Bekanntmachungen

Bereich Landrat

Unter dem Link www.landratsamt-pirna.de/amtsblatt.html ist diese öffentliche Bekanntmachung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts "Landkreisboten" 09/2024 ab dem 21.09.2024 zu finden.

Bau & Umwelt

                                                               Allgemeinverfügung

des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Untersagung des unerlaubten Umgangs mit Abfällen auf dem Grundstück Flst. 279/1, 01848 Hohnstein, Gemarkung Goßdorf

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt auf der Grundlage des § 62 Kreislaufwirtschafsgesetz (KrWG) i.V.m. § 16 Abs. 2 Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) sowie des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die nachfolgende

                                                                Allgemeinverfügung:

I.      Untersagung des unerlaubten Umgangs mit Abfällen

Für das in der Übersichtskarte dargestellte Flurstück, Flst. 279/1, Gemarkung Goßdorf wird das Ablagern und Verbrennen von Abfällen vollumfänglich untersagt (siehe Anlage).

II.      Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird angeordnet.

III.     Begründung

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SächsKrWBodSchG ist das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge untere Abfallbehörde. Nach § 20 Abs. 1 SächsKrWBodSchG ist das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die sachlich und örtlich zuständige Behörde für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SächsKrWBodSchG hat die zuständige Behörde u.a. darüber zu wachen, dass die Vorschriften des KrWG und des SächsKrWBodSchG eingehalten werden. Die zuständige Behörde hat gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SächsKrWBodSchG u.a. die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von Abfällen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr), sowie von Abfällen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist (Ordnungsmaßnahmen).

Die Anordnung nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ergeht auf Grundlage von § 62 KrWG und § 16 Abs. 2 SächsKrWBodSchG.

Bei der Anwendung von § 62 KrWG und § 16 Abs. 2 SächsKrWBodSchG hat die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben. In diesem Zusammenhang hat sie darüber zu entscheiden, ob sie in der Sache tätig wird (Entschließungsermessen), und wenn ja, wie sie in einer Sache tätig wird (Auswahlermessen bezüglich der Maßnahmen und bezüglich des Adressaten der Maßnahmen).

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat entschieden, in dem vorliegenden Fall tätig zu werden und die Ablagerung und die Verbrennung von Abfällen auf dem Flurstück 279/1, Gemarkung Goßdorf zu untersagen. Es gilt Einhalt zu gebieten, da vor Ort die Gefahr der Nachahmung weiterer Abfallablagerungen besteht. Zudem besteht durch mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen eine zumindest potentielle Gefahr für Mensch oder die Umwelt, wenn die Schadstoffe durch äußere Einflüsse freigesetzt werden. Diese Gefahr soll durch diese Allgemeinverfügung abgewendet werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 KrWG sind Abfall alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abgelagerte Gegenstände ohne erkennbare Zweckbestimmung sind als Abfall einzustufen.

Gemäß § 7 Abs. 2 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat dabei Vorrang vor deren Beseitigung. Die bloße Ablagerung von Abfällen sowie das Verbrennen von Abfällen stellt keine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des KrWG dar. Die bloße zweck- und sinnfreie Anlagerung und die Verbrennung von Abfällen auf dem o.g. Flurstück stehen somit nicht im Einklang mit dem KrWG.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürfen weiterhin Abfälle zum Zweck der Beseitigung auch nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Das Flurstück 279/1, Gemarkung Goßdorf, stellt keine zugelassene Anlage (Abfallbeseitigungsanlage) im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dar.

Von illegalen Abfallablagerungen geht zweifelsohne eine negative Vorbildwirkung aus, was weiterhin dazu führen kann, dass sich Dritte dazu motiviert fühlen, dort noch weitere Abfälle illegal abzulagern. Es besteht ebenfalls die Gefahr, dass durch Abfallablagerungen Schadnager oder andere Schädlinge angezogen werden. Bei bestimmten klimatischen Bedingungen (z.B. Hitzeperioden in den Sommermonaten) besteht zudem eine potentielle Brandgefahr durch Selbstentzündung der Abfälle.

Die Allgemeinverfügung ist geeignet und erforderlich, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Sie ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel zur Abwehr der Gefahren, die von gefährlichen Abfällen ausgehen, sind nicht ersichtlich.

Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

Die Untersagung von Abfallablagerungen und –verbrennungen liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist erforderlich, damit durch die Abfälle eine Gefährdung von Mensch oder Umwelt unterbunden wird, wenn Schadstoffe freigesetzt werden. Zudem besteht konkret die Gefahr weiterführender Abfallablagerungen und bei bestimmten klimatischen Bedingungen (z.B. Hitzeperioden in den Sommermonaten) eine potentielle Brandgefahr durch Selbstentzündung der Abfälle. Vor dem Hintergrund der Anzahl der zurückliegenden illegalen Abfallverbrennungen, können weitere illegale Abfallverbrennungen nicht hingenommen werden. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs hätte zur Folge, dass bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache die öffentliche Sicherheit oder Ordnung weiterhin gestört wird. Das öffentliche Interesse an der Untersagung von Abfallablagerungen und –verbrennungen gemäß Ziffer 1 ist daher höher einzustufen als das persönliche Interesse an einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruches in einem Widerspruchsverfahren.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Hauptsitz: Schloßhof 2/4, 01796 Pirna) einzulegen.

Brit Jacob-Hahnewald

Anlage
Übersichtskarte

Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)1

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:

Betroffene Flurstücke

Stadt Rabenau

Gemarkung Großoelsa (3767): 654/8

Art der Änderung

1.     Zerlegung

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 7 SächsVermKatG.

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als untere Vermessungsbehörde ist nach § 2 Abs. 3 SächsVermKatG für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 Abs. 1 SächsVermKatG zugrunde.

Die Unterlagen liegen ab dem 28.11.2024 bis zum 30.12.2024

in der Geschäftsstelle Liegenschaftskataster Schloßpark 4 (3.OG), 01796 Pirna

zu folgenden Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit:

Montag            08:00-12:00 Uhr

Dienstag          08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr

Donnerstag      08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr

Freitag             08:00-12:00 Uhr

Nach § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

Haben Sie Fragen? Sie erreichen unsere Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten oder den zuständigen Mitarbeiter unter 03501/515 3344.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Berichtigung eines Zeichenfehlers stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vermessungsamt, mit Hauptsitz in Pirna oder beim Landesamt für Geobasisinformation Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, zu erheben.

Vermessungsamt                                                                                          Pirna, den 26.11.2024

 

1 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) in der jeweils geltenden Fassung.

Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)1

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:

Betroffene Flurstücke

Stadt Neustadt in Sachsen

Gemarkung Neustadt (7527): 438/1, 438/2, 439/1, 440/8

Art der Änderung

1.     Berichtigung eines Zeichenfehlers

Die Änderung war notwendig, weil an den o. g. Flurstücken eine fehlerhafte Darstellung der Grenzen in der Liegenschaftskarte festgestellt wurde.

Mittels des grafischen und maßgebenden Katasternachweises wurde dieser Fehler berichtigt und im Fortführungsriss (FR) 2128 der Gemarkung Neustadt dokumentiert.

Die Berichtigung dieser fehlerhaften Daten des Liegenschaftskatasters wurde von Amts wegen kostenfrei durchgeführt.

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 7 SächsVermKatG.

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als untere Vermessungsbehörde ist nach § 2 Abs. 3 SächsVermKatG für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 Abs. 1 SächsVermKatG zugrunde.

Die Unterlagen liegen ab dem 21.11.2024 bis zum 20.12.2024

in der Geschäftsstelle Liegenschaftskataster Schloßpark 4 (3.OG), 01796 Pirna

zu folgenden Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit:

Montag            08:00-12:00 Uhr

Dienstag          08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr

Donnerstag      08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr

Freitag             08:00-12:00 Uhr

Nach § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

Haben Sie Fragen? Sie erreichen unsere Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten oder den zuständigen Mitarbeiter unter 03501/515 3344.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Berichtigung eines Zeichenfehlers stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vermessungsamt, mit Hauptsitz in Pirna oder beim Landesamt für Geobasisinformation Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, zu erheben.

Vermessungsamt                                                                                          Pirna, den 15.11.2024

 

1 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) in der jeweils geltenden Fassung.

Information über die Verkündung der Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“


Die Landesdirektion Sachsen hat mit Datum vom 6. August 2024 auf der Grundlage von § 76 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, die Verordnung zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“ erlassen.
Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt wird die Verordnung am 30. August 2024 verkündet.

Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten vom 2. September 2024 bis 13. September 2024 bei den folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

            

  • Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Dresden -
             Stauffenbergallee 2, Raum 2080
             01099 Dresden
 
             Montag bis Donnerstag:            8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
             Freitag:                                      8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
 
  • Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
             Bürgerbüro Sebnitz
             Kirchstraße 5, Raum 107
             01855 Sebnitz
 
             Montag                                     9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
             Dienstag:                                  9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
             Donnerstag:                             9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
             Freitag:                                     9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Bei einer Einsichtnahme in die Verordnung in der Landesdirektion Sachsen wird Terminvereinbarung unter Tel. 0351 825 4203 empfohlen.

Die Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Während ihrer Geltung ist die Verordnung (Text und alle Anlagen) einschließlich deren Begründung zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden niedergelegt.

Gleichzeitig ist die Verordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter
http://www.lds.sachsen.de/umwelt in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar.

 
Bekanntmachung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
vom 15.11.2023 zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
betreffend den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung
der Freitaler Recycling GmbH, Am Stahlwerk 1, 01705 Freital nach
§ 4 i. V. m. § 10 BImSchG einer Aufbereitungsanlage für Schlacken und
feuerfeste Materialien sowie einer Aufbereitungsanlage für mineralische
Bau- und Abbruchabfälle mit angeschlossenem Zwischenlager

 

Absage des Erörterungstermins am 23. November 2023

Die Freitaler Recycling GmbH, Am Stahlwerk 1, 01705 Freital, hat auf den Flurstücken 207/28, 447/1, 207/30 und 447/2 der Gemarkung Döhlen beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung nach § 4 i. V. m. § 10 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb zur Errichtung und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage für Schlacken und feuerfeste Materialien sowie einer Aufbereitungsanlage für mineralische Bau- und Abbruchabfälle mit Posteingang vom 27.02.2023 eingereicht.

Das Vorhaben wurde im Landkreisboten Nummer 9 vom 02. September 2023 sowie im Internet bekannt gemacht und eine Beteiligung der Öffentlichkeit unter Auslegung der maßgeblichen Antragsunterlagen durchgeführt.

Bis zum Ablauf der festgesetzten Einwendungsfrist am 06. November 2023 sind keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben worden.

Daher wird gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) bekannt gemacht, dass der für den 23. November 2023 im Mehrzweckraum des Bürgerbüros der Stadtverwaltung Freital, Am Bahnhof 8 in 01705 Freital, anberaumte Erörterungstermin nicht durchgeführt wird.

Dippoldiswalde, 15. November 2023

Tobias Gockel
Amtsleiter

Bekanntmachung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung

 

Gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) wird bekannt gemacht:

Prüfung der UVP-Pflicht für das Neuvorhaben: Errichtung und Betrieb einer LNG-Lageranlage mit einem Fassungsvermögen von 28,998 t in 01723 Wilsdruff, Zschoner Ring 28, Flst. 386 der Gem. Kesselsdorf

Die Alternoil GmbH, Portlandstraße 16, 49439 Steinfeld, beantragte mit Datum vom 15.11.2022 (Posteingang 21.11.2022) gemäß der §§ 4 und 19 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. den §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der Ziffer 9.1.1.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Stoffen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (brennbare Gase), in Behältern, mit einem Fassungsvermögen von 28,998 t in 01723 Wilsdruff, Zschoner Ring 28, Flst. 386 der Gem. Kesselsdorf.

Das Vorhaben ist der Nr. 9.1.1.3 Spalte 2 (S) der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen und somit eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG durchzuführen.

Die Kriterien für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten) im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind in der Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG festgelegt (Schutzkriterien).

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass entsprechend dem Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Bei diesem Vorhaben liegen nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien sowie landesspezifischer Standortgegebenheiten, keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor. Es sind keine Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder Wasserschutzgebiete, keine Naturdenkmäler oder Biotope im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage vorhanden.

Mit einer erheblich negativen Umweltauswirkung auf die Schutzgüter Fläche, Landschaft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ist nicht zu rechnen.

Bei dem LNG handelt es sich um tiefkaltes (kryogenes) verflüssigtes Erdgas (engl.: Liquefied Natural Gas). Die LNG-Lageranlage besteht aus horizontalen doppelwandigen Gefäßen mit Vakuumisolierung mit Sicherheits- und Entlastungsvorrichtungen, sodass mit dem Austritt des Gases bei ungestörtem Betrieb nicht zu rechnen ist.

LNG ist farb- und geruchlos, nicht toxisch und nicht karzinogen. Auslaufendes LNG verdampft unter Umgebungsbedingungen und ist nicht wassergefährdend. Ohne Luftzufuhr ist LNG nicht brennbar. Im Rahmen der Lagerung finden keine chemischen Reaktionen statt.

Das Befüllen des LNG-Lagertanks und das Betanken von Fahrzeugen wird jeweils mit entsprechenden Gasrückführungen durchgeführt und erfolgt im Kupplungssystem um einen sicheren Verschluss beim Trennvorgang zu gewährleisten. Daher sind im Regelbetrieb keine Emissionen luftverunreinigender Stoffe zu erwarten.

Da Flüssiggas bei Umgebungstemperatur schnell verdampft und weder für Menschen noch für Pflanzen und Tiere toxisch wirkt, sind keine schädlichen Umweltauswirkungen zu befürchten.

Entsprechende Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen, z. B. Gaswarneinrichtungen, sind Bestandteil der Anlage.

Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) genannten Schutzgüter haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Somit besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die Screening-Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) im Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Referat Immissionsschutz, zugänglich.

Dippoldiswalde, den 18.04.2023

i.V. Jacob-Hahnewald
Beigeordnete
Bekanntmachung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Rote Weißeritz, Poisenwald und Lerchenberg“ gemäß § 20 Abs. 2 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)

 

Das geplante Landschaftsschutzgebiet „Rote Weißeritz, Poisenwald und Lerchenberg“ befindet sich auf dem Gebiet der Städte Freital, Rabenau und Dippoldiswalde sowie den Gemeinden Klingenberg und Bannewitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Den größten Anteil besitzen die Stadt Rabenau und die Stadt Freital.

Gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz sowie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 46 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG wird es durch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge festgesetzt.

Innerhalb des neu auszuweisenden Landschaftsschutzgebietes befinden sich das Naturschutzgebiet (NSG) „Rabenauer Grund“ sowie die LSG „Tal der Roten Weißeritz“ und das LSG „Poisenwald“, ausgewiesen 1960 und 1974 durch Beschlüsse des Bezirkstages Dresden.

Gemäß Regionalplan des Oberen Elbtals/Osterzgebirge von 2020 sollen die Landschaftsschutzgebiete im stärkeren Maße eine Pufferfunktion für die von ihnen eingeschlossenen Schutzgebiete wie z. B. Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), Naturschutzgebiete (NSG), Flächennaturdenkmale (FND) und Naturdenkmale (ND) wahrnehmen. Außerdem können sie dazu beitragen, landschaftlich und naturschutzfachlich schutzwürdige Randzonen von Ballungsräumen und unzerschnittene störungsarme Räume zu erhalten bzw. Lücken im bestehenden LSG-System und dem Biotopverbund zu schließen.

Zur Überführung der bisherigen rechtlichen Grundlagen für die beiden Landschaftsschutzgebiete in nunmehr geltendes Naturschutzrecht wurde deshalb im Rahmen einer Neubearbeitung die Überprüfung der Schutzwürdigkeit und des Schutzzweckes auf Grundlage aktueller naturschutzfachlicher Bewertungen erforderlich.

Bei der Überarbeitung der Abgrenzung für das Schutzgebiet wurden alle Ortslagen, Kleingartenanlagen und Bebauungsbereiche in Einzellage aus diesem herausgenommen. Neu einbezogen wurden Bereiche mit einer Konzentration extensiv bewirtschafteten Grünlands, gesetzlich geschützter Biotope sowie wertvolle, landschaftstypische Strukturen und naturnahe Waldbestände. Als Beispiele dafür sind die Schweinsdorfer Alpen südöstlich des Freitaler Stadtgebietes, Teile des Lerchenbergs und des Wachtelbergs sowie die Flächennaturdenkmale „Nasswiese oberhalb Schwarzer Teich“ und „Geßliche“ bei Oelsa zu nennen.

Mit der geplanten Erweiterung und Zusammenführung zweier Landschaftsschutzgebiete wird ein naturschutzfachlich wertvoller und charakteristischer Landschaftsausschnitt des östlichen Erzgebirgsvorlands mit einer Gesamtfläche von ca. 1.842 Hektar unter Schutz gestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet dient der Erhaltung und Entwicklung landwirtschaftlich geprägter Offenlandbereiche mit zahlreichen Kulturlandschaftselementen, sowie der Waldkomplexe von Poisenwald, Vorholz und Buchwald. Es wird geprägt durch die teilweise tief eingeschnittenen Mittelgebirgstäler von Roter Weißeritz, Oelsabach und Poisenbach. Das Schutzgebiet ist für den Erhalt bedrohter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensstätten, den Biotopverbund, die Sicherung der Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie für die Erholung von überregionaler Bedeutung.

Das Gebiet soll mit seinen Bestandteilen sowie als Bindeglied im europäischen Schutzgebietssystem „Natura 2000“ fungieren und für die Arten und Lebensräume, die gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. laut EU-Vogelschutzrichtlinie von gemeinschaftlichem Interesse sind, einen günstigen Erhaltungszustand sichern.

Die Grenzen des Schutzgebietes wurden für den Verordnungsentwurf in eine Übersichtskarte im Maßstab 1:10 000 sowie in die Liegenschaftskarte im Maßstab 1:3 000 eingetragen.

Der Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Übersichts- und Liegenschaftskarten, liegt bei den nachfolgend aufgeführten Stellen vom 17. April 2023 bis 17. Mai 2023 zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann während der angegebenen Sprechzeiten aus:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Bürgerbüro
Schloßhof 2/4 (Haus SF)
01796 Pirna

Öffnungszeiten:

Montag:          08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag:        08:00 – 12:00 Uhr und
                      13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch:        geschlossen
Bürgerbüro
Weißeritzstraße 7
01744 Dippoldiswalde
Donnerstag:    08:00 – 12:00 Uhr und
                       13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:           08:00 – 12:00 Uhr

 

Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig. Besucher werden gebeten, ihre Termine mit den Bürgerbüros zu vereinbaren. Das Tragen von Masken sowie die Einhaltung des Mindestabstandes wird weiterhin empfohlen.

Die vollständigen Verfahrensunterlagen sind als PDF - Dateien während des Anhörungszeitraum auch im Internet unter: http://www.landratsamt-pirna.de/naturschutz-aktuelles.html abrufbar.

Zu dem Verordnungsentwurf können Hinweise, Anregungen und Bedenken schriftlich oder bei den angegebenen Stellen zu den angegebenen Öffnungszeiten zur Niederschrift vorgebracht werden.

Umweltamt

Bekanntmachung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung
 

Gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) wird bekannt gemacht:

Prüfung der UVP-Pflicht für das Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Hackschnitzelfeuerung mit zwei Kesselanlagen in 01844 Neustadt, Berghausstraße 1, Flst. 1190/47 der Gem. Neustadt

Die Capron GmbH, Berghausstraße 1, 01844 Neustadt, beantragte mit Datum vom 10.10.2022 (PE 12.10.2022) gemäß der §§ 4 und 19 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der Ziffer 1.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hackschnitzelfeuerung mit zwei Kesselanlagen in 01844 Neustadt, Berghausstraße 1, Flst. 1190/47 der Gem. Neustadt. Gegenstände des Antrags sind:

Errichtung und Betrieb einer Hackschnitzelfeuerungsanlage mit zwei Kesselanlagen zur Verwertung von Restholz mit einer Gesamtfeuerungsanlage von 1,98 MW bestehend aus:

  • Kesselhaus 1 mit Silo: Kesselanlage 1 mit einer Feuerungswärmeleistung von 0,99 MW
  • Kesselhaus 2: Kesselanlage 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von 0,99 MW
  • Hackergebäude
  • Pufferspeicher

Das Vorhaben ist der Nr. 8.2.2 Spalte 2 (S) der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen und somit eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG durchzuführen. Die Kriterien für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten) im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind in der Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG festgelegt (Schutzkriterien).

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass entsprechend dem Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Bei diesem Vorhaben liegen nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien sowie landesspezifischer Standort-gegebenheiten, einzelne besonderen örtlichen Gegebenheiten vor.

Im möglichen Einwirkbereich von 1,3 km Radius um die Hackschnitzelfeuerungsanlage befinden sich nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) ein Natura2000-Gebiet, nach § 28 BNatSchG ein Naturdenkmal, nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) zwölf geschützte Biotope, nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz ein Überschwemmungsgebiet und diverse Einzeldenkmäler gemäß Denkmalkarte des Freistaates Sachsen.

Durch die geplante Hackschnitzelfeuerungsanlage werden nur geringe Schadstoff-Emissionsströme emittiert (Unterschreitung der Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft für Stickoxide und Ammoniak). Die Irrelevanzschwellen für angrenzende Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Anhang 8 TA Luft und Biotope nach Anhang 9 TA Luft werden deutlich unterschritten. Die geplante Anlage hat keine relevanten Auswirkungen auf das in 600 Meter Entfernung liegende festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Polenz. Auswirkungen auf die Bausubstanz von Denkmälern und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind nicht zu befürchten.

Negative Schadstoffimmissionen auf Schutzgebiete können ausgeschlossen werden. Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern i. S. § 2 Abs. 1 UVPG, die zu Belastungs-verschiebungen oder zu Wechselwirkungen zwischen bestimmten Schadstoffpfaden führen und dadurch erheblich nachteilige Auswirkungen hervorrufen können, lassen sich ebenfalls nicht ableiten.

Weitere Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder Wasserschutzgebiete, sowie Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte sind im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage nicht vorhanden.

Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Somit besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die Screening-Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) im Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Referat Immissionsschutz, zugänglich.

Dippoldiswalde, den 28.02.2023

Jacob-Hahnewald
Beigeordnete

Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für Vorranggebiete zur Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schadorganismen an Fichten, Kiefern und Lärchen im Privat- und Körperschaftswald vom 02. Juli 2020

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt auf Grundlage von § 6 Absatz 3 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 457) als zuständige untere Forstbehörde [§ 37 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)], folgende Allgemeinverfügung:

 

1.   Räumlicher Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

Diese Allgemeinverfügung gilt für die in der beigefügten Karte abgegrenzten und rot (Körperschaftswald) sowie blau (Privatwald) gekennzeichneten Waldflächen innerhalb der Vorranggebiete Klingenberg-Lehnmühle (grün umrandet), Oberes Müglitztal (magenta umrandet) und Bad Gottleuba (orange umrandet). Die Karte liegt in folgenden Dienststellen aus und kann dort nach telefonischer Anmeldung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 11, Zimmer 112

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01796 Pirna, Schlosspark 22 (Haus 6, Zimmer 205)

Die Karte kann zusätzlich im Internet zur Einsicht und zum Download aufgerufen werden im unten stehenden Download bzw. unter http://www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html

 

2.   Pflicht zur rechtzeitigen Bekämpfung

Private und körperschaftliche Waldbesitzer, deren Waldflächen in der Anlage nach Nummer 1 gekennzeichnet sind, sind verpflichtet, auf ihrem Waldbesitz auftretende holz- und rindenbrütenden Schadorganismen wie z.B. die Borkenkäferarten Buchdrucker (Ips typographus), Kupferstecher (Pityogenes chalcographus), Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae), Sechszähniger Kiefernborkenkäfer (Ips acuminatus), Zwölfzähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus), Großer Waldgärtner (Tomicus piniperda), Kleiner Waldgärtner (Tomicus minor), Blauer Kiefernprachtkäfer (Phaenops cyanea) im erforderlichen Umfang unverzüglich entweder zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

Bekämpfung meint die Vernichtung der sich in den befallenen Bäumen entwickelnden holz- und rindenbrütenden Schadorganismen. Die Anzeichen für einen Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen sind im Merkblatt Nr. 1015/2016, das vom „aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft , Verbraucherschutz e.V. in 53123 Bonn, Heilsbachstraße 16“ herausgegeben wurde, ausführlich beschrieben und unter folgendem Link abrufbar: https://www.ble-medienservice.de/1015/borkenkaefer-an-nadelbaeumen-erkennen-vorbeugen-kontrollieren?c=17

 

Weitere Informationen für die Waldbesitzer enthält die Internet- Seite des Staatsbetriebes Sachsenforst mit folgendem Link: https://www.sbs.sachsen.de/infos-fuer-waldbesitzer-zum-borkenkaefer-26421.html?_cp=%7B%22accordion-content-27499%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-27499%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D

 

Geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sind insbesondere:

  • die Fällung und der Abtransport des Schadholzes einschließlich des bruttauglichen Restholzes aus dem Wald vor dem Ausflug der ausgereiften Käfer; der Lagerort des verbrachten Holzes muss mindestens 500 Meter vom nächstgelegenen befallsgefährdeten Nadelbaumbestand entfernt sein,
  • die Fällung und mechanische Entrindung der befallenen Stämme. Die Rinde ist waldschutzgerecht zu behandeln, sofern die holz- und rindenbrütenden Schadorganismen, insbesondere Borkenkäfer, in ihrer Entwicklung das Larvenstadium (Puppe oder Jungkäfer) bereits abgeschlossen haben; dies wird insbesondere durch unverzügliches fachgerechtes Abdecken mit geeigneten Folien oder Verbringung der Rinde aus dem Wald erreicht, oder
  • die Behandlung der befallenen Stämme mit einem dafür zugelassenen Pflanzenschutzmittel durch sachkundige Anwender, nach guter fachlicher Praxis (§ 3 des Pflanzenschutzgesetzes). Sachkundig sind Anwender von Pflanzenschutzmitteln dann, wenn sie im Besitz einer gültigen Sachkundenachweiskarte sind und im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Frist eine behördlich anerkannte Fortbildung im Pflanzenschutz absolviert haben.

 

Die Bekämpfung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen ist rechtzeitig vor dem Ausfliegen von Jungkäfern durchzuführen.

 

3.   Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 2 wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

 

4.   Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 20. April 2020 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

5.    Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden gewahrt.

 

Begründung

I.

Durch Sturmwurf, Schneebruch und Dürre in den Jahren 2018 und 2019 hat sich eine Borkenkäferkalamität entwickelt. Sie betrifft besonders die Nadelbaumarten Fichte, Kiefer und Lärche. Die massenhafte Vermehrung holz- und rindenbrütender Schadorganismen stellt eine Gefahr für den Erhalt des Waldes dar, weil sie ohne Bekämpfung zu einem flächenhaften Absterben der befallenen Waldbestände führt.

Um die Nadelbaumbestände und deren im Allgemeinwohl liegende Schutz- und Erholungsfunktion zu erhalten, sind diese holz- und rindenbrütenden Schadorganismen unverzüglich durch die Waldbesitzer oder durch von ihnen beauftragte Dritte nach Maßgabe pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften ausreichend zu bekämpfen.

 

II.

zu Nummer 1

Die Allgemeinverfügung umfasst eigentumsübergreifend Waldgebiete mit besonderer Allgemeinwohlbedeutung für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erhalt der Waldfunktionen (Vorranggebiet). Die Ausweisung der Vorranggebiete erfolgte in Abstimmung mit der oberen Forstbehörde beim Staatsbetrieb Sachsenforst. Es besteht die Möglichkeit, dass die Nadelbaumbestockung aufgrund ihrer räumlichen Lage durch eine konzertierte Bekämpfung erhalten werden kann.

zu Nummer 2

Die Pflicht zur Bekämpfung ergibt sich unmittelbar aus § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung. Danach sind Waldbesitzer verpflichtet, zur Massenvermehrung neigende Schadorganismen, deren Auftreten zu einem flächenhaften Absterben von Waldbeständen oder zu einer flächenhaften erheblichen Beeinträchtigung von Waldfunktionen führen kann, in erforderlichem Umfang zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

Die Vermehrung von rindenbrütenden Schadorganismen verläuft exponentiell. Ein nicht rechtzeitig entnommener Käferbaum kann durch Ausbildung mehrerer Borkenkäfergenerationen einen Befall von bis zu 400 neuen Bäumen (ca. 1 Hektar Waldfläche) zur Folge haben.

Unter sehr günstigen Witterungsbedingungen können holz- und rindenbrütende Schadorganismen einen Generationszyklus von der Eiablage bis zum Ausflug der ausgereiften Käfer innerhalb von sieben Wochen abschließen. Die Sanierung der Vorranggebiete muss deshalb zwingend auf der gesamten Waldfläche noch vor dem Ausflug der Käfer erfolgen. Nur durch ein zeitlich und räumlich abgestimmtes konzertiertes Vorgehen können die in Nummer 1 genannten Waldflächen hinreichend vor dem Absterben geschützt werden. Die Unterlassung einer unverzüglichen ordnungsgemäßen Bekämpfung, auch auf kleiner Fläche, gefährdet den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen insgesamt. In den Jahren 2018 und 2019 war bis in höhere Berglagen die Anlage einer dritten Borkenkäfergeneration festzustellen. Die unverzügliche und zeitgleiche Bekämpfung ist deshalb zwingend erforderlich. Für einen Zusammenbruch der Borkenkäferpopulationen aus natürlichen Gründen bestehen keine Anhaltspunkte.

 

zu Nummer 3:

Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), ist im öffentlichen Interesse geboten.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt aus dem zu besorgenden Verlust der Waldfunktionen, insbesondere der Schutz- und Erholungsfunktion, durch flächenhaft absterbende Nadelbaumbestände (§ 4 Absatz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung, § 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen). Des Weiteren sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts wie des Wasserrückhaltungsvermögens und Bodenerosion regelmäßige Folgen solcher Massenvermehrungen holz- und rindenbrütender Schadorganismen (Kalamitäten). Zur Erhaltung der Waldfunktionen ist aus den unter Nummer 2 dargestellten biologischen Gegebenheiten bei holz- und rindenbrütenden Schadorganismen, insbesondere Borkenkäfer, eine flächendeckende, zeitlich sowie räumlich abgestimmte und unverzügliche Bekämpfung geboten.

Das besondere öffentliche Interesse an der Beseitigung der Gefahren für die Waldbestände (Kalamität) überwiegt das Interesse des Waldbesitzers, die Bekämpfung bis zu einer
bestandskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung nicht durchzuführen. Ein Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

 

Hinweise:

1.   Waldbesitzer haben ihre Waldbestände und gegebenenfalls dort lagernde Nadelhölzer hinsichtlich des Auftretens von zur Massenvermehrung neigenden holz- und rindenbrütenden Schadorganismen zu untersuchen, periodisch zu überwachen und den Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen der unteren Forstbehörde (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landratsamt, Umweltamt, Referat Forst, Postfach 100253/54, 01782 Pirna, Email: Gritta.Kluge@landratsamt-pirna.de) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen sowie zu erklären, ob sie die Bekämpfung unverzüglich selbst oder durch Dritte durchführen.

2.   Diese Pflichten ergeben sich unmittelbar aus § 4 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung. Die Anzeige ist erforderlich, um die Bekämpfungsmaßnahmen
koordinieren und überwachen zu können. Die Anzeichen für einen Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen sind im Merkblatt Nr. 1015/2016, das vom „aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft , Verbraucherschutz e.V. in 53123 Bonn, Heilsbachstraße 16“ herausgegeben wurde, ausführlich beschrieben und unter folgendem Link abrufbar: https://www.ble-medienservice.de/1015/borkenkaefer-an-nadelbaeumen-erkennen-vorbeugen-kontrollieren?c=17

3.   Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, ist nur der verfügende Teil des Verwaltungsakts öffentlich bekannt zu machen.

Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung in folgenden Dienststellen aus und kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 11, Zimmer 112

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01796 Pirna, Schlosspark 22 (Haus 6, Zimmer 205)

Die Allgemeinverfügung kann zusätzlich im Internet zur Einsicht und zum Download aufgerufen werden: http://www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html

4.   Gemäß § 5 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes, wer entgegen § 4 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 68 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

5.   Bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. die Regelungen der Schutzgebietsverordnungen, Artenschutz) zu
beachten.

6.   Für Fragen stehen als Ansprechpartner die Mitarbeiter der unteren Forstbehörde und des Staatsbetriebes Sachsenforst zur Verfügung.

 

Vorranggebiet Klingenberg/Lehnmühle:         LRA, UFB - Herr Heiko Schreck

                                                                        Tel.: 03501/5153515 oder 0175/5759018

                                                                        SBS, FoB Bärenfels - Herr Matthias Hänel

                                                                         Tel.: 035203/39066 oder 0175/5759015

 

Vorranggebiet Oberes Müglitztal:                   LRA, UFB - Frau Christina Domscheit

                                                                        Tel: 03501/5153512 oder 0173/3737307

                                                                        SBS, FoB Bärenfels - Herr Stephan Göbel

                                                                         Tel: 035056/23710 oder 0173/9616046

 

      Vorranggebiet Bad Gottleuba:                   LRA, UFB - Herr Andreas Heidelbacher

                                                                        Tel: 03501/5153510 oder 0173/3737306

                                                                         SBS, FoB Neustadt - Herr Thomas Krause

                                                                         Tel: 035023/66233 oder 0172/7992855

 

Waldbesitzer können, sofern sie die Bekämpfung nicht selbst oder durch Forstunternehmen durchführen wollen oder können, bei der Sanierung auch technische Hilfe vom Staatsbetrieb Sachsenforst beanspruchen. Sofern technische Hilfe oder eine sonst notwendige forstfachliche Unterstützung bei der Bekämpfung benötigt wird, stehen als Ansprechpartner folgende Mitarbeiter des Staatsbetriebes Sachsenforst zur Verfügung:

 

Vorranggebiet Klingenberg/Lehnmühle          SBS, FoB Bärenfels - Herr Josef Pietzonka

und Vorranggebiet Oberes Müglitztal:            Tel: 035052/613115 oder 0173/9616328

     

Vorranggebiet Bad Gottleuba:                        SBS, FoB Neustadt - Herr Jörg Fasold

                                                                        Tel: 03596/585720 oder 0174/3064373

 

02.07.2020, gez. Dr. Hertzog

Datum, Unterschrift

Gesundheit, Soziales & Ordnung

Mit Inkrafttreten der „ASP-2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen“ vom 10.09.2024 und der „ASP - 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“ vom 10.09.2024 wurden die Sperrzone I und Sperrzone II im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge vollständig aufgehoben. Dadurch entfallen die damit verbundenen Verpflichtungen (z.B. Verbringungsrestriktionen von Tierkörper von Wildschweinen, Pflicht zur Entsorgung von Schwarte und Aufbruch an Kadaversammelpunkten, verstärkte Fallwildsuche) für die Jägerschaft.

Verpflichtet sind die Jäger weiterhin zur Entnahme von ASP Monitoring Blutproben bei allen Wildschweinen. ASP empfängliches Fall- und Unfallwild sowie krank erlegtes ASP empfängliches Wild muss weiterhin im LÜVA gemeldet werden. Hier besteht auch die Verpflichtung zur Beprobung und zur Entsorgung über einen Kadaversammelpunkt.

Der Betrieb der Kadaversammelpunkte wird ab Ende September 2024 eingestellt. Der Kadaversammelpunkt auf dem Gebiet der Straßenmeisterei Königstein bleibt für ASP empfängliches Fall- und Unfallwild/ Krank erlegtes Wild bestehen.

Die Aufwandsentschädigungen stellen sich nach der aktuellen Rechtslage wie folgt dar:

Meldung Fallwild/ Unfallwild beim LÜVA => 30,00 €

Unterstützung des LÜVA bei der Probenahme, Bergung/Beseitigung von Fall- und Unfallwild => 30,00 €

Monitoring Blutprobenentnahme gesund erlegtes Schwarzwild => 20,00 €

Ausführliche Informationen zu den aktuellen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ Rubrik Tierseuchen). Diese sind auf der Internetseite des Landratsamtes verlinkt.

Die für Schweineartige hochansteckende seuchenhaft verlaufende Viruserkrankung ASP (Afrikanische Schweinepest) bedroht unsere heimischen Schwarzwildbestände und die Schweinebestände in der Landwirtschaft weiterhin. Für Menschen und andere Tiere ist sie ungefährlich. Die Übertragung des Virus erfolgt insbesondere über virushaltige Lebensmittel (Fleisch und Wurstwaren aus infizierten Gebieten), kontaminierte Gegenstände und direkt von Tier zu Tier.

Wie können Sie helfen, dass diese Seuche nicht weiterverbreitet wird:

1. Küchenabfälle oder Essensreste dürfen grundsätzlich nicht an Schweine (Haus- und Wildschweine) verfüttert werden!

2. Entsorgen Sie alle Lebensmittel wildtiersicher! (Stein auf die Biotonnen, keine Fleisch- und Wurstwaren auf dem offenen Kompost entsorgen etc.)

3. Insbesondere von unkontrolliert aus dem Ausland eingeführten Fleisch- und Wursterzeugnissen (z. B. durch Touristen oder ausländische (Saison)-Arbeitskräfte) aus Ländern, in denen Schweinepest auftritt, geht ein erhöhtes Risiko aus. Entsprechende Produkte sollten grundsätzlich nicht mit nach Deutschland gebracht werden.

4. Melden Sie alle toten Wildschweinkadaver dem örtlichen Jagdpächter, falls bekannt, dem Veterinäramt unter E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de unter Angabe des genauen Fundortes und Ihrer Kontaktdaten für Rückfragen oder der Polizei (110)!

5. Auch Hobbyhalter von Schweinen (auch Minipigs) sollten sich der Problematik bewusst werden und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, denn gerade in kleinen Schweinehaltungen sind Biosicherheitsmaßnahmen nicht selbstverständlich.

gez.

U. Friebel

Amtstierärztin

Die Landesdirektion Sachsen hat am 13. Juli 2023 die Allgemeinverfügung zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)"/ Umstellung auf die serologische Überwachung der sächsischen Rinderbestände – Phase 1 durch öffentliche Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt Nr. 28 verkündet.

Den vollständigen Wortlaut der Allgemeinverfügung können Sie unter:

https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20636&art_param=810&reduce=0&search=bvd

einsehen.

Perspektivisch sollen in den BVD-freien Gebieten die virologischen Untersuchungen aller neugeborenen Kälber auf eine BVDV-Infektion mittels Ohrgewebeuntersuchung (Ohrstanze) durch geeignete serologische Untersuchungsverfahren über Blut oder Milch abgelöst werden.

Da in Sachsen jedoch in einer Vielzahl der rinderhaltenden Betriebe die BVD-Impfung zum Schutz der Tiere vor einer Infektion umgesetzt und häufig die einzeltierbezogene Impfdokumentation im HI-Tier nicht hinreichend eingepflegt wurde, ist die Umstellung auf rein serologische Untersuchungsverfahren derzeit noch beeinträchtigt. Aus den benannten Gründen soll das BVD-Überwachungskonzept auf betrieblicher Ebene in zwei Phasen umgestellt werden.

In der ersten Phase wird die virologische Untersuchung aller neugeborenen Kälber, nicht später als 20 Tage nach der Geburt, mittels Ohrstanze weitergeführt. Parallel dazu können die rinderhaltenden Betriebe freiwillig ihren serologischen Herdenstatus bezüglich BVD ermitteln lassen.

Dazu können die Blut- oder Milchproben von der Jahresuntersuchung auf BHV1 genutzt werden. Bei Milchbetrieben mit weniger als 100 Milchkühen werden über die Tankmilchproben (vierteljährig) Proben genutzt.

Voraussetzung dafür ist, dass keine BVD-Impfungen im Bestand erfolgt sind.

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) bestimmt auf Anzeige des Rinderhalters und unter Beachtung der epidemiologischen Situation das betriebsspezifische Untersuchungsverfahren.

Das Formular für die Anzeige zur Ermittlung des serologischen Herdenstatus BVD – Phase 1 („Anzeigeformular Serologie BVD“) finden Sie unter folgendem Link auf der Internetseite des Landratsamtes:

https://www.landratsamt-pirna.de/download/Vet_TS_Anzeigeformular_Serologie_BVD_08-23.pdf.

Sollten Sie sich für diesen Weg interessieren, so kontaktieren Sie unbedingt vorher das Veterinäramt und senden Sie dieses Formular bitte ausgefüllt an uns zurück (lueva@landratsamt-pirna.de).

Betriebsbezogen erfolgt dann die Festlegung des geeigneten BVD-Untersuchungsverfahrens.

Bei Rückfragen rufen Sie uns zu den Sprechzeiten gern unter 03501 – 515 2401 an.

Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet)
Tierseuchenverhütungs- und bekämpfungsmaßnahmen Afrikanische Schweinepest

I.    Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (LÜVA SOE) erlässt auf Grund der Tierseuchenrechtlichen Verfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Gefährdeten Gebietes (Sperrzone II) und weitere Anordnungen vom 04.07.2022, Az.: 25-5133/125/48 folgende


Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zur Festlegung der Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnisse und weiterer Anordnungen zur Umsetzung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25-5133/125/48 in der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet)


Für jagdlich gesund erlegte Wildschweine gelten folgende Bedingungen:


1. Gemäß Ziffer 2. Buchstabe e. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022, Az.: 25-5133/125/48 kann auf die Aneignung des Wildkörpers verzichtet werden. Gemäß Ziffer 2. Buchstabe e. und f. der oben genannten Allgemeinverfügung wird dann eine Aufwandsentschädigung von 150,00 Euro gewährt. Der Erleger kennzeichnet und beprobt die Wildkörper. Die Entsorgung ist über die Kadaversammelpunkte in der Sperrzone sicherzustellen.


2. Wird von der Aneignung des Wildkörpers Gebrauch gemacht, so kann dieser gemäß Ziffer 2. Buchstabe c. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022, Az.: 25-5133/125/48 ausschließlich in eine Wildkammer innerhalb der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) verbracht werden. Die Regelungen gemäß Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 22. September 2021, Az.: 25-5133/32 zur ASP – Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten/Aufwandsentschädigungen (1. Änderung) Punkt 1c Punkt 7 zur Aufwandsentschädigung von 50,00 EUR je Wildschwein bleiben hierbei unberührt. Der Erleger ist verpflichtet, die Erlegung dem LÜVA SOE schnellstmöglich, unter Verwendung des auf der Homepage des Landkreises befindlichen Formulars (Link einfügen), mitzuteilen. Zusätzlich ist der Standort der Wildkammer schriftlich anzugeben, an den der Tierkörper verbracht wurde.


3. Wird von der Aneignung gemäß Ziffer 2. Gebrauch gemacht, hat der Aufbruch am Standort der Wildkammer zu erfolgen. Die Unterlage, alle Geräte und Materialien, die mit dem Tierkörper und Tierkörperflüssigkeiten in Berührung gekommen sind, sind danach unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Aufbruch und Schwarte sind über die eingerichteten Kadaversammelpunkte zu entsorgen. Der Transport hat auslaufsicher zu erfolgen.


4. Blutproben und Trichinenproben von im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlegten Wildschweinen sind getrennt verpackt ausschließlich an den Kurierstandorten des Landkreises (unmittelbar im LÜVA SOE bzw. in den Bürgerbüros des Landratsamtes) abzugeben.


5. Es muss ein Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt werden. Dazu sind von jedem erlegten Stück Schwarzwild Blutproben gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. Oktober 2020, Az.: 25-5133/32/66 zu entnehmen. Die Blutproben sind unverzüglich an das LÜVA SOE, unter Verwendung des auf der Homepage des Landkreises befindlichen Formulars LINK vollständig ausgefüllt abzugeben. Bei Aneignung ist zusätzlich der Ort der Wildkammer schriftlich anzugeben.


6. Vor der Verbringung hat die zuständige Behörde den Negativbefund des unter Ziffer 5 genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten.


7. Die Veröffentlichung dieser Untersuchungsergebnisse erfolgt auf der Homepage des Landkreises SOE.


8. Es wird ausschließlich die Verbringung von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen gem. Art. 49 Abs. 2 DVO(EU) 2021/605 innerhalb der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) für den privaten häuslichen Gebrauch genehmigt, wenn die Ziffern 2 – 7 erfüllt sind.


9. Die Verwertung im eigenen Haushalt am Ort der Wildkammer ohne weitere Verbringung, setzt die Erfüllung der Vorgaben in den Ziffern 2 - 7 voraus.


10. Die Verbringung von verarbeiteten Wildschweinfleischerzeugnissen gem. Art. 48 DVO(EU) 2021/605 bleibt untersagt.


11. Die gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 mit dem Az.: 25-5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe g Unterziffer i angeordnete verstärkte Fallwildsuche in den Revieren sind durch die Jagdausübungsberechtigten, bzw. Erlaubnisscheininhaber regelmäßig durchzuführen, unter Verwendung des auf der Homepage des Landkreises zur Verfügung gestellten Formulars LINK vollständig ausgefüllt zu dokumentieren und einmal wöchentlich dem LÜVA SOE mitzuteilen. Sämtliche Erlaubnisscheininhaber in einem Revier sind durch den Jagdausübungsberechtigten über die Inhalte dieser Allgemeinverfügung und der Verfahrensregelung in Kenntnis zu setzen.


 12. Diese Allgemeinverfügung wird am 08.07.2022 auf der Internetseite des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge verkündet sowie im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Der vollständige Inhalt dieser Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle des LÜVA SOE, Schloßhof 2-4, 01796 Pirna eingesehen werden.


II. Hinweise:
Wird bei einem gesund erlegten Wildschwein die Afrikanische Schweinepest nachgewiesen, erfolgt die Anordnung der unschädlichen Beseitigung des betroffenen Wildschweinkörpers und aller anderen Tierkörper, bei denen eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann. Die Wildkammer und alle mit dem infizierten Tierkörper in Berührung gekommenen Materialien und Gegenstände sind zu reinigen und zu desinfizieren.

 III. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen wird angeordnet.

IV. Kosten:
Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

 V. Gründe:

 1. Sachverhalt:

Nach Erstbestätigung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Freistaat Sachsen am 31. Oktober 2020 hat sich das Seuchengeschehen trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen weiter ausgebreitet. Die Anordnung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen erfordert unter anderem die Einrichtung von Restriktionszonen, auch einer unmittelbar an die Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) anschließenden Sperrzone I (Pufferzone). In diesen Zonen gelten unmittelbar nach Festlegung spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Wildschweinfleisch, Wildschweinfleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie von tierischen Nebenprodukten innerhalb der Sperrzonen I und II und aus diesen Zonen heraus.
Die Begründung für die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen ergeben sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25- 5133/125/48.


2. Rechtliche Würdigung:

Das LÜVA SOE ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Verfügung zuständig, gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs.1, 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25-5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe c Satz 3 und 4.

Zu Ziffer 1 – 4 und 7

Gemäß Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25- 5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe e haben Jagdausübungsberechtigte, die auf die Aneignung des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen verzichten, den Tierkörper nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen Landratsamtes über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich beseitigen zu lassen. In diesem Fall beträgt die Aufwandsentschädigung für die Anzeige, Probennahme und Entsorgung 150,00 EUR je Wildschwein.

Die Aufwandsentschädigungen gem. Ziffer 7 der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. Oktober 2020, Az.: 25-5133/32/66 ist hiervon bereits umfasst.

Hinsichtlich Anzeigepflicht, Probennahme, Kennzeichnung und Beseitigung von Aufbruch und Schwarte verweist die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25-5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe d auf die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20.10.2020, Az.: 25-5133/32/66.

Letztgenannte Allgemeinverfügung legt unter Ziffer 4 – 6 folgendes fest: Die Jagdausübungsberechtigten haben jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA zu kennzeichnen, Blutproben für die Untersuchung auf ASP zu nehmen und einen von dort vorgegebenen Begleitschein auszustellen. Die Proben sind dem jeweils örtlich zuständigen Landratsamt zu übergeben. Aufbruch und Schwarte von gesund erlegten Wildschweinen sind durch den Jagdausübungsberechtigten nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich zu beseitigen ist. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch das jeweils örtlich zuständige Landratsamt.

Zu Ziffer 5 – 6 und 8 – 10

Die Verbringung von Wildschweinen, frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I und II und aus diesen Zonen ist gemäß Durchführungsverordnung 2021/605 Art. 45 und Art. 46 grundsätzlich verboten. Die zuständige Behörde kann bei Erfüllung der spezifischen Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen gemäß Art. 48 der Durchführungsverordnung (DVO(EU)) 2021/605 genehmigen. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:

a) für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b) vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c) die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:

i. wurden in gemäß DVO(EU) 2021/605 Artikel 41 Absatz 1 zugelassenen Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und

ii. wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.


 Ein nach DVO(EU) 2021/605 Art. 41 für Wildbearbeitung zugelassener Betrieb existiert weder im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge noch in weiteren Teilen der Sperrzone II. Die zuständige Behörde kann gemäß DVO(EU) 2021/605 Art. 49 Ziffer 2. von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaates genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


a) für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein oder dem Körper dieses Wildschweins gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;


b) vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;


c) das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb von Sperrzonen II und III innerhalb desselben Mitgliedstaates verbracht:

i. für den privaten häuslichen Gebrauch oder

ii. gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in einen Verarbeitungsbetrieb, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.


Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen in einen Verarbeitungsbetrieb im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 den nachstehenden Bedingungen entsprechen:


a) Frisches Fleisch muss im Einklang mit Anhang IX Nummer 2 im Schlachthof nach der Fleischuntersuchung gekennzeichnet werden und die Kennzeichnung so lange tragen, bis es behandelt wird;

b) die Verbringung von frischem Fleisch und von Rohmilch aus dem Herkunftsbetrieb in den Verarbeitungsbetrieb muss in verplombten Behältern erfolgen; und

c) der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befinden und wird unter Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben.

 Bei der Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, muss es sich entweder

a) um das Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handeln, zusammen mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind; oder

b) um einen einzelnen ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe handeln, der die folgenden deutlich lesbaren Angaben enthalten muss:

  •  im oberen Teil den vollständigen Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaates in Großbuchstaben;
  • in der Mitte die Zulassungsnummer des Schlachthofs;
  •  im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK, EY, EO, ES, EU, EB, WE oder EZ;
  • zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzende gerade Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind;
  • die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.

Ziffer 11 - 12

Die Landesdirektion Sachsen hat durch ihre Allgemeinverfügung vom 13.07.2021 Az.: 25- 5133/125/33 Ziffer 2 Buchstabe g die verstärkte Fallwildsuche im Landkreis Bautzen angeordnet. Die rechtliche Würdigung ist der Begründung der oben genannten Allgemeinverfügung zu entnehmen. Dem örtlich zuständigen Landratsamt obliegt gemäß der oben genannten Allgemeinverfügung Ziffer 2 Buchstabe g Satz 1 die Koordination der Fallwildsuche.

Zu Ziffer 13

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 13 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

Zu III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.91 (BGBl. I S.686) in der z. Zt. gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen angeordnet. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame - 6 - Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, weil bei dem Einlegen eines Rechtsmittels der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann und im Übrigen den Adressaten des Bescheides kein erkennbarer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteil durch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung entsteht.

Zu IV. Kosten

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

 

Aufhebung der Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

(AZ: VD-508.602/24)

Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat durch Allgemeinverfügungen vom 10.09.2024 zur ASP die Restriktionszonen hinsichtlich der Sperrzone II ( gefährdetes Gebiet) verkleinert und der Sperrzone I (Pufferzone) entsprechend angepasst. Mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2425 der Kommission vom 9. September 2024 wurde Anhang I der Durchführungsverordnung 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest geändert und insofern den erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Sachsen Rechnung getragen. Aufgrund einer durch die Kommission im Nachgang der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU veranlassten geringfügigen Korrektur der Sperrzone I im Landkreis Meißen stimmt die Gebietskulisse der DVO (EU) 2024/2425 nicht vollständig mit den unten angeführten Allgemeinverfügungen überein.

Mit Wirkung vom 11.09.2024 wird die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgehoben.

gez. U.Friebel

Amtstierärztin

Amtsleiterin

Pirna, 30.09.2024

 

Mit der Beschlussfassung des Kreistages vom 17.12.2018 wurde die Bekanntmachungssatzung des Landkreises angepasst. Danach werden ab dem 19. Januar 2019 ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben sowie öffentliche Zustellungen des Landratsamtes auf dieser Seite veröffentlicht.

Dies betrifft unter anderem die Bekanntgabe

  • der Zeit, des Ortes und der Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Kreistages sowie seiner Ausschüsse,
  • der Frist zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und
  • öffentliche Zustellungen von Verwaltungsakten.

Als Servicefunktion können Aushänge an den Informationstafeln der Bürgerbüros an den Standorten Pirna, Freital, Dippoldiswalde und Sebnitz zusätzlich erfolgen.

Mit der Änderung der Bekanntmachungssatzung vom 13.05.2024 wurde auch das Verfahren hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen angepasst. Diese erfolgen in der elektronischen Ausgabe des Landkreisboten (Amtsblatt) auf der Internetseite des Landkreises. Dazu zählen unter anderem die Veröffentlichung von Satzungen und Wahlbekanntmachungen.