Bekanntmachungen

Bereich Landrat

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt auf der Grundlage von Art. 2 der 5.Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Regelung dieser Allgemeinverfügung richtet sich an beauftragte Teststellen nach der TestV 
     
  2. Die durch Bescheide des Landkreises erteilten Beauftragungen zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Absatz 1 TestV (alte Fassung) werden hiermit wiederrufen.

Begründung

Durch Einzelbescheide des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurden Teststellen, die einen entsprechenden Antrag eingereicht hatten, damit beauftragt Leistungen nach § 1 Absatz 1 TestV (alte Fassung) zu erbringen. Dies umfasste folgende Einzelmaßnahmen:

a)        das Gespräch mit der zu testenden Person
b)        die Entnahme von Körpermaterial
c)        die Diagnostik
d)        die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen

oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 inklusive der Erstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats oder eines COVID-19-Testzertifikats. Die Beauftragung erfolgte nach den Bestimmungen des § 6 TestV (alte Fassung).

Gemäß Artikel 2 der 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 24. November 2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger des Bundesministeriums für Justiz am 24. November 2022, wurden u.a. die §§ 1 – 6 sowie 17 der TestV mit Wirkung zum 1. März 2023 aufgehoben.

Damit ist die Rechtsgrundlage für die Beauftragung entfallen.

Der Widerruf der Beauftragungen erfolgt gemäß § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe und soweit eine subjektive Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna zu erheben. Der Widerspruch kann auch elektronisch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: kontakt@landratsamt-pirna.de-mail.de.

 

K. Kade
Geschäftsbereichsleiterin

Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 13. Januar 2023

Bekanntmachung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

vom 01.02.2023

1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 13. Januar 2023 wird aufgehoben.

2. Die Aufhebung nach Ziffer 1 erfolgt mit Ablauf des 2. Februar 2023.

Begründung:                                                                        

I.

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge war aufgrund des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Januar 2023 zur Umsetzung der Sechzehnten Muster-Allgemeinverfügung –Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen – durch die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie des § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe dazu verpflichtet die unter 1. genannte Allgemeinverfügung zu erlassen und ist dieser Verpflichtung mit deren Erlass vom 13. Januar 2023 nachgekommen.

Ab dem 3. Februar 2023 gibt es in Sachsen keine landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen mehr. Die Isolationspflicht für fortan oder bislang Corona-positiv getestete Menschen wird ebenso wie die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben. Darauf hat sich das Kabinett in seiner Sitzung vom 31. Januar 2023 verständigt.

 

II.

Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemäß § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 8, § 32 Satz 1 und § 54 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 IfSGZuVO sachlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 49 Absatz 5 VwVfG.

Die Aufhebung der Allgemeinverfügung gründet sich auf § 49 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG.

Gemäß § 49 Absatz 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt (auch nachdem er unanfechtbar geworden ist) ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 13. Januar 2023 stellt einen rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt in diesem Sinne dar. Zudem müsste die Allgemeinverfügung nicht mit gleichem Inhalt erneut erlassen werden.

Mit Wegfall der landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen ab dem 03.02.2023 werden auch die Isolationspflicht für fortan oder bislang Corona-positiv getestete Menschen ebenso wie die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe und soweit eine subjektive Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna zu erheben. Der Widerspruch kann auch elektronisch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: kontakt@landratsamt-pirna.de-mail.de.

 

K. Kade
Geschäftsbereichsleiterin

 

 

 

 

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 13. Januar 2023

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe folgende


Allgemeinverfügung:

1.    Begriffsbestimmung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen):

1.1    Enge Kontaktpersonen einschließlich Hausstandsangehörigen

Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person (Quellfall) nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts hatten, gelten als enge Kontaktpersonen. Dazu gehören Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand zusammenleben (Hausstandsangehörige) und vergleichbare enge Kontaktpersonen.

1.2    Verdachtspersonen

    Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).

1.3    Verdachtspersonen nach Selbsttestung

Personen, die sich selbst mittels Antigen-Schnelltest (sog. Selbsttest) positiv getestet haben, gelten bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2) oder eines Antigentests (Fremdtestung durch einen Leistungserbringer) als Verdachtsperson.

1.4    Positiv getestete Personen

    Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener PCR-Test oder Antigentest (Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2) ein positives Ergebnis aufweist sind positiv getestete Personen. Das gilt auch dann, wenn sie bisher Verdachtspersonen nach Nummer 1.2 oder Nummer 1.3 dieser Allgemeinverfügung waren.

1.5     Einem PCR-Test (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2) ist die Diagnostik mit weiteren Methoden des Nukleinsäurenachweises, wie zum Beispiel PoC-NAT-Tests, gleichgestellt.

1.6     Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten zudem für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hervortritt. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt eine abweichende Entscheidung trifft.


2.    Absonderung und weitere Schutzmaßnahmen

2.1     Engen Kontaktpersonen wird dringlich empfohlen, insbesondere Kontakte zu vulnerablen Personen zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mittels Antigenschnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Testung soll am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden. Entwickeln diese COVID-19-typische Symptome, müssen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

2.2     Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern. Die Isolation gilt aufgrund dieser Allgemeinverfügung als angeordnet. Verdachtspersonen sollen unverzüglich einen Bestätigungstest durchführen lassen. Ein Bestätigungstest ist als PCR-Test oder Antigentest durch einen Leistungserbringer durchzuführen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Bestätigungstests müssen sich die Personen absondern. Im Fall eines positiven Bestätigungstests gilt die Person als positiv getestete Person.

Aus wichtigen Gründen kann auf eine Bestätigungstestung verzichtet werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine ärztliche Krankschreibung wegen Verdacht auf die COVID-19-Erkrankung oder aufgrund der Diagnose der COVID-19-Erkrankung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt außerdem vor, wenn das Aufsuchen der testenden Stelle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

Hinweis: Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 56 Absatz 1 IfSG ist ein Bestätigungstest weiterhin erforderlich. Für die Ausstellung eines Genesenennachweises ist ein PCR-Test erforderlich.

Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.

2.3     Positiv getestete Personen sind verpflichtet,

•    sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern, sofern sie sich noch nicht in Absonderung befinden. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Die Isolation gilt aufgrund dieser Allgemeinverfügung als angeordnet.
•    ihren Hausstandsangehörigen und ggf. vergleichbaren Kontaktpersonen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontakte zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome achten und sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt testen sollen.

Mittels Antigentest positiv getesteten Personen wird empfohlen einen PCR-Test zur Bestätigung durchführen zu lassen, auch um sich bei Bedarf ein Genesenenzertifikat ausstellen zu lassen.

Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.

Der Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses ist aufzubewahren, um bei Bedarf ein Genesenenzertifikat erstellen zu lassen. Der PCR- oder Antigentest-Testnachweis dient als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten und ist für etwaige Anträge auf Entschädigungen für Verdienstausfälle einzureichen.

2.4    Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Absonderungsort) zu erfolgen.

2.5    Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung den Absonderungsort ausschließlich nur für die Durchführung der Testung, die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen oder zur Sterbebegleitung unter strenger Beachtung der Hygieneregeln (FFP2-Maske, Abstandsregeln) verlassen.

2.6    In der gesamten Zeit der Absonderung muss eine räumliche oder zeitliche Trennung des/der Betroffenen von anderen Hausstandsangehörigen sichergestellt sein. Eine zeitliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsangehörigen aufhält.

2.7    Während der Absonderung darf die betroffene Person keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.


3    Pflichten der testenden Stelle

3.1    Die testende Stelle informiert die Verdachtsperson und die getestete Person schriftlich oder elektronisch über die in 2.2 und 2.3 genannten Pflichten. Die Meldepflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t und § 7 Absatz 1 Nummer 44a IfSG bleiben davon unberührt. Positive Testergebnisse, die im Rahmen von „Freitestungen“ erbracht wurden, sollen nicht an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Hierzu ist es notwendig, dass die testende Stelle den Bestätigungstest-Nachweis, auf dem die Absonderung beruht, einsieht.

3.2    Die testende Stelle übermittelt die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse der getesteten Person an das Labor der PCR-Diagnostik, wenn sie diese Daten von der getesteten Person erhalten hat. Bei direkter Übermittlung des Testergebnisses an das Gesundheitsamt übermittelt die testende Stelle die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse an das Gesundheitsamt.


4    Maßnahmen während der Absonderung

4.1    Die Verdachtspersonen und die positiv getesteten Personen haben die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektionen, zu beachten und einzuhalten.

4.2    Positiv getestete Personen haben gegebenenfalls Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen.
        

5.    Weitergehende Regelungen und Tätigkeit während der Absonderung bzw. zur Wiederaufnahme der Tätigkeit

5.1    Sollte während der Absonderung eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Absonderung informieren.

5.2    Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer angeordnet, sind die Personensorgeberechtigten der betroffenen Person für die Einhaltung der Absonderung verantwortlich.

5.3    Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomatische positiv getestete Personen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben („Arbeitsquarantäne“). Dies ist nur zur Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen gestattet. Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich zu informieren.

Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe müssen Personen, die aufgrund eines positiven Testergebnisses oder als Verdachtsperson abgesondert wurden, 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen Testnachweis vorlegen. Dem Testnachweis muss ein frühestens am 5. Tag der Absonderung durchgeführter Test bei einem Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder als Fremdtestung im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts zugrunde liegen. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt. Nach dem 10. Tag der Absonderung ist kein Testnachweis notwendig.

5.4    Ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen  durch die Absonderung gefährdet, so gilt Folgendes: Es ist im dringenden Einzelfall bei asymptomatischen positiv getesteten Personen die Ausübung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des Absonderungsortes unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen zum Schutz anderer Mitarbeiter möglich sein. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich zu informieren.

6.    Beendigung der Maßnahmen, Übergangsregelung

6.1    Bei Verdachtspersonen endet die Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test oder Antigentest, erbracht durch Leistungserbringer). Das negative Testergebnis ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, gelten die Regelungen zur positiv getesteten Person (6.2). Kann aus einem wichtigen Grund keine Bestätigungstestung erfolgen, endet die Absonderung wie bei positiv getesteten Personen (6.2).

6.2    Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung nach fünf Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Bei fortbestehenden Symptomen oder einem positiven Testnachweis von SARS-CoV-2 über den fünften Tag hinaus, verlängert sich der Absonderungszeitraum bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens bis zum zehnten Tag.

Zur Beendigung der Absonderung ist kein Testnachweis erforderlich. Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn der Tag zu Grunde legen an dem der Test durchgeführt wurde. Abweichend davon kann bei vorher bestehender Symptomatik und eigenständiger Absonderung für den Beginn zwei Tage vor der Testabnahme zurückgerechnet werden. Ab dem Tag nach dem Beginn wird gezählt bis die Anzahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage). Die Berechnung der Absonderungsdauer erfolgt eigenverantwortlich. Hierzu kann der Quarantänerechner zur Hilfe genutzt werden.

Nach Beendigung der Absonderung wird den betroffenen Personen empfohlen, anschließend für weitere fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung – insbesondere in geschlossenen Räumen – eine FFP2-Maske zu tragen und nicht erforderliche Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

Bei Personen, deren positiver Antigentest nicht durch den im Anschluss durchgeführten PCR-Test bestätigt wird, endet die Absonderung sofort mit dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses.

6.3    Für Personen, die sich bei Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgrund der Allgemeinverfügung über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 25. Juli 2022 als Verdachtsperson oder positiv getestete Personen in Absonderung befinden, richtet sich die Beendigung der Isolation nach Nr. 6.1 bzw. 6.2 und Wiederaufnahme der Tätigkeit nach 5.3 dieser Allgemeinverfügung.


7.     Zuwiderhandlungen

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 i. V. m. Absatz 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.


8.     Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie tritt am 16. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 10. Februar 2023 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe und soweit eine subjektive Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna zu erheben. Der Widerspruch kann auch elektronisch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: kontakt@landratsamt-pirna.de-mail.de.

Begründung

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nummer 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei ungeimpften älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein hohes Erkrankungs- und Sterberisiko. Auch jüngere Menschen können schwer erkranken und von Langzeitfolgen betroffen sein.

Da derzeit der Anteil der Geimpften an der Gesamtbevölkerung noch nicht ausreichend hoch ist und keine wirksamen Therapien zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit teilweise erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit insbesondere des vulnerablen und ungeimpften Teils der Bevölkerung, einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems und kritischen Infrastruktur, sowie der Entwicklung von Virusvarianten unvermindert fort.

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr ernst zu nehmende Situation mit Infektionszahlen auf hohem Niveau. Aufgrund der Verbreitung von Omikronvarianten, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreiten als die bisherigen Virusvarianten und bestehenden Immunschutz teilweise umgehen können, kommt es zu einem weiterhin hohen Infektionsgeschehen.

Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit vollständiger Impfung als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung als moderat eingeschätzt.

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Dazu gehören die Absonderung von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, sowie die Testung vor Wiederaufnahme der Tätigkeit bei Beschäftigten, die mit vulnerablen Personen arbeiten. Nur so können auch die Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Absonderung ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

Aufgrund einer dynamischen Zunahme der Infektionszahlen ist der Fokus bei den Gesundheitsämtern auf die Bearbeitung der Infektionsmeldungen zu legen. Die positiv getesteten Personen und Verdachtspersonen sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich abzusondern.

Zu Nummer 1:
Unter die Definition einer engen Kontaktperson fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bzw. COVID-19-Erkrankten gehabt haben. Die Mitglieder eines Hausstandes gehören schon allein aufgrund der täglichen räumlichen und körperlichen Nähe zu den engen Kontaktpersonen.

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Symptome zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und die sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen haben. Als Verdachtspersonen werden auch Personen gezählt, die sich selber mittels eines sogenannten Selbsttests getestet haben.

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigen-Schnelltest oder PCR Test ein positives Ergebnis aufweist.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen.

Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen auch für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. In Anbetracht der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe besteht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge der Anlass für die Absonderung hervortritt. Die sofortige Entscheidung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich zuständige Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.

Zu Nummer 2:
Enge Kontaktpersonen müssen sich grundsätzlich nicht absondern. Aufgrund der hohen Ansteckungsfähigkeit des Virus wird jedoch allen Kontaktpersonen empfohlen, auf Symptome zu achten, sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu testen und Kontakte, insbesondere zu vulnerablen Personen, zu minimieren. Daher ist es auch weiterhin notwendig, dass Personen erfahren, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten.

Die Absonderung von engen Kontaktpersonen kann durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet werden.

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch diejenigen Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome) und die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen), zunächst in Absonderung begeben. Der beratende Arzt hat die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe t und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 44a IfSG, die auch in Fällen gilt in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt.

Darüber hinaus ist unabdingbar, dass sich Personen mit einem positiven Testergebnis unverzüglich nach Kenntniserlangung absondern müssen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde. Damit die positiv getestete Person sich unverzüglich absondern kann, informiert die das Testergebnis bekanntgebende Stelle bzw. Person auch über die Pflicht zur Absonderung.

Personen, die sich mittels Antigen-Selbsttest positiv getestet haben, sollen eine bestätigende Testung mit einem Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) oder Antigentest (Fremdtestung durch Leistungerbringer) durchführen, um potenzielle falsch-positive Testergebnisse auszuschließen.

Personen, die mittels eines Antigentests (Fremdtestung durch Leistungserbringer) positiv getestet wurden, wird empfohlen eine bestätigende Testung mit einem Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) durchführen zu lassen, um potenzielle falsch-positive Testergebnisse auszuschließen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.

Wenn ein Bestätigungstest negativ ausfällt, endet die Pflicht zur Absonderung für die Person. Der Nachweis über das negative Testergebnis ist für einen Zeitraum von acht Wochen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

Die positiv getestete Person ist angehalten, den PCR-Testnachweis aufzubewahren. Bei Bedarf kann auf der Grundlage von § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes in Apotheken ein COVID-19-Genesenenzertifikat erstellt werden. Die Gesundheitsämter sind nichtzur Ausstellung von Genesenenzertifikaten verpflichtet. Der PCR- oder Antigentest-Testnachweis muss bei der Beantragung von Entschädigungsleistungen aufgrund von Verdienstausfall eingereicht werden. Beide Testverfahren werden von der Landesdirektion anerkannt.

Personen, die die Corona-Warn-App nutzen, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis dort zu teilen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig, insofern ist hier lediglich ein Appell und keine rechtlich verpflichtende Anordnung möglich.

Zu Nummer 3:
Um die notwendigen Maßnahmen der Absonderung erfüllen zu können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die betroffenen Personen Kenntnis ihrer Pflichten erlangen.
Zur digitalen Bearbeitung von Infektionsmeldungen ist die entsprechende Übermittlung der Meldungen notwendig. Zudem bedarf es der Mitteilung der Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse als weitere Kontaktdaten gemäß § 9 IfSG.

Zu Nummer 5.:
Mit den Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur Absonderung fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person muss festgelegt werden.

Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung, der Eingliederungshilfe oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomatische positiv getestete Personen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben („Arbeitsquarantäne“). Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich zu informieren. Mit dieser Regelung kann auf den Bedarf bei akutem Personalmangel reagiert werden.

Vor der Aufnahme der regulären Tätigkeit in dem Bereich der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe gilt, dass hier ein besonderer Schutz für die vulnerablen Personengruppen sichergestellt wird. Dies lässt sich mit einem negativen Testnachweis belegen.

Zu Nummer 6.:
Die Absonderung der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test oder Antigentest). Bei positivem Ergebnis des PCR-Tests oder Antigentests muss die Absonderung gemäß den Regelungen für positiv getestete Personen fortgesetzt werden.

Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung grundsätzlich nach fünf Tagen, wenn am Ende der Frist in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten.

Zur Beendigung der Absonderung nach zehn Tagen ist kein Testnachweis erforderlich. Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn der Tag zu Grunde legen, an dem der Test durchgeführt wurde. Dies ist der erste Testnachweis des Erregers (Antigenschnelltest oder PCR-Test). Abweichend davon kann bei vorher bestehender Symptomatik und eigenständiger Absonderung für den Beginn zwei Tage vor der Testabnahme zurückgerechnet werden. Ab dem Tag nach dem Beginn wird gezählt bis die Anzahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage). Das heißt beispielsweise, der Testtag ist Montag, der erste volle Tag ist der Dienstag und die Absonderung endet mit Ablauf des Samstags. Falls vorher schon Symptome aufgetreten sind, kann der Beginn der Absonderungszeit um maximal zwei Tage vorverlegt werden, d. h. der erste volle Tag wäre der Sonntag vor dem Test. Die Absonderung endet mit Ablauf des Donnerstags.

Zu Nummer 7:
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 i. V. m. Absatz 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

Zu Nummer 8:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 16. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023 und ist gemäß § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

 

K. Kade
Geschäftsbereichsleiterin

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

 

Allgemeinverfügung Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 21. Dezember 2022

 

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe folgende

 

 

Allgemeinverfügung:

 

  1. Begriffsbestimmung

 

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen):

 

1.1     Enge Kontaktpersonen einschließlich Hausstandsangehörigen

 

Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person (Quellfall) nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts hatten, gelten als enge Kontaktpersonen. Dazu gehören Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand zusammenleben (Hausstandsangehörige) und vergleichbare enge Kontaktpersonen.

 

1.2     Verdachtspersonen

 

          Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).

 

1.3     Verdachtspersonen nach Selbsttestung

 

Personen, die sich selbst mittels Antigen-Schnelltest (sog. Selbsttest) positiv getestet haben, gelten bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2) oder eines Antigentests (Fremdtestung durch einen Leistungserbringer) als Verdachtsperson.

 

1.4     Positiv getestete Personen

 

          Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener PCR-Test oder Antigentest (Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2) ein positives Ergebnis aufweist sind positiv getestete Personen. Das gilt auch dann, wenn sie bisher Verdachtspersonen nach Nummer 1.2 oder Nummer 1.3 dieser Allgemeinverfügung waren.

 

1.5     Einem PCR-Test (molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2) ist die Diagnostik mit weiteren Methoden des Nukleinsäurenachweises, wie zum Beispiel PoC-NAT-Tests, gleichgestellt.

 

1.6     Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten zudem für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hervortritt. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt eine abweichende Entscheidung trifft.

 

 

  1. Absonderung und weitere Schutzmaßnahmen

 

2.1     Engen Kontaktpersonen wird dringlich empfohlen, insbesondere Kontakte zu vulnerablen Personen zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mittels Antigenschnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Testung soll am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden. Entwickeln diese COVID-19-typische Symptome, müssen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

 

2.2     Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Vornahme der Testung absondern. Die Isolation gilt aufgrund dieser Allgemeinverfügung als angeordnet. Verdachtspersonen sollen unverzüglich einen Bestätigungstest durchführen lassen. Ein Bestätigungstest ist als PCR-Test oder Antigentest durch einen Leistungserbringer durchzuführen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Bestätigungstests müssen sich die Personen absondern. Im Fall eines positiven Bestätigungstests gilt die Person als positiv getestete Person.

 

Aus wichtigen Gründen kann auf eine Bestätigungstestung verzichtet werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine ärztliche Krankschreibung wegen Verdacht auf die COVID-19-Erkrankung oder aufgrund der Diagnose der COVID-19-Erkrankung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt außerdem vor, wenn das Aufsuchen der testenden Stelle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

 

Hinweis: Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 56 Absatz 1 IfSG ist ein Bestätigungstest weiterhin erforderlich. Für die Ausstellung eines Genesenennachweises ist ein PCR-Test erforderlich.

 

Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandsangehörigen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.

 

2.3     Positiv getestete Personen sind verpflichtet,

 

  • sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern, sofern sie sich noch nicht in Absonderung befinden. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Die Isolation gilt aufgrund dieser Allgemeinverfügung als angeordnet.
  • ihren Hausstandsangehörigen und ggf. vergleichbaren Kontaktpersonen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontakte zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome achten und sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt testen sollen.

 

Mittels Antigentest positiv getesteten Personen wird empfohlen einen PCR-Test zur Bestätigung durchführen zu lassen, auch um sich bei Bedarf ein Genesenenzertifikat ausstellen zu lassen.

 

Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.

 

Der Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses ist aufzubewahren, um bei Bedarf ein Genesenenzertifikat erstellen zu lassen. Der PCR- oder Antigentest-Testnachweis dient als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten und ist für etwaige Anträge auf Entschädigungen für Verdienstausfälle einzureichen.

 

    1. Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Absonderungsort) zu erfolgen.

 

2.5     Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung den Absonderungsort ausschließlich nur für die Durchführung der Testung, die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen oder zur Sterbebegleitung unter strenger Beachtung der Hygieneregeln (FFP2-Maske, Abstandsregeln) verlassen.

 

2.6     In der gesamten Zeit der Absonderung muss eine räumliche oder zeitliche Trennung des/der Betroffenen von anderen Hausstandsangehörigen sichergestellt sein. Eine zeitliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsangehörigen aufhält.

 

2.7     Während der Absonderung darf die betroffene Person keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

 

 

  1. Pflichten der testenden Stelle

 

3.1     Die testende Stelle informiert die Verdachtsperson und die getestete Person schriftlich oder elektronisch über die in 2.2 und 2.3 genannten Pflichten. Die Meldepflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t und § 7 Absatz 1 Nummer 44a IfSG bleiben davon unberührt. Positive Testergebnisse, die im Rahmen von „Freitestungen“ erbracht wurden, sollen nicht an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Hierzu ist es notwendig, dass die testende Stelle den Bestätigungstest-Nachweis, auf dem die Absonderung beruht, einsieht.

 

3.2     Die testende Stelle übermittelt die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse der getesteten Person an das Labor der PCR-Diagnostik, wenn sie diese Daten von der getesteten Person erhalten hat. Bei direkter Übermittlung des Testergebnisses an das Gesundheitsamt übermittelt die testende Stelle die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse an das Gesundheitsamt.

 

 

  1. Maßnahmen während der Absonderung

 

    1. Die Verdachtspersonen und die positiv getesteten Personen haben die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektionen, zu beachten und einzuhalten.

 

4.2      Positiv getestete Personen haben gegebenenfalls Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen.

         

 

  1.  Weitergehende Regelungen und Tätigkeit während der Absonderung bzw. zur Wiederaufnahme der Tätigkeit

 

    1. Sollte während der Absonderung eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Absonderung informieren.

 

    1. Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer angeordnet, sind die Personensorgeberechtigten der betroffenen Person für die Einhaltung der Absonderung verantwortlich.

 

    1. Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomatische positiv getestete Personen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben („Arbeitsquarantäne“). Dies ist nur zur Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen gestattet. Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich zu informieren.

 

Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe müssen Personen, die aufgrund eines positiven Testergebnisses oder als Verdachtsperson abgesondert wurden, 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen Testnachweis vorlegen. Dem Testnachweis muss ein frühestens am 5. Tag der Absonderung durchgeführter Test bei einem Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder als Fremdtestung im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts zugrunde liegen. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt. Nach dem 10. Tag der Absonderung ist kein Testnachweis notwendig.

 

    1. Ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen  durch die Absonderung gefährdet, so gilt Folgendes: Es ist im dringenden Einzelfall bei asymptomatischen positiv getesteten Personen die Ausübung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des Absonderungsortes unter Tragen einer FFP2-Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen zum Schutz anderer Mitarbeiter möglich sein. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich zu informieren.

 

  1. Beendigung der Maßnahmen, Übergangsregelung

 

6.1     Bei Verdachtspersonen endet die Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test oder Antigentest, erbracht durch Leistungserbringer). Das negative Testergebnis ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, gelten die Regelungen zur positiv getesteten Person (6.2). Kann aus einem wichtigen Grund keine Bestätigungstestung erfolgen, endet die Absonderung wie bei positiv getesteten Personen (6.2).

 

6.2    Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung nach fünf Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Bei fortbestehenden Symptomen oder einem positiven Testnachweis von SARS-CoV-2 über den fünften Tag hinaus, verlängert sich der Absonderungszeitraum bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens bis zum zehnten Tag.

 

Zur Beendigung der Absonderung ist kein Testnachweis erforderlich. Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn der Tag zu Grunde legen an dem der Test durchgeführt wurde. Abweichend davon kann bei vorher bestehender Symptomatik und eigenständiger Absonderung für den Beginn zwei Tage vor der Testabnahme zurückgerechnet werden. Ab dem Tag nach dem Beginn wird gezählt bis die Anzahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage). Die Berechnung der Absonderungsdauer erfolgt eigenverantwortlich. Hierzu kann der Quarantänerechner zur Hilfe genutzt werden.

 

Nach Beendigung der Absonderung wird den betroffenen Personen empfohlen, anschließend für weitere fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung – insbesondere in geschlossenen Räumen – eine FFP2-Maske zu tragen und nicht erforderliche Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

 

Bei Personen, deren positiver Antigentest nicht durch den im Anschluss durchgeführten PCR-Test bestätigt wird, endet die Absonderung sofort mit dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses.

 

6.3     Für Personen, die sich bei Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgrund der Allgemeinverfügung über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 25. Juli 2022 als Verdachtsperson oder positiv getestete Personen in Absonderung befinden, richtet sich die Beendigung der Isolation nach Nr. 6.1 bzw. 6.2 und Wiederaufnahme der Tätigkeit nach 5.3 dieser Allgemeinverfügung.

 

 

7.       Zuwiderhandlungen

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 i. V. m. Absatz 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

 

 

8.       Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie tritt am 01. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 15. Januar 2023 außer Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe und soweit eine subjektive Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna zu erheben. Der Widerspruch kann auch elektronisch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:

kontakt@landratsamt-pirna.de-mail.de.

 

Begründung

 

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe.

 

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nummer 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei ungeimpften älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein hohes Erkrankungs- und Sterberisiko. Auch jüngere Menschen können schwer erkranken und von Langzeitfolgen betroffen sein.

 

Da derzeit der Anteil der Geimpften an der Gesamtbevölkerung noch nicht ausreichend hoch ist und keine wirksamen Therapien zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit teilweise erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit insbesondere des vulnerablen und ungeimpften Teils der Bevölkerung, einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems und kritischen Infrastruktur, sowie der Entwicklung von Virusvarianten unvermindert fort.

 

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr ernst zu nehmende Situation mit Infektionszahlen auf hohem Niveau. Aufgrund der Verbreitung von Omikronvarianten, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreiten als die bisherigen Virusvarianten und bestehenden Immunschutz teilweise umgehen können, kommt es zu einem weiterhin hohen Infektionsgeschehen.

 

Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit vollständiger Impfung als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung als moderat eingeschätzt.

 

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Dazu gehören die Absonderung von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, sowie die Testung vor Wiederaufnahme der Tätigkeit bei Beschäftigten, die mit vulnerablen Personen arbeiten. Nur so können auch die Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Absonderung ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

 

Aufgrund einer dynamischen Zunahme der Infektionszahlen ist der Fokus bei den Gesundheitsämtern auf die Bearbeitung der Infektionsmeldungen zu legen. Die positiv getesteten Personen und Verdachtspersonen sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich abzusondern.

 

Zu Nummer 1:

Unter die Definition einer engen Kontaktperson fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bzw. COVID-19-Erkrankten gehabt haben. Die Mitglieder eines Hausstandes gehören schon allein aufgrund der täglichen räumlichen und körperlichen Nähe zu den engen Kontaktpersonen.

 

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Symptome zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und die sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen haben. Als Verdachtspersonen werden auch Personen gezählt, die sich selber mittels eines sogenannten Selbsttests getestet haben.

 

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 oder ein unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigen-Schnelltest oder PCR Test ein positives Ergebnis aufweist.

 

Das Gesundheitsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen.

 

Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen auch für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. In Anbetracht der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe besteht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge der Anlass für die Absonderung hervortritt. Die sofortige Entscheidung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich zuständige Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.

 

Zu Nummer 2:

Enge Kontaktpersonen müssen sich grundsätzlich nicht absondern. Aufgrund der hohen Ansteckungsfähigkeit des Virus wird jedoch allen Kontaktpersonen empfohlen, auf Symptome zu achten, sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu testen und Kontakte, insbesondere zu vulnerablen Personen, zu minimieren. Daher ist es auch weiterhin notwendig, dass Personen erfahren, wenn sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten.

 

Die Absonderung von engen Kontaktpersonen kann durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet werden.

 

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch diejenigen Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (COVID-19-typische Symptome) und die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen), zunächst in Absonderung begeben. Der beratende Arzt hat die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe t und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 44a IfSG, die auch in Fällen gilt in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt.

 

Darüber hinaus ist unabdingbar, dass sich Personen mit einem positiven Testergebnis unverzüglich nach Kenntniserlangung absondern müssen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde. Damit die positiv getestete Person sich unverzüglich absondern kann, informiert die das Testergebnis bekanntgebende Stelle bzw. Person auch über die Pflicht zur Absonderung.

 

Personen, die sich mittels Antigen-Selbsttest positiv getestet haben, sollen eine bestätigende Testung mit einem Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) oder Antigentest (Fremdtestung durch Leistungerbringer) durchführen, um potenzielle falsch-positive Testergebnisse auszuschließen.

 

Personen, die mittels eines Antigentests (Fremdtestung durch Leistungserbringer) positiv getestet wurden, wird empfohlen eine bestätigende Testung mit einem Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) durchführen zu lassen, um potenzielle falsch-positive Testergebnisse auszuschließen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.

 

Wenn ein Bestätigungstest negativ ausfällt, endet die Pflicht zur Absonderung für die Person. Der Nachweis über das negative Testergebnis ist für einen Zeitraum von acht Wochen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Die positiv getestete Person ist angehalten, den PCR-Testnachweis aufzubewahren. Bei Bedarf kann auf der Grundlage von § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes in Apotheken ein COVID-19-Genesenenzertifikat erstellt werden. Die Gesundheitsämter sind nichtzur Ausstellung von Genesenenzertifikaten verpflichtet. Der PCR- oder Antigentest-Testnachweis muss bei der Beantragung von Entschädigungsleistungen aufgrund von Verdienstausfall eingereicht werden. Beide Testverfahren werden von der Landesdirektion anerkannt.

 

Personen, die die Corona-Warn-App nutzen, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis dort zu teilen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig, insofern ist hier lediglich ein Appell und keine rechtlich verpflichtende Anordnung möglich.

 

Zu Nummer 3:

Um die notwendigen Maßnahmen der Absonderung erfüllen zu können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die betroffenen Personen Kenntnis ihrer Pflichten erlangen.

Zur digitalen Bearbeitung von Infektionsmeldungen ist die entsprechende Übermittlung der Meldungen notwendig. Zudem bedarf es der Mitteilung der Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse als weitere Kontaktdaten gemäß § 9 IfSG.

 

Zu Nummer 5.:

Mit den Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur Absonderung fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person muss festgelegt werden.

 

Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung, der Eingliederungshilfe oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomatische positiv getestete Personen die berufliche Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene ausüben („Arbeitsquarantäne“). Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich zu informieren. Mit dieser Regelung kann auf den Bedarf bei akutem Personalmangel reagiert werden.

 

Vor der Aufnahme der regulären Tätigkeit in dem Bereich der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe gilt, dass hier ein besonderer Schutz für die vulnerablen Personengruppen sichergestellt wird. Dies lässt sich mit einem negativen Testnachweis belegen.

 

Zu Nummer 6.:

Die Absonderung der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test oder Antigentest). Bei positivem Ergebnis des PCR-Tests oder Antigentests muss die Absonderung gemäß den Regelungen für positiv getestete Personen fortgesetzt werden.

 

Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung grundsätzlich nach fünf Tagen, wenn am Ende der Frist in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten.

 

Zur Beendigung der Absonderung nach zehn Tagen ist kein Testnachweis erforderlich. Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn der Tag zu Grunde legen, an dem der Test durchgeführt wurde. Dies ist der erste Testnachweis des Erregers (Antigenschnelltest oder PCR-Test). Abweichend davon kann bei vorher bestehender Symptomatik und eigenständiger Absonderung für den Beginn zwei Tage vor der Testabnahme zurückgerechnet werden. Ab dem Tag nach dem Beginn wird gezählt bis die Anzahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht ist (volle Tage). Das heißt beispielsweise, der Testtag ist Montag, der erste volle Tag ist der Dienstag und die Absonderung endet mit Ablauf des Samstags. Falls vorher schon Symptome aufgetreten sind, kann der Beginn der Absonderungszeit um maximal zwei Tage vorverlegt werden, d. h. der erste volle Tag wäre der Sonntag vor dem Test. Die Absonderung endet mit Ablauf des Donnerstags.

 

Zu Nummer 7:

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 i. V. m. Absatz 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als Straftat geahndet werden.

 

Zu Nummer 8:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 01. Januar 2023 bis einschließlich 15. Januar 2023 und ist gemäß § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

 

K. Kade
Geschäftsbereichsleiterin

 

Um die Tätigkeit von landwirtschaftlichen Betrieben abzusichern, erlässt das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Behörde am 13. Januar 2023 die nachfolgende

Allgemeinverfügung

1.    Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, die in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und die sich aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen in der jeweils gültigen Fassung oder aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Quarantäne in Form der häuslichen Absonderung befinden.

2.    Den unter Ziffer 1 genannten Personen wird gestattet, die häusliche Absonderung zu verlassen, soweit dies

a.    zur Betreuung und Versorgung der im landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tiere oder

b.    zur Bestellung und Bewirtschaftung der Felder zwingend erforderlich ist.

3.    Beim Verlassen der häuslichen Absonderung ist der Kontakt mit Dritten nach Möglichkeit zu vermeiden.

4.    Das Verlassen der häuslichen Absonderung ist für Personen, die sich

a.    als Verdachtsperson in häuslicher Absonderung befinden, grundsätzlich nur unter Verwendung einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung oder

b.    in häuslicher Absonderung befinden, weil sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, grundsätzlich nur unter Verwendung einer FFP2-Maske bzw. vergleichbarer Atemschutzmasken gestattet.

Sofern die notwendigen Tätigkeiten allein ausgeführt werden, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. einer Atemschutzmaske nicht erforderlich.

5.    Beim Auftreten von Krankheitssymptomen (insbesondere Fieber, Husten, Atembeschwerden/Kurzatmigkeit) ist unverzüglich ein Arzt zur weiteren Diagnostik aufzusuchen. Parallel dazu ist das Gesundheitsamt des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unter der 03501/515-1166 oder -1177 (erreichbar Montag und Mittwoch, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag, 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) oder per E-Mail: symptome@landratsamt-pirna.de zu informieren.

6.    Vor dem Kontakt mit medizinischem Personal haben die unter Ziffer 1 genannten Personen darauf hinzuweisen, dass sie mit SARS-CoV-2 infiziert sind bzw. infiziert sein könnten.

7.    Soweit diese Allgemeinverfügung eine Lockerung der häuslichen Absonderung regelt, geht sie etwaigen, vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung, erlassenen Einzelfallbescheiden des Gesundheitsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie der Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen in der jeweils geltenden Fassung, vor.

8.    Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

9.    Die Allgemeinverfügung gilt ab 16. Januar 2023 und ist bis einschließlich 10. Februar 2023 befristet. Sie verliert damit mit Ablauf des 10. Februar 2023 ihre Gültigkeit, ohne dass es eines Widerrufs bedarf. Für den Fall, dass sich nach ihrer Bekanntgabe die Sachlage der SARS-CoV-2 Pandemie oder die infektionsschutzrechtliche Rechtslage so entwickelt, dass andere als die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen erforderlich werden, ergeht diese Allgemeinverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Begründung
I.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28a, § 30 Absatz 1 Satz 2 und § 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe (Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – IfSGZuVO) sachlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

II.
Die oben genannten Anordnungen ergehen aufgrund von § 28 Absatz 1 IfSG in Verbindung mit § 28a Absatz 7 Satz 2 IfSG und § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) werden insoweit eingeschränkt, § 28 Absatz 1 Satz 4 IfSG.

Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.

Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG angeordnet werden, § 28a Absatz 7 Satz 2 IfSG. Hierunter fällt auch die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) im Zusammenhang mit laufenden Quarantänemaßnahmen.

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG ist am 25. November 2021 ausgelaufen.

Durch Ziffer 1 wird der von der Allgemeinverfügung betroffene Personenkreis festgelegt. Insoweit richtet sich die Allgemeinverfügung an Personen die im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wohnhaft und in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sich aufgrund einer behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Quarantäne in Form der häuslichen Absonderung befinden.

Die behördliche Anordnung zur häuslichen Absonderung kann sich dabei entweder aus der Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen in der jeweils geltenden Fassung oder aus einer Einzelfallverfügung des Gesundheitsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ergeben.

Zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes und zur Sicherstellung der Versorgung der Tiere wird dieser Personengruppe gestattet, die häusliche Absonderung in den durch Ziffer 2 näher bestimmten Fällen zu verlassen.

Die Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 wird erhöht, wenn es Personen gestattet wird, die häusliche Absonderung zu verlassen. Um das mit dem Verlassen der Absonderung einhergehende Infektionsrisiko einzudämmen, dürfen die Personen die häusliche Absonderung nur unter den in Ziffer 2 bis 5 festgelegten Bedingungen verlassen. Insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasenbedeckung bzw. einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmasken ist unter Berücksichtigung des Hauptübertragungsweges für SARS-CoV-2 (respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen) geeignet, die Weiterverbreitung des Virus einzudämmen.

Unter Einhaltung dieser Bedingungen ist eine Lockerung der strengen Quarantäne im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck vertretbar. Den Zielsetzungen des Infektionsschutzgesetzes wird damit in ausreichendem Maße Genüge getan, da die fragliche Tätigkeit in der Regel allein oder in einem gewissen Abstand von weiteren Personen, zumeist im Freien, ausgeübt wird.

Im Interesse einer funktionsfähigen einheimischen Landwirtschaft und der Versorgung der Bevölkerung mit deren Produkten ist die verfügte Lockerung der genannten Vorschriften geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig.

Andere Produktionsbetriebe sind insoweit mit den genannten Bedingungen in der Landwirtschaft nicht vergleichbar.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG.

Eine Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Satz 1 VwVfG in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekannt gegeben wurde.

Gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG darf eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann. Die Allgemeinverfügung wird daher öffentlich bekannt gemacht.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird.

Die Satzung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 19. Mai 2021 regelt die ortsübliche Bekanntmachung in § 7 Absatz 1 Bekanntmachungssatzung. Demnach erfolgen die ortsüblichen Bekanntmachungen und die ortsüblichen Bekanntgaben des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter www.landratsamt-pirna.de, Rubrik „Bekanntmachungen“.

Gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden, § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG.

Die Allgemeinverfügung wird am 16. Januar 2023 wirksam und gilt bis einschließlich 10. Februar 2023. Sofern sich die Sach- bzw. Rechtslage wesentlich ändert, kann die Allgemeinverfügung bereits vor dem Fristablauf widerrufen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - Landratsamt -, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis

Die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG erfordert ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wurde. Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.

 

K. Kade
Geschäftsbereichsleiterin

Um die Tätigkeit von landwirtschaftlichen Betrieben abzusichern, erlässt das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Behörde am 21. Dezember 2022 die nachfolgende

 

Allgemeinverfügung

 

  1. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, die in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und die sich aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen in der jeweils gültigen Fassung oder aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Quarantäne in Form der häuslichen Absonderung befinden.

 

  1. Den unter Ziffer 1 genannten Personen wird gestattet, die häusliche Absonderung zu verlassen, soweit dies

 

    1. zur Betreuung und Versorgung der im landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tiere oder

 

    1. zur Bestellung und Bewirtschaftung der Felder zwingend erforderlich ist.

 

  1. Beim Verlassen der häuslichen Absonderung ist der Kontakt mit Dritten nach Möglichkeit zu vermeiden.

 

  1. Das Verlassen der häuslichen Absonderung ist für Personen, die sich

 

    1. als Verdachtsperson in häuslicher Absonderung befinden, grundsätzlich nur unter Verwendung einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung oder

 

    1. in häuslicher Absonderung befinden, weil sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, grundsätzlich nur unter Verwendung einer FFP2-Maske bzw. vergleichbarer Atemschutzmasken gestattet.

 

Sofern die notwendigen Tätigkeiten allein ausgeführt werden, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. einer Atemschutzmaske nicht erforderlich.

 

  1. Beim Auftreten von Krankheitssymptomen (insbesondere Fieber, Husten, Atembeschwerden/Kurzatmigkeit) ist unverzüglich ein Arzt zur weiteren Diagnostik aufzusuchen. Parallel dazu ist das Gesundheitsamt des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unter der 03501/515-1166 oder -1177 (erreichbar Montag und Mittwoch, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag, 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) oder per E-Mail: symptome@landratsamt-pirna.de zu informieren.

 

  1. Vor dem Kontakt mit medizinischem Personal haben die unter Ziffer 1 genannten Personen darauf hinzuweisen, dass sie mit SARS-CoV-2 infiziert sind bzw. infiziert sein könnten.

 

  1. Soweit diese Allgemeinverfügung eine Lockerung der häuslichen Absonderung regelt, geht sie etwaigen, vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung, erlassenen Einzelfallbescheiden des Gesundheitsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie der Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen in der jeweils geltenden Fassung, vor.

 

  1. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

 

  1. Die Allgemeinverfügung gilt ab 01. Januar 2023 und ist bis einschließlich 15. Januar 2023 befristet. Sie verliert damit mit Ablauf des 15. Januar 2023 ihre Gültigkeit, ohne dass es eines Widerrufs bedarf. Für den Fall, dass sich nach ihrer Bekanntgabe die Sachlage der SARS-CoV-2 Pandemie oder die infektionsschutzrechtliche Rechtslage so entwickelt, dass andere als die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen erforderlich werden, ergeht diese Allgemeinverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

 

Begründung

I.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28a, § 30 Absatz 1 Satz 2 und § 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe (Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – IfSGZuVO) sachlich zuständig.

 

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

 

II.

Die oben genannten Anordnungen ergehen aufgrund von § 28 Absatz 1 IfSG in Verbindung mit § 28a Absatz 7 Satz 2 IfSG und § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG.

 

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) werden insoweit eingeschränkt, § 28 Absatz 1 Satz 4 IfSG.

 

Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.

 

Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG angeordnet werden, § 28a Absatz 7 Satz 2 IfSG. Hierunter fällt auch die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) im Zusammenhang mit laufenden Quarantänemaßnahmen.

 

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG ist am 25. November 2021 ausgelaufen.

 

Durch Ziffer 1 wird der von der Allgemeinverfügung betroffene Personenkreis festgelegt. Insoweit richtet sich die Allgemeinverfügung an Personen die im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wohnhaft und in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sich aufgrund einer behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Quarantäne in Form der häuslichen Absonderung befinden.

 

Die behördliche Anordnung zur häuslichen Absonderung kann sich dabei entweder aus der Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen in der jeweils geltenden Fassung oder aus einer Einzelfallverfügung des Gesundheitsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ergeben.

 

Zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes und zur Sicherstellung der Versorgung der Tiere wird dieser Personengruppe gestattet, die häusliche Absonderung in den durch Ziffer 2 näher bestimmten Fällen zu verlassen.

 

Die Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 wird erhöht, wenn es Personen gestattet wird, die häusliche Absonderung zu verlassen. Um das mit dem Verlassen der Absonderung einhergehende Infektionsrisiko einzudämmen, dürfen die Personen die häusliche Absonderung nur unter den in Ziffer 2 bis 5 festgelegten Bedingungen verlassen. Insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasenbedeckung bzw. einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmasken ist unter Berücksichtigung des Hauptübertragungsweges für SARS-CoV-2 (respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen) geeignet, die Weiterverbreitung des Virus einzudämmen.

 

Unter Einhaltung dieser Bedingungen ist eine Lockerung der strengen Quarantäne im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck vertretbar. Den Zielsetzungen des Infektionsschutzgesetzes wird damit in ausreichendem Maße Genüge getan, da die fragliche Tätigkeit in der Regel allein oder in einem gewissen Abstand von weiteren Personen, zumeist im Freien, ausgeübt wird.

 

Im Interesse einer funktionsfähigen einheimischen Landwirtschaft und der Versorgung der Bevölkerung mit deren Produkten ist die verfügte Lockerung der genannten Vorschriften geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig.

 

Andere Produktionsbetriebe sind insoweit mit den genannten Bedingungen in der Landwirtschaft nicht vergleichbar.

 

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG.

 

Eine Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Satz 1 VwVfG in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekannt gegeben wurde.

 

Gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG darf eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann. Die Allgemeinverfügung wird daher öffentlich bekannt gemacht.

 

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird.

 

Die Satzung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 19. Mai 2021 regelt die ortsübliche Bekanntmachung in § 7 Absatz 1 Bekanntmachungssatzung. Demnach erfolgen die ortsüblichen Bekanntmachungen und die ortsüblichen Bekanntgaben des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter www.landratsamt-pirna.de, Rubrik „Bekanntmachungen“.

 

Gemäß § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden, § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG.

 

Die Allgemeinverfügung wird am 01. Januar 2023 wirksam und gilt bis einschließlich 15. Januar 2023. Sofern sich die Sach- bzw. Rechtslage wesentlich ändert, kann die Allgemeinverfügung bereits vor dem Fristablauf widerrufen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - Landratsamt -, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Hinweis

Die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG erfordert ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wurde. Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.

 

 

K. Kade
Geschäftsbereichsleiterin

Bau & Umwelt

Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für Vorranggebiete zur Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schadorganismen an Fichten, Kiefern und Lärchen im Privat- und Körperschaftswald vom 02. Juli 2020

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt auf Grundlage von § 6 Absatz 3 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 457) als zuständige untere Forstbehörde [§ 37 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)], folgende Allgemeinverfügung:

 

1.   Räumlicher Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

Diese Allgemeinverfügung gilt für die in der beigefügten Karte abgegrenzten und rot (Körperschaftswald) sowie blau (Privatwald) gekennzeichneten Waldflächen innerhalb der Vorranggebiete Klingenberg-Lehnmühle (grün umrandet), Oberes Müglitztal (magenta umrandet) und Bad Gottleuba (orange umrandet). Die Karte liegt in folgenden Dienststellen aus und kann dort nach telefonischer Anmeldung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 11, Zimmer 112

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01796 Pirna, Schlosspark 22 (Haus 6, Zimmer 205)

Die Karte kann zusätzlich im Internet zur Einsicht und zum Download aufgerufen werden im unten stehenden Download bzw. unter http://www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html

 

2.   Pflicht zur rechtzeitigen Bekämpfung

Private und körperschaftliche Waldbesitzer, deren Waldflächen in der Anlage nach Nummer 1 gekennzeichnet sind, sind verpflichtet, auf ihrem Waldbesitz auftretende holz- und rindenbrütenden Schadorganismen wie z.B. die Borkenkäferarten Buchdrucker (Ips typographus), Kupferstecher (Pityogenes chalcographus), Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae), Sechszähniger Kiefernborkenkäfer (Ips acuminatus), Zwölfzähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus), Großer Waldgärtner (Tomicus piniperda), Kleiner Waldgärtner (Tomicus minor), Blauer Kiefernprachtkäfer (Phaenops cyanea) im erforderlichen Umfang unverzüglich entweder zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

Bekämpfung meint die Vernichtung der sich in den befallenen Bäumen entwickelnden holz- und rindenbrütenden Schadorganismen. Die Anzeichen für einen Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen sind im Merkblatt Nr. 1015/2016, das vom „aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft , Verbraucherschutz e.V. in 53123 Bonn, Heilsbachstraße 16“ herausgegeben wurde, ausführlich beschrieben und unter folgendem Link abrufbar: https://www.ble-medienservice.de/1015/borkenkaefer-an-nadelbaeumen-erkennen-vorbeugen-kontrollieren?c=17

 

Weitere Informationen für die Waldbesitzer enthält die Internet- Seite des Staatsbetriebes Sachsenforst mit folgendem Link: https://www.sbs.sachsen.de/infos-fuer-waldbesitzer-zum-borkenkaefer-26421.html?_cp=%7B%22accordion-content-27499%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-27499%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D

 

Geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sind insbesondere:

  • die Fällung und der Abtransport des Schadholzes einschließlich des bruttauglichen Restholzes aus dem Wald vor dem Ausflug der ausgereiften Käfer; der Lagerort des verbrachten Holzes muss mindestens 500 Meter vom nächstgelegenen befallsgefährdeten Nadelbaumbestand entfernt sein,
  • die Fällung und mechanische Entrindung der befallenen Stämme. Die Rinde ist waldschutzgerecht zu behandeln, sofern die holz- und rindenbrütenden Schadorganismen, insbesondere Borkenkäfer, in ihrer Entwicklung das Larvenstadium (Puppe oder Jungkäfer) bereits abgeschlossen haben; dies wird insbesondere durch unverzügliches fachgerechtes Abdecken mit geeigneten Folien oder Verbringung der Rinde aus dem Wald erreicht, oder
  • die Behandlung der befallenen Stämme mit einem dafür zugelassenen Pflanzenschutzmittel durch sachkundige Anwender, nach guter fachlicher Praxis (§ 3 des Pflanzenschutzgesetzes). Sachkundig sind Anwender von Pflanzenschutzmitteln dann, wenn sie im Besitz einer gültigen Sachkundenachweiskarte sind und im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Frist eine behördlich anerkannte Fortbildung im Pflanzenschutz absolviert haben.

 

Die Bekämpfung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen ist rechtzeitig vor dem Ausfliegen von Jungkäfern durchzuführen.

 

3.   Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 2 wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

 

4.   Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 20. April 2020 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

5.    Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden gewahrt.

 

Begründung

I.

Durch Sturmwurf, Schneebruch und Dürre in den Jahren 2018 und 2019 hat sich eine Borkenkäferkalamität entwickelt. Sie betrifft besonders die Nadelbaumarten Fichte, Kiefer und Lärche. Die massenhafte Vermehrung holz- und rindenbrütender Schadorganismen stellt eine Gefahr für den Erhalt des Waldes dar, weil sie ohne Bekämpfung zu einem flächenhaften Absterben der befallenen Waldbestände führt.

Um die Nadelbaumbestände und deren im Allgemeinwohl liegende Schutz- und Erholungsfunktion zu erhalten, sind diese holz- und rindenbrütenden Schadorganismen unverzüglich durch die Waldbesitzer oder durch von ihnen beauftragte Dritte nach Maßgabe pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften ausreichend zu bekämpfen.

 

II.

zu Nummer 1

Die Allgemeinverfügung umfasst eigentumsübergreifend Waldgebiete mit besonderer Allgemeinwohlbedeutung für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erhalt der Waldfunktionen (Vorranggebiet). Die Ausweisung der Vorranggebiete erfolgte in Abstimmung mit der oberen Forstbehörde beim Staatsbetrieb Sachsenforst. Es besteht die Möglichkeit, dass die Nadelbaumbestockung aufgrund ihrer räumlichen Lage durch eine konzertierte Bekämpfung erhalten werden kann.

zu Nummer 2

Die Pflicht zur Bekämpfung ergibt sich unmittelbar aus § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung. Danach sind Waldbesitzer verpflichtet, zur Massenvermehrung neigende Schadorganismen, deren Auftreten zu einem flächenhaften Absterben von Waldbeständen oder zu einer flächenhaften erheblichen Beeinträchtigung von Waldfunktionen führen kann, in erforderlichem Umfang zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

Die Vermehrung von rindenbrütenden Schadorganismen verläuft exponentiell. Ein nicht rechtzeitig entnommener Käferbaum kann durch Ausbildung mehrerer Borkenkäfergenerationen einen Befall von bis zu 400 neuen Bäumen (ca. 1 Hektar Waldfläche) zur Folge haben.

Unter sehr günstigen Witterungsbedingungen können holz- und rindenbrütende Schadorganismen einen Generationszyklus von der Eiablage bis zum Ausflug der ausgereiften Käfer innerhalb von sieben Wochen abschließen. Die Sanierung der Vorranggebiete muss deshalb zwingend auf der gesamten Waldfläche noch vor dem Ausflug der Käfer erfolgen. Nur durch ein zeitlich und räumlich abgestimmtes konzertiertes Vorgehen können die in Nummer 1 genannten Waldflächen hinreichend vor dem Absterben geschützt werden. Die Unterlassung einer unverzüglichen ordnungsgemäßen Bekämpfung, auch auf kleiner Fläche, gefährdet den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen insgesamt. In den Jahren 2018 und 2019 war bis in höhere Berglagen die Anlage einer dritten Borkenkäfergeneration festzustellen. Die unverzügliche und zeitgleiche Bekämpfung ist deshalb zwingend erforderlich. Für einen Zusammenbruch der Borkenkäferpopulationen aus natürlichen Gründen bestehen keine Anhaltspunkte.

 

zu Nummer 3:

Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), ist im öffentlichen Interesse geboten.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt aus dem zu besorgenden Verlust der Waldfunktionen, insbesondere der Schutz- und Erholungsfunktion, durch flächenhaft absterbende Nadelbaumbestände (§ 4 Absatz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung, § 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen). Des Weiteren sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts wie des Wasserrückhaltungsvermögens und Bodenerosion regelmäßige Folgen solcher Massenvermehrungen holz- und rindenbrütender Schadorganismen (Kalamitäten). Zur Erhaltung der Waldfunktionen ist aus den unter Nummer 2 dargestellten biologischen Gegebenheiten bei holz- und rindenbrütenden Schadorganismen, insbesondere Borkenkäfer, eine flächendeckende, zeitlich sowie räumlich abgestimmte und unverzügliche Bekämpfung geboten.

Das besondere öffentliche Interesse an der Beseitigung der Gefahren für die Waldbestände (Kalamität) überwiegt das Interesse des Waldbesitzers, die Bekämpfung bis zu einer
bestandskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung nicht durchzuführen. Ein Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

 

Hinweise:

1.   Waldbesitzer haben ihre Waldbestände und gegebenenfalls dort lagernde Nadelhölzer hinsichtlich des Auftretens von zur Massenvermehrung neigenden holz- und rindenbrütenden Schadorganismen zu untersuchen, periodisch zu überwachen und den Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen der unteren Forstbehörde (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landratsamt, Umweltamt, Referat Forst, Postfach 100253/54, 01782 Pirna, Email: Gritta.Kluge@landratsamt-pirna.de) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen sowie zu erklären, ob sie die Bekämpfung unverzüglich selbst oder durch Dritte durchführen.

2.   Diese Pflichten ergeben sich unmittelbar aus § 4 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung. Die Anzeige ist erforderlich, um die Bekämpfungsmaßnahmen
koordinieren und überwachen zu können. Die Anzeichen für einen Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen sind im Merkblatt Nr. 1015/2016, das vom „aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft , Verbraucherschutz e.V. in 53123 Bonn, Heilsbachstraße 16“ herausgegeben wurde, ausführlich beschrieben und unter folgendem Link abrufbar: https://www.ble-medienservice.de/1015/borkenkaefer-an-nadelbaeumen-erkennen-vorbeugen-kontrollieren?c=17

3.   Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, ist nur der verfügende Teil des Verwaltungsakts öffentlich bekannt zu machen.

Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung in folgenden Dienststellen aus und kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 11, Zimmer 112

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01796 Pirna, Schlosspark 22 (Haus 6, Zimmer 205)

Die Allgemeinverfügung kann zusätzlich im Internet zur Einsicht und zum Download aufgerufen werden: http://www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html

4.   Gemäß § 5 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes, wer entgegen § 4 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 68 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

5.   Bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. die Regelungen der Schutzgebietsverordnungen, Artenschutz) zu
beachten.

6.   Für Fragen stehen als Ansprechpartner die Mitarbeiter der unteren Forstbehörde und des Staatsbetriebes Sachsenforst zur Verfügung.

 

Vorranggebiet Klingenberg/Lehnmühle:         LRA, UFB - Herr Heiko Schreck

                                                                        Tel.: 03501/5153515 oder 0175/5759018

                                                                        SBS, FoB Bärenfels - Herr Matthias Hänel

                                                                         Tel.: 035203/39066 oder 0175/5759015

 

Vorranggebiet Oberes Müglitztal:                   LRA, UFB - Frau Christina Domscheit

                                                                        Tel: 03501/5153512 oder 0173/3737307

                                                                        SBS, FoB Bärenfels - Herr Stephan Göbel

                                                                         Tel: 035056/23710 oder 0173/9616046

 

      Vorranggebiet Bad Gottleuba:                   LRA, UFB - Herr Andreas Heidelbacher

                                                                        Tel: 03501/5153510 oder 0173/3737306

                                                                         SBS, FoB Neustadt - Herr Thomas Krause

                                                                         Tel: 035023/66233 oder 0172/7992855

 

Waldbesitzer können, sofern sie die Bekämpfung nicht selbst oder durch Forstunternehmen durchführen wollen oder können, bei der Sanierung auch technische Hilfe vom Staatsbetrieb Sachsenforst beanspruchen. Sofern technische Hilfe oder eine sonst notwendige forstfachliche Unterstützung bei der Bekämpfung benötigt wird, stehen als Ansprechpartner folgende Mitarbeiter des Staatsbetriebes Sachsenforst zur Verfügung:

 

Vorranggebiet Klingenberg/Lehnmühle          SBS, FoB Bärenfels - Herr Josef Pietzonka

und Vorranggebiet Oberes Müglitztal:            Tel: 035052/613115 oder 0173/9616328

     

Vorranggebiet Bad Gottleuba:                        SBS, FoB Neustadt - Herr Jörg Fasold

                                                                        Tel: 03596/585720 oder 0174/3064373

 

02.07.2020, gez. Dr. Hertzog

Datum, Unterschrift

Gesundheit, Soziales & Ordnung

Hier: Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) vom 06.12.2022 zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) bei Nutzgeflügel-Aufhebung

Aufhebung der Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) vom 06.12.2022 zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) bei Nutzgeflügel

Nach § 63 Geflügelpest-Verordnung wird die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 06.12.2022 mit Wirkung zum 01.01.2023 widerrufen.

Das betroffene Gebiet umfasst die Gemarkungen Stolpen, Lauterbach, Langenwolmsdorf, Rückersdorf, Polenz, Neustadt in Sachsen, Langburkersdorf, Berthelsdorf, Niederottendorf und Oberottendorf vollständig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landratsamt, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Ein etwaiger Widerspruch hat nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) keine aufschiebende Wirkung.

U. Friebel
Amtstierärztin

Kartenausschnitt
Im Kartenausschnitt sind die Schutz- und Überwachungszone im Landkreis dargestellt.

Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), (ABI. L 084 vom 31. März 2016, Seite 1) sowie des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i. d. F. v. 20. November 2019 (BGBI. 1. S. 1626), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i. d. F. v. 15. Oktober 2018 (BGBI. 1 S. 1665, 2664) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i. d. F. v. 9. Juli 2014 (SächsGVBI. S. 386)

 

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (LÜVA SOE) erlässt folgende

 

Amtstierärztliche Allgemeinverfügung:

 

I.

  1. Es wurde der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest in einem Geflügelbestand im Landkreis Bautzen am 1. Dezember 2022 amtlich festgestellt.

 

  1. Um den Seuchenbestand wurde eine Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) mit einem Radius von drei Kilometern festgelegt. Die Schutzzone ist in dem folgenden Kartenausschnitt als rote Linie dargestellt und betrifft einen Teil des Landkreises Sächsische Schweiz- Osterzgebirge, der nicht besiedelt ist und in dem auch keine Tierhaltungen bekannt sind.

 

  1. Außerdem wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Radius von zehn Kilometern festgelegt. Die Überwachungszone ist in dem folgenden Kartenausschnitt als äußere blaue Linie dargestellt und umfasst das Gebiet der Gemarkungen Stolpen, Lauterbach, Langenwolmsdorf, Rückersdorf, Polenz, Neustadt in Sachsen, Langburkersdorf, Berthelsdorf, Niederottendorf und Oberottendorf vollständig.

 

Es werden die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet.

 

Geltung für Schutzzone

Geltung für Überwachungs-zone

1. Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner oder Laufvögel) unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.

 

(Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 GeflPestSchV)

 

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2. Aufstallungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel (Aves) von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

 

(Art. 25 Abs. 1 a) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 GeflPestSchV)

 

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3. Alle Betriebe, die Vögel in der Schutzzone halten und alle Betriebe in der Überwachungszone mit > 1000 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, werden innerhalb von 21 Tagen nach Ausbruch mindestens einmal von amtlichen Tierärzten aufgesucht.

 

(Art. 26 (1); Art. 41, i. V. m. Art. 55 (1) b) VO (EU) Nr. 2020/687

 

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4. Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen

 

Tel. 03501 – 515 2401

 

(Art. 25 Abs. 1 b) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687)

 

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5. Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.

 

(Art. 25 Abs. 1 c) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687)

 

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6. Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite des DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.

 

(Art. 25 Abs. 1 d) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687)

 

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7. weitere Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen:

 

 

 

  • Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.

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  • Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.

 

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  • Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

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  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

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  • Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.

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  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.

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  • Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.

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  • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.

 

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8. Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zu zur Tierhaltung hatten.

 

(Art. 25 Abs. 1 f) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687)

 

 

 

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9. Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) Nr. 1069/2009 beim folgenden beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen:

 

ZV TBA Sachsen

Staudaer Weg 1

01561 Priestewitz / OT Lenz

Telefon: 035249 – 7350

 

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10. Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.

 

(Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 4 und § 27 Abs. 4 Nr. 3 GeflPestSchV)

 

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11. Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

 

(Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 6 Nr. 6 und § 27 Abs. 4 Nr. 4 GeflPestSchV)

 

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12. Folgende Tiere und Erzeugnisse, die von Vögeln der unter 1. genannten Arten stammen, die in der Schutz- oder Überwachungszone gehalten wurden, dürfen nicht aus dem Betrieb heraus verbracht werden:

 

  • Vögel einer der unter Nummer 1. genannten Arten
  • frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch, Eier und sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie tierische Nebenprodukte (z. B. Dung, Einstreu, Federn), die von Vögeln der unter 1. genannten Arten sowie Federwild stammen
  • Futtermittel, ausgenommen hiervon sind:
  1. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. (Hinweis: Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der Delegierten VO (EU) 2020/687, das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können bei der o. g. Behörde erfragt werden.)
  2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer Behandlung nach Anhang VII der Delegierten VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden (Hinweis: das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren).
  3. Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die 21 Tage vor dem Beginn der Seuche (des Verdachtes am 28. November 2022), also vor dem 7. November 2022 gewonnen oder erzeugt wurden.
  4. Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden.
  5. Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.

 

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13. An den Hauptzufahrtswegen zur Sperrzone sind durch die Gemeinden Schilder mit dem Verweis auf die entsprechende Restriktionszone gut sichtbar anzubringen.

 

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II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Für die Punkte 1. bis 13. wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

 

III. Bekanntmachung

Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist) am Tag nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben.

 

IV. Kosten

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

 

V. Begründung

1. Bei einem Geflügelhalter im Landkreis Bautzen wurde am 29. November 2022 mit Befund durch die LUA Dresden das Vorliegen von Influenza-A-Virusspezifischer Nukleinsäuren des Subtypes H5N1 nachgewiesen. Das Untersuchungsmaterial wurde an das FLI (Nationale Referenzlabor) zur Bestätigung weitergeleitet. Die Bestätigung erfolgte am 1. Dezember 2022.

Der Verdachtsbetrieb im Landkreis Bautzen gilt als Kontaktbetrieb zu der Landesgeflügelschau in Demmin (18. bis 20. November 2022), wo ein Geflügelpestausbruch HPAI H5N1 festgestellt wurde. Am 29. November 2022 erfolgte die Tötung des Bestandes im Landkreis Bautzen.

Die daraufhin eingerichtete Schutz- und Überwachungszone betrifft auch Teile des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge entsprechend Punkt I Nr. 2 und 3 dieser Verfügung.

 

2. Das LÜVA SOE ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig (§ 24 Abs. 1 und Abs. 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs.1, 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 Abs. 11 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG).

Die amtliche Anordnung in Form dieser Amtstierärztlichen Verfügung richtet sich an verantwortliche Personen für das Halten von Geflügel in dem unter Punkt I. genannten Risikogebiet.

 

3. Die Aviäre Influenza, auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen kaum oder nur milde Krankheitssymptome.

Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt. Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Infektionsquelle können ebenso kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot sein.

Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt. Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) ist im EU-Recht in der VO(EU) Nr. 2016/429 und VO (EU) Nr. 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) Nr. 2018/1882.

Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen diesem dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die nationale Geflügelpest-Verordnung (GeflP-VO) gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.

Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde eine Sperrzone fest, bestehend aus einer Schutzzone von 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb.

Die Überwachungszone entspricht dem früheren Beobachtungsgebiet nach nationalem Recht. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Anhang V und Anhang XI der VO (EU) Nr. 2020/687. Beide Zonen bleiben bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird.

Bei der Festlegung der Schutz- und Überwachungszone wurde das Seuchenprofil, die geografische Lage, ökologische und hydrologische Faktoren, Witterungsverhältnisse, Vektoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Ergebnisse von Labortests, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und sonstige relevante epidemiologische Faktoren berücksichtigt, soweit bekannt (Art. 64 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/429), Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten und das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2, soweit bekannt, berücksichtigt.

Bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) als Seuche der Kategorie A hat die Veterinärbehörde entsprechend den angegebenen Rechtsgrundlagen unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anzuordnen. Die Verbreitung der Geflügelpest auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit diesen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten. Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z. B. durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw.

Um einer Virusverschleppung vorzubeugen, wurden die Maßnahmen angeordnet. Bei jeder einzelnen der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen wurde geprüft und bestätigt, dass sie geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig sind, um die Geflügelpest zu bekämpfen.

 

zu II.

Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden.

Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden. Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landratsamt, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Punkte 1. bis 4. entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

 

Hinweise

1. Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen. (§ 4 TierGesG)

2. Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. (§ 32 Abs. 2 Nr.4 TierGesG)

 

Allgemeine Hinweise

Diese Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann nach Bekanntgabe und vorheriger Terminvereinbarung im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (LÜVA SOE), Schloßhof 2/4, 01796 Pirna, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Ferner kann diese Allgemeinverfügung auf der Homepage des LÜVA SOE (https://www.landratsamt-pirna.de/veterinaerdienst-aktuell.html) abgerufen werden.

Nähere Informationen sind beim LÜVA SOE unter der Telefonnummer 03501/515‑2401 zu erhalten.

 

Pirna, den 6. Dezember 2022

 

 

U. Friebel
Amtstierärztin

 

Datenschutzerklärung:

Informationen und Erläuterungen zu den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie auf unserer Homepage: https://www.landratsamt-pirna.de/veterinaerdienst-tierseuchen.html

Karte

Allgemeinverfügung- Amtstierärztliche Verfügung

zur Aufhebung eines Sperrbezirkes wegen Amerikanischer Faulbrut (AFB) der Bienen

Nach § 12 (2) Nr. 1 Bienenseuchen-Verordnung wird der mit der Verfügung vom 23.05.2021 festgelegte Sperrbezirk um die Ortschaft

Karsdorf

wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge – Landratsamt -, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Ein etwaiger Widerspruch hat nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) keine aufschiebende Wirkung.

 

U. Friebel          

Komm. Amtstierärztin

Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet)
Tierseuchenverhütungs- und bekämpfungsmaßnahmen Afrikanische Schweinepest

I.    Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (LÜVA SOE) erlässt auf Grund der Tierseuchenrechtlichen Verfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Gefährdeten Gebietes (Sperrzone II) und weitere Anordnungen vom 04.07.2022, Az.: 25-5133/125/48 folgende


Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zur Festlegung der Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnisse und weiterer Anordnungen zur Umsetzung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25-5133/125/48 in der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet)


Für jagdlich gesund erlegte Wildschweine gelten folgende Bedingungen:


1. Gemäß Ziffer 2. Buchstabe e. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022, Az.: 25-5133/125/48 kann auf die Aneignung des Wildkörpers verzichtet werden. Gemäß Ziffer 2. Buchstabe e. und f. der oben genannten Allgemeinverfügung wird dann eine Aufwandsentschädigung von 150,00 Euro gewährt. Der Erleger kennzeichnet und beprobt die Wildkörper. Die Entsorgung ist über die Kadaversammelpunkte in der Sperrzone sicherzustellen.


2. Wird von der Aneignung des Wildkörpers Gebrauch gemacht, so kann dieser gemäß Ziffer 2. Buchstabe c. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022, Az.: 25-5133/125/48 ausschließlich in eine Wildkammer innerhalb der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) verbracht werden. Die Regelungen gemäß Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 22. September 2021, Az.: 25-5133/32 zur ASP – Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten/Aufwandsentschädigungen (1. Änderung) Punkt 1c Punkt 7 zur Aufwandsentschädigung von 50,00 EUR je Wildschwein bleiben hierbei unberührt. Der Erleger ist verpflichtet, die Erlegung dem LÜVA SOE schnellstmöglich, unter Verwendung des auf der Homepage des Landkreises befindlichen Formulars (Link einfügen), mitzuteilen. Zusätzlich ist der Standort der Wildkammer schriftlich anzugeben, an den der Tierkörper verbracht wurde.


3. Wird von der Aneignung gemäß Ziffer 2. Gebrauch gemacht, hat der Aufbruch am Standort der Wildkammer zu erfolgen. Die Unterlage, alle Geräte und Materialien, die mit dem Tierkörper und Tierkörperflüssigkeiten in Berührung gekommen sind, sind danach unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Aufbruch und Schwarte sind über die eingerichteten Kadaversammelpunkte zu entsorgen. Der Transport hat auslaufsicher zu erfolgen.


4. Blutproben und Trichinenproben von im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlegten Wildschweinen sind getrennt verpackt ausschließlich an den Kurierstandorten des Landkreises (unmittelbar im LÜVA SOE bzw. in den Bürgerbüros des Landratsamtes) abzugeben.


5. Es muss ein Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt werden. Dazu sind von jedem erlegten Stück Schwarzwild Blutproben gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. Oktober 2020, Az.: 25-5133/32/66 zu entnehmen. Die Blutproben sind unverzüglich an das LÜVA SOE, unter Verwendung des auf der Homepage des Landkreises befindlichen Formulars LINK vollständig ausgefüllt abzugeben. Bei Aneignung ist zusätzlich der Ort der Wildkammer schriftlich anzugeben.


6. Vor der Verbringung hat die zuständige Behörde den Negativbefund des unter Ziffer 5 genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten.


7. Die Veröffentlichung dieser Untersuchungsergebnisse erfolgt auf der Homepage des Landkreises SOE.


8. Es wird ausschließlich die Verbringung von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen gem. Art. 49 Abs. 2 DVO(EU) 2021/605 innerhalb der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) für den privaten häuslichen Gebrauch genehmigt, wenn die Ziffern 2 – 7 erfüllt sind.


9. Die Verwertung im eigenen Haushalt am Ort der Wildkammer ohne weitere Verbringung, setzt die Erfüllung der Vorgaben in den Ziffern 2 - 7 voraus.


10. Die Verbringung von verarbeiteten Wildschweinfleischerzeugnissen gem. Art. 48 DVO(EU) 2021/605 bleibt untersagt.


11. Die gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 mit dem Az.: 25-5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe g Unterziffer i angeordnete verstärkte Fallwildsuche in den Revieren sind durch die Jagdausübungsberechtigten, bzw. Erlaubnisscheininhaber regelmäßig durchzuführen, unter Verwendung des auf der Homepage des Landkreises zur Verfügung gestellten Formulars LINK vollständig ausgefüllt zu dokumentieren und einmal wöchentlich dem LÜVA SOE mitzuteilen. Sämtliche Erlaubnisscheininhaber in einem Revier sind durch den Jagdausübungsberechtigten über die Inhalte dieser Allgemeinverfügung und der Verfahrensregelung in Kenntnis zu setzen.


 12. Diese Allgemeinverfügung wird am 08.07.2022 auf der Internetseite des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge verkündet sowie im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Der vollständige Inhalt dieser Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle des LÜVA SOE, Schloßhof 2-4, 01796 Pirna eingesehen werden.


II. Hinweise:
Wird bei einem gesund erlegten Wildschwein die Afrikanische Schweinepest nachgewiesen, erfolgt die Anordnung der unschädlichen Beseitigung des betroffenen Wildschweinkörpers und aller anderen Tierkörper, bei denen eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann. Die Wildkammer und alle mit dem infizierten Tierkörper in Berührung gekommenen Materialien und Gegenstände sind zu reinigen und zu desinfizieren.

 III. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen wird angeordnet.

IV. Kosten:
Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

 V. Gründe:

 1. Sachverhalt:

Nach Erstbestätigung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Freistaat Sachsen am 31. Oktober 2020 hat sich das Seuchengeschehen trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen weiter ausgebreitet. Die Anordnung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen erfordert unter anderem die Einrichtung von Restriktionszonen, auch einer unmittelbar an die Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) anschließenden Sperrzone I (Pufferzone). In diesen Zonen gelten unmittelbar nach Festlegung spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Wildschweinfleisch, Wildschweinfleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie von tierischen Nebenprodukten innerhalb der Sperrzonen I und II und aus diesen Zonen heraus.
Die Begründung für die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen ergeben sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25- 5133/125/48.


2. Rechtliche Würdigung:

Das LÜVA SOE ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Verfügung zuständig, gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs.1, 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25-5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe c Satz 3 und 4.

Zu Ziffer 1 – 4 und 7

Gemäß Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25- 5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe e haben Jagdausübungsberechtigte, die auf die Aneignung des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen verzichten, den Tierkörper nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen Landratsamtes über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich beseitigen zu lassen. In diesem Fall beträgt die Aufwandsentschädigung für die Anzeige, Probennahme und Entsorgung 150,00 EUR je Wildschwein.

Die Aufwandsentschädigungen gem. Ziffer 7 der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. Oktober 2020, Az.: 25-5133/32/66 ist hiervon bereits umfasst.

Hinsichtlich Anzeigepflicht, Probennahme, Kennzeichnung und Beseitigung von Aufbruch und Schwarte verweist die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25-5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe d auf die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20.10.2020, Az.: 25-5133/32/66.

Letztgenannte Allgemeinverfügung legt unter Ziffer 4 – 6 folgendes fest: Die Jagdausübungsberechtigten haben jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA zu kennzeichnen, Blutproben für die Untersuchung auf ASP zu nehmen und einen von dort vorgegebenen Begleitschein auszustellen. Die Proben sind dem jeweils örtlich zuständigen Landratsamt zu übergeben. Aufbruch und Schwarte von gesund erlegten Wildschweinen sind durch den Jagdausübungsberechtigten nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich zu beseitigen ist. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch das jeweils örtlich zuständige Landratsamt.

Zu Ziffer 5 – 6 und 8 – 10

Die Verbringung von Wildschweinen, frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I und II und aus diesen Zonen ist gemäß Durchführungsverordnung 2021/605 Art. 45 und Art. 46 grundsätzlich verboten. Die zuständige Behörde kann bei Erfüllung der spezifischen Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen gemäß Art. 48 der Durchführungsverordnung (DVO(EU)) 2021/605 genehmigen. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:

a) für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b) vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c) die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:

i. wurden in gemäß DVO(EU) 2021/605 Artikel 41 Absatz 1 zugelassenen Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und

ii. wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.


 Ein nach DVO(EU) 2021/605 Art. 41 für Wildbearbeitung zugelassener Betrieb existiert weder im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge noch in weiteren Teilen der Sperrzone II. Die zuständige Behörde kann gemäß DVO(EU) 2021/605 Art. 49 Ziffer 2. von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaates genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


a) für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein oder dem Körper dieses Wildschweins gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;


b) vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;


c) das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb von Sperrzonen II und III innerhalb desselben Mitgliedstaates verbracht:

i. für den privaten häuslichen Gebrauch oder

ii. gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in einen Verarbeitungsbetrieb, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.


Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen in einen Verarbeitungsbetrieb im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 den nachstehenden Bedingungen entsprechen:


a) Frisches Fleisch muss im Einklang mit Anhang IX Nummer 2 im Schlachthof nach der Fleischuntersuchung gekennzeichnet werden und die Kennzeichnung so lange tragen, bis es behandelt wird;

b) die Verbringung von frischem Fleisch und von Rohmilch aus dem Herkunftsbetrieb in den Verarbeitungsbetrieb muss in verplombten Behältern erfolgen; und

c) der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befinden und wird unter Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben.

 Bei der Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, muss es sich entweder

a) um das Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handeln, zusammen mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind; oder

b) um einen einzelnen ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe handeln, der die folgenden deutlich lesbaren Angaben enthalten muss:

  •  im oberen Teil den vollständigen Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaates in Großbuchstaben;
  • in der Mitte die Zulassungsnummer des Schlachthofs;
  •  im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK, EY, EO, ES, EU, EB, WE oder EZ;
  • zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzende gerade Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind;
  • die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.

Ziffer 11 - 12

Die Landesdirektion Sachsen hat durch ihre Allgemeinverfügung vom 13.07.2021 Az.: 25- 5133/125/33 Ziffer 2 Buchstabe g die verstärkte Fallwildsuche im Landkreis Bautzen angeordnet. Die rechtliche Würdigung ist der Begründung der oben genannten Allgemeinverfügung zu entnehmen. Dem örtlich zuständigen Landratsamt obliegt gemäß der oben genannten Allgemeinverfügung Ziffer 2 Buchstabe g Satz 1 die Koordination der Fallwildsuche.

Zu Ziffer 13

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 13 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

Zu III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.91 (BGBl. I S.686) in der z. Zt. gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen angeordnet. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame - 6 - Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, weil bei dem Einlegen eines Rechtsmittels der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann und im Übrigen den Adressaten des Bescheides kein erkennbarer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteil durch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung entsteht.

Zu IV. Kosten

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

 

Aufhebung der Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) zum Schutz vor der Geflügelpest und Verbot der Durchführung von Veranstaltungen mit Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest in Risikogebieten

  • Allgemeinverfügung vom 05.04.2022, Erweiterung der Restriktionszone der tierseuchenrechtlichen Verfügung vom 14. Februar 2022, Restriktionszone zwischen Karsdorf und Reinberg (Gemeinde Rabenau und Dippoldiswalde)

Nach § 63 Geflügelpest-Verordnung wird die tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen vom 05.04.2022 mit Wirkung zum 05.05.2022 widerrufen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge – Landratsamt -, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Ein etwaiger Widerspruch hat nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) keine aufschiebende Wirkung.

Damit sind alle tierseuchenrechtlichen Restriktionszonen bezüglich der Geflügelpest im Landkreis widerrufen.

U. Friebel

Komm. Amtstierärztin

Aufhebung der Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) zum Schutz vor der Geflügelpest und Verbot der Durchführung von Veranstaltungen mit Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest in Risikogebieten

  • Allgemeinverfügung vom 11.02.2022, Risikogebiet Ortsteile Birkwitz und Pratzschwitz
  • Allgemeinverfügung vom 08.02.2022, Erweiterung des Risikogebietes vom 11.02.2022 auf das Gebiet der Elbe von der Landkreisgrenze zu Dresden bis Prossen.

Nach § 63 Geflügelpest-Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen vom 11.02.2022 und 08.03.2022 mit Wirkung zum 20.04.2022 widerrufen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge – Landratsamt, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Ein etwaiger Widerspruch hat nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung vom 05.04.2022, Risikogebiet Hafterteich, B170, Dippoldiswalde, hat weiterhin Bestandskraft!

Tierseuchenverhütungs- und bekämpfungsmaßnahmen Afrikanische Schweinepest

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜA) des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt aufgrund der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 19.01.2022 folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung der Verbringungsregelungen für erlegte Wild-schweine, frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse und weiterer Anordnungen zur Umsetzung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19.1.2022 in der Sperrzone I (Pufferzone)

  1. Jagdlich gesund erlegte Wildschweine dürfen unter folgenden Bedingungen innerhalb oder außerhalb der Sperrzone I aus den Wildkammern verbracht werden:
  1. Es muss ein Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest (ASP) mit negativem Ergebnis durchgeführt werden. Dazu sind von jedem erlegten Stück Schwarzwild Blutproben gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. Oktober 2020, Az.: 25-5133/32/66 zu entnehmen. Die Blutproben sind unverzüglich an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Standort Dresden, dem VLÜA Dresden oder den Trichinenuntersuchungsstellen unter Verwendung des vollständig ausgefüllten Probenbegleitscheins für Wildschweine abzugeben. Der Ort der Wildkammer bzw. der Verbleib des Tierkörpers ist auf dem Probenbegleitschein schriftlich anzugeben. Aufbruch und Schwarte sind über die eingerichteten Kadaversammelpunkte in der Sperrzone I zu entsorgen. Der Transport hat auslaufsicher zu erfolgen.
  1. Vor der Verbringung muss die zuständige Behörde den Negativbefund der unter Ziffer 1. a. genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP erhalten haben.
  1. Die Untersuchungsergebnisse sind auf der Homepage des LÜVA Pirna einzusehen.
  1. Die Verbringung von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen gemäß Art. 49 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 innerhalb des Hoheitsgebietes Deutschlands für den privaten häuslichen Gebrauch oder direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher, gemäß Art. 1 Abs. 3 e) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt als genehmigt, wenn die Ziffern 1. a. bis c. erfüllt sind.
  1. Die Verbringung von verarbeiteten Wildschweinefleischerzeugnissen gemäß Art. 48 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 bleibt untersagt.
  1. Die Verwertung im eigenen Haushalt am Ort der Wildkammer ohne weitere Verbringung, setzt ein negatives Untersuchungsergebnis gemäß Ziffern 1. a. bis c. voraus.
  1. Die gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19.1.2022 unter Ziffer 2 Pkt. g angeordnete verstärkte Fallwildsuche ist in den Revieren durch die Jagdausübungsberechtigten bzw. Begehungsscheininhaber wöchentlich durchzuführen. Jegliche Fallwildfunde von Schwarzwild sind unverzüglich dem LÜA Pirna unter (03 501) 515 2401, lueva@landratsamt-pirna.de bzw. in und außerhalb der Dienstzeit (03501) 5152423 mitzuteilen.
  1. Sämtliche Begehungsscheininhaber sowie Gastjäger in einem Revier sind durch den Jagdausübungsberechtigten über die Inhalte der Allgemeinverfügung und der Verfahrensregelung in Kenntnis zu setzen.
  1. Gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19.1.2022 unter Ziffer 2 Pkt. i sind Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder der Fallwildsuche verwendet werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihren Halter bzw. durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle des Landratsamtes Pirna, Schlosshof 2/4, 01796 Pirna eingesehen werden.
  1. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffern 1. bis 6. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen wird angeordnet.
  1. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

 

Begründung

Sachverhalt

Seit dem Erstauftreten der ASP bei Wildschweinen am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz im Landkreis Görlitz breitet sich die ASP trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen weiterhin aus.

Die ASP ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Es handelt es sich um eine schwerwiegende, für Schweine meist tödlich verlaufende Allgemeinerkrankung, welche die Durchführung erforderlicher Bekämpfungsmaßnahmen notwendig macht. Zur Bekämpfung der ASP in der Wildschweinpopulation gibt die Landesdirektion Sachsen tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen bekannt. Es wurden die Sperrzone I (Pufferzone, ASP-freies Gebiet) und die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet, ASP-infiziertes Gebiet) eingerichtet.

In diesen Zonen gelten unmittelbar nach Festlegung spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ur-sprungs und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie von tierischen Nebenprodukten, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen heraus.

Zuständigkeit

Das LÜVA Pirna ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich § 1 Abs. 1 und 2 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG), wonach die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte die zuständigen Behörden für den Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes sind. Ferner ist das Landratsamt Pirna gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen die örtlich zuständige Behörde, weil sich die betreffende Sperrzone I im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge befindet.

Rechtliche Begründung

Die Begründung für die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen ergeben sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19.1.2022.

zu Ziffer 1. bis 2.

Die Verbringung von Wildschweinen, frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen ist gemäß Durchführungsverordnung 2021/605 Art. 45 und Art. 46 grundsätzlich verboten.

Die zuständige Behörde kann bei Erfüllung der spezifischen Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen gemäß Art. 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 genehmigen. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:

    a) für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP durchgeführt;

b) vor der unter c) ii) genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a) genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP erhalten;

c) die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:

i) wurden in gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 Art. 41 Absatz 1 zugelassenen Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und

ii) wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die ASP unterzogen.

 

Ein nach Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 Art. 41 für Wildbearbeitung zugelassener Betrieb existiert im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder anderen Sperrzonen I nicht.

Die zuständige Behörde kann gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 Art. 49, Ziffer 1. das Verbringen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb einer Sperrzone I oder aus dieser Zone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein gewonnen wurden, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP durchgeführt;

b) vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter a) genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP erhalten;

c) das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:

i) für den privaten häuslichen Gebrauch oder

ii) im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinefleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Art. 1 Abs. 3 e) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

iii) aus dem gemäß Art. 41 Abs. 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:

- entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Art. 44 c)

oder

- gemäß Art. 33 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und sie werden in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß

Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

Ein nach Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 Art. 41 für Wildbearbeitung zugelassener Betrieb existiert in Deutschland derzeit nicht.

zu Ziffer 3. und 4.

Die Landesdirektion Sachsen hat durch ihre tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 19.1.2022 unter Ziffer 2 Pkt g die verstärkte Fallwildsuche im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge angeordnet. Die rechtliche Würdigung ist der Begründung der o.g. Allgemeinverfügung zu entnehmen. Dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Landkreises Sächsische Schweiz- Osterzgebirge obliegt gemäß Ziffer 2 Pkt. g der o. g. Allgemeinverfügung die Koordination der Fallwildsuche.

zu Ziffer 5.

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b) i. V. m. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 SchwPestV wird angeordnet, dass nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihren Halter bzw. durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Anordnung dient der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.

zu Ziffer 6.

Die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hier-von abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 9 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

zu Ziffer 7.

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) v wird die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen angeordnet. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eil-bedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, weil bei dem Einlegen eines Rechtsmittels der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann und im Übrigen den Adressaten des Bescheides kein erkennbarer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteil durch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung entsteht.

zu Ziffer 8.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge – Landratsamt -, Schlosshof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

 

U.Friebel

Amtstierärztin

Komm. Amtsleiterin

 

Pirna, 20.1.2022

Mit der Beschlussfassung des Kreistages wurde dieses Verfahren angepasst. Ab dem 19. Januar 2019 werden ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben sowie öffentliche Zustellungen des Landratsamtes auf dieser Seite veröffentlicht.

Dies betrifft unter anderem die Bekanntgabe

  • der Zeit, des Ortes und der Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Kreistages sowie seiner Ausschüsse,
  • der Frist zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und
  • öffentliche Zustellungen von Verwaltungsakten.

Als Servicefunktion können Aushänge an den Informationstafeln der Bürgerbüros zusätzlich erfolgen.

Öffentliche Bekanntmachungen werden weiterhin unverändert im Landkreisboten (Amtsblatt) abgedruckt. Dazu zählen unter anderem die Veröffentlichung von Satzungen und Wahlbekanntmachungen.