Bekanntmachungen

Bereich Landrat

Bau & Umwelt

Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)1

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Struppen

Gemarkung Struppen (6815):

24/a, 24/b, 24/e, 24, 25, 26, 27/1, 27/2, 28, 29/a, 29/b, 30, 32/a, 38, 135/4, 135/11, 862, 863/3, 864, 865, 866, 868, 869, 872, 890/2, 898, 899, 900, 901, 908

Art der Änderung

  1.  Berichtigung eines Zeichenfehlers
  2. Berichtigung fehlerhafter Darstellung von Grenzpunkten innerhalb des Verlaufs der Flurstücksgrenze
  3. Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit
  4. Veränderung der tatsächlichen Nutzung
  5. Berichtigung der Flächenangabe
  6. Veränderung der Lage

Die Berichtigung eines Zeichenfehlers war notwendig, weil an den Flurstücken 24, 24e, 25, 26, 135/11, 862, 890/2, 898, 899, 900 und 901 ein Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte festgestellt wurde.

Die Berichtigung fehlerhafter Darstellung von Grenzpunkten innerhalb des Verlaufs der Flurstücksgrenze war notwendig, weil an den Flurstücken 24a, 24b, 25, 26, 27/1, 27/2, 28, 29b, 30, 32a, 38, 135/4, 135/11, 863/3, 866, 868, 869, 872, 890/2, 908 eine fehlerhafte Darstellung der Grenzen in der Liegenschaftskarte festgestellt wurde.

Die Berichtigung erfolgte anhand der maßgebenden Katasterunterlagen und wurde im Fortführungsriss Nr. 2095 der Gemarkung Struppen dokumentiert.

Die von Amts wegen durchgeführte Berichtigung ist kostenfrei.

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 7 SächsVermKatG.

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als untere Vermessungsbehörde ist nach § 2 Abs. 3 SächsVermKatG für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 Abs. 1 SächsVermKatG zugrunde.

Die Unterlagen liegen ab dem 18.03.2024 bis zum 17.04.2024 in der Geschäftsstelle Liegenschaftskataster, Schloßpark 4 (3.OG), 01796 Pirna zu folgenden Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit:

Montag           08:00-12:00 Uhr
Dienstag         08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
Donnerstag     08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
Freitag            08:00-12:00 Uhr

Nach § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

Haben Sie Fragen? Sie erreichen unsere Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten oder den zuständigen Mitarbeiter unter 03501/515 3344.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Berichtigung eines Zeichenfehlers stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vermessungsamt, mit Hauptsitz in Pirna oder beim Landesamt für Geobasisinformation Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, zu erheben.

Pirna, den 15.03.2024
Vermessungsamt

1 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) in der jeweils geltenden Fassung.

Offenlegung der Änderung/Aktualisierung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) in der jeweils geltenden Fassung).

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vermessungsamt, hat Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters aktualisiert:

Die Aktualisierung umfasst den Gebäudebestand in der Stadt Heidenau.

Art der Änderung: Gebäudeerfassung aus Fernerkundungsdaten

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung hiermit mitgeteilt. Die Ermächtigung zur Mitteilung auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 7 SächsVermKatG.

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als untere Vermessungsbehörde ist nach § 2 Abs. 3 SächsVermKatG für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung/Aktualisierung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 Abs. 6 SächsVermKatG zugrunde.

Die Unterlagen können ab dem 01.03.2024 einen Monat lang in der Geschäftsstelle Liegenschaftskataster, Schloßpark 4 (3.OG) in 01796 Pirna zu den Öffnungszeiten

Montag          08:00-12:00 Uhr
Dienstag        08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
Donnerstag    08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
Freitag           08:00-12:00 Uhr

eingesehen werden.

Haben Sie Fragen? Sie erreichen unsere Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten oder den zuständigen Mitarbeiter unter 03501/515 3344.

Hinweise:

Der Gebäudebestand ist auch auf der Internetseite https://geoportal.sachsen.de/ (Themenkarte Flurstücke und Gemarkungen, Karteninhalt ALKIS-Gesamt unter dem Thema Verwaltung) einsehbar. Der Dienst wird wöchentlich aktualisiert.

Die aus Fernerkundungsdaten erfassten Gebäude sind in der amtlichen Liegenschaftskarte gestrichelt dargestellt.

Pirna, den 07.02.2024
Vermessungsamt

Bekanntmachung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
vom 15.11.2023 zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
betreffend den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung
der Freitaler Recycling GmbH, Am Stahlwerk 1, 01705 Freital nach
§ 4 i. V. m. § 10 BImSchG einer Aufbereitungsanlage für Schlacken und
feuerfeste Materialien sowie einer Aufbereitungsanlage für mineralische
Bau- und Abbruchabfälle mit angeschlossenem Zwischenlager

 

Absage des Erörterungstermins am 23. November 2023

Die Freitaler Recycling GmbH, Am Stahlwerk 1, 01705 Freital, hat auf den Flurstücken 207/28, 447/1, 207/30 und 447/2 der Gemarkung Döhlen beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung nach § 4 i. V. m. § 10 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb zur Errichtung und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage für Schlacken und feuerfeste Materialien sowie einer Aufbereitungsanlage für mineralische Bau- und Abbruchabfälle mit Posteingang vom 27.02.2023 eingereicht.

Das Vorhaben wurde im Landkreisboten Nummer 9 vom 02. September 2023 sowie im Internet bekannt gemacht und eine Beteiligung der Öffentlichkeit unter Auslegung der maßgeblichen Antragsunterlagen durchgeführt.

Bis zum Ablauf der festgesetzten Einwendungsfrist am 06. November 2023 sind keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben worden.

Daher wird gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) bekannt gemacht, dass der für den 23. November 2023 im Mehrzweckraum des Bürgerbüros der Stadtverwaltung Freital, Am Bahnhof 8 in 01705 Freital, anberaumte Erörterungstermin nicht durchgeführt wird.

Dippoldiswalde, 15. November 2023

Tobias Gockel
Amtsleiter

Bekanntmachung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung

 

Gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) wird bekannt gemacht:

Prüfung der UVP-Pflicht für das Neuvorhaben: Errichtung und Betrieb einer LNG-Lageranlage mit einem Fassungsvermögen von 28,998 t in 01723 Wilsdruff, Zschoner Ring 28, Flst. 386 der Gem. Kesselsdorf

Die Alternoil GmbH, Portlandstraße 16, 49439 Steinfeld, beantragte mit Datum vom 15.11.2022 (Posteingang 21.11.2022) gemäß der §§ 4 und 19 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. den §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der Ziffer 9.1.1.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Stoffen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (brennbare Gase), in Behältern, mit einem Fassungsvermögen von 28,998 t in 01723 Wilsdruff, Zschoner Ring 28, Flst. 386 der Gem. Kesselsdorf.

Das Vorhaben ist der Nr. 9.1.1.3 Spalte 2 (S) der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen und somit eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG durchzuführen.

Die Kriterien für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten) im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind in der Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG festgelegt (Schutzkriterien).

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass entsprechend dem Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Bei diesem Vorhaben liegen nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien sowie landesspezifischer Standortgegebenheiten, keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor. Es sind keine Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder Wasserschutzgebiete, keine Naturdenkmäler oder Biotope im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage vorhanden.

Mit einer erheblich negativen Umweltauswirkung auf die Schutzgüter Fläche, Landschaft, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ist nicht zu rechnen.

Bei dem LNG handelt es sich um tiefkaltes (kryogenes) verflüssigtes Erdgas (engl.: Liquefied Natural Gas). Die LNG-Lageranlage besteht aus horizontalen doppelwandigen Gefäßen mit Vakuumisolierung mit Sicherheits- und Entlastungsvorrichtungen, sodass mit dem Austritt des Gases bei ungestörtem Betrieb nicht zu rechnen ist.

LNG ist farb- und geruchlos, nicht toxisch und nicht karzinogen. Auslaufendes LNG verdampft unter Umgebungsbedingungen und ist nicht wassergefährdend. Ohne Luftzufuhr ist LNG nicht brennbar. Im Rahmen der Lagerung finden keine chemischen Reaktionen statt.

Das Befüllen des LNG-Lagertanks und das Betanken von Fahrzeugen wird jeweils mit entsprechenden Gasrückführungen durchgeführt und erfolgt im Kupplungssystem um einen sicheren Verschluss beim Trennvorgang zu gewährleisten. Daher sind im Regelbetrieb keine Emissionen luftverunreinigender Stoffe zu erwarten.

Da Flüssiggas bei Umgebungstemperatur schnell verdampft und weder für Menschen noch für Pflanzen und Tiere toxisch wirkt, sind keine schädlichen Umweltauswirkungen zu befürchten.

Entsprechende Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen, z. B. Gaswarneinrichtungen, sind Bestandteil der Anlage.

Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) genannten Schutzgüter haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Somit besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die Screening-Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) im Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Referat Immissionsschutz, zugänglich.

Dippoldiswalde, den 18.04.2023

i.V. Jacob-Hahnewald
Beigeordnete
Bekanntmachung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Rote Weißeritz, Poisenwald und Lerchenberg“ gemäß § 20 Abs. 2 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)

 

Das geplante Landschaftsschutzgebiet „Rote Weißeritz, Poisenwald und Lerchenberg“ befindet sich auf dem Gebiet der Städte Freital, Rabenau und Dippoldiswalde sowie den Gemeinden Klingenberg und Bannewitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Den größten Anteil besitzen die Stadt Rabenau und die Stadt Freital.

Gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz sowie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 46 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG wird es durch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge festgesetzt.

Innerhalb des neu auszuweisenden Landschaftsschutzgebietes befinden sich das Naturschutzgebiet (NSG) „Rabenauer Grund“ sowie die LSG „Tal der Roten Weißeritz“ und das LSG „Poisenwald“, ausgewiesen 1960 und 1974 durch Beschlüsse des Bezirkstages Dresden.

Gemäß Regionalplan des Oberen Elbtals/Osterzgebirge von 2020 sollen die Landschaftsschutzgebiete im stärkeren Maße eine Pufferfunktion für die von ihnen eingeschlossenen Schutzgebiete wie z. B. Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), Naturschutzgebiete (NSG), Flächennaturdenkmale (FND) und Naturdenkmale (ND) wahrnehmen. Außerdem können sie dazu beitragen, landschaftlich und naturschutzfachlich schutzwürdige Randzonen von Ballungsräumen und unzerschnittene störungsarme Räume zu erhalten bzw. Lücken im bestehenden LSG-System und dem Biotopverbund zu schließen.

Zur Überführung der bisherigen rechtlichen Grundlagen für die beiden Landschaftsschutzgebiete in nunmehr geltendes Naturschutzrecht wurde deshalb im Rahmen einer Neubearbeitung die Überprüfung der Schutzwürdigkeit und des Schutzzweckes auf Grundlage aktueller naturschutzfachlicher Bewertungen erforderlich.

Bei der Überarbeitung der Abgrenzung für das Schutzgebiet wurden alle Ortslagen, Kleingartenanlagen und Bebauungsbereiche in Einzellage aus diesem herausgenommen. Neu einbezogen wurden Bereiche mit einer Konzentration extensiv bewirtschafteten Grünlands, gesetzlich geschützter Biotope sowie wertvolle, landschaftstypische Strukturen und naturnahe Waldbestände. Als Beispiele dafür sind die Schweinsdorfer Alpen südöstlich des Freitaler Stadtgebietes, Teile des Lerchenbergs und des Wachtelbergs sowie die Flächennaturdenkmale „Nasswiese oberhalb Schwarzer Teich“ und „Geßliche“ bei Oelsa zu nennen.

Mit der geplanten Erweiterung und Zusammenführung zweier Landschaftsschutzgebiete wird ein naturschutzfachlich wertvoller und charakteristischer Landschaftsausschnitt des östlichen Erzgebirgsvorlands mit einer Gesamtfläche von ca. 1.842 Hektar unter Schutz gestellt.

Das Landschaftsschutzgebiet dient der Erhaltung und Entwicklung landwirtschaftlich geprägter Offenlandbereiche mit zahlreichen Kulturlandschaftselementen, sowie der Waldkomplexe von Poisenwald, Vorholz und Buchwald. Es wird geprägt durch die teilweise tief eingeschnittenen Mittelgebirgstäler von Roter Weißeritz, Oelsabach und Poisenbach. Das Schutzgebiet ist für den Erhalt bedrohter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensstätten, den Biotopverbund, die Sicherung der Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie für die Erholung von überregionaler Bedeutung.

Das Gebiet soll mit seinen Bestandteilen sowie als Bindeglied im europäischen Schutzgebietssystem „Natura 2000“ fungieren und für die Arten und Lebensräume, die gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. laut EU-Vogelschutzrichtlinie von gemeinschaftlichem Interesse sind, einen günstigen Erhaltungszustand sichern.

Die Grenzen des Schutzgebietes wurden für den Verordnungsentwurf in eine Übersichtskarte im Maßstab 1:10 000 sowie in die Liegenschaftskarte im Maßstab 1:3 000 eingetragen.

Der Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Übersichts- und Liegenschaftskarten, liegt bei den nachfolgend aufgeführten Stellen vom 17. April 2023 bis 17. Mai 2023 zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann während der angegebenen Sprechzeiten aus:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Bürgerbüro
Schloßhof 2/4 (Haus SF)
01796 Pirna

Öffnungszeiten:

Montag:          08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag:        08:00 – 12:00 Uhr und
                      13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch:        geschlossen
Bürgerbüro
Weißeritzstraße 7
01744 Dippoldiswalde
Donnerstag:    08:00 – 12:00 Uhr und
                       13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:           08:00 – 12:00 Uhr

 

Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig. Besucher werden gebeten, ihre Termine mit den Bürgerbüros zu vereinbaren. Das Tragen von Masken sowie die Einhaltung des Mindestabstandes wird weiterhin empfohlen.

Die vollständigen Verfahrensunterlagen sind als PDF - Dateien während des Anhörungszeitraum auch im Internet unter: http://www.landratsamt-pirna.de/naturschutz-aktuelles.html abrufbar.

Zu dem Verordnungsentwurf können Hinweise, Anregungen und Bedenken schriftlich oder bei den angegebenen Stellen zu den angegebenen Öffnungszeiten zur Niederschrift vorgebracht werden.

Umweltamt

Bekanntmachung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung
 

Gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) wird bekannt gemacht:

Prüfung der UVP-Pflicht für das Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Hackschnitzelfeuerung mit zwei Kesselanlagen in 01844 Neustadt, Berghausstraße 1, Flst. 1190/47 der Gem. Neustadt

Die Capron GmbH, Berghausstraße 1, 01844 Neustadt, beantragte mit Datum vom 10.10.2022 (PE 12.10.2022) gemäß der §§ 4 und 19 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der Ziffer 1.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hackschnitzelfeuerung mit zwei Kesselanlagen in 01844 Neustadt, Berghausstraße 1, Flst. 1190/47 der Gem. Neustadt. Gegenstände des Antrags sind:

Errichtung und Betrieb einer Hackschnitzelfeuerungsanlage mit zwei Kesselanlagen zur Verwertung von Restholz mit einer Gesamtfeuerungsanlage von 1,98 MW bestehend aus:

  • Kesselhaus 1 mit Silo: Kesselanlage 1 mit einer Feuerungswärmeleistung von 0,99 MW
  • Kesselhaus 2: Kesselanlage 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von 0,99 MW
  • Hackergebäude
  • Pufferspeicher

Das Vorhaben ist der Nr. 8.2.2 Spalte 2 (S) der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen und somit eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG durchzuführen. Die Kriterien für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten) im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind in der Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG festgelegt (Schutzkriterien).

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass entsprechend dem Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Bei diesem Vorhaben liegen nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien sowie landesspezifischer Standort-gegebenheiten, einzelne besonderen örtlichen Gegebenheiten vor.

Im möglichen Einwirkbereich von 1,3 km Radius um die Hackschnitzelfeuerungsanlage befinden sich nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) ein Natura2000-Gebiet, nach § 28 BNatSchG ein Naturdenkmal, nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) zwölf geschützte Biotope, nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz ein Überschwemmungsgebiet und diverse Einzeldenkmäler gemäß Denkmalkarte des Freistaates Sachsen.

Durch die geplante Hackschnitzelfeuerungsanlage werden nur geringe Schadstoff-Emissionsströme emittiert (Unterschreitung der Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft für Stickoxide und Ammoniak). Die Irrelevanzschwellen für angrenzende Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Anhang 8 TA Luft und Biotope nach Anhang 9 TA Luft werden deutlich unterschritten. Die geplante Anlage hat keine relevanten Auswirkungen auf das in 600 Meter Entfernung liegende festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Polenz. Auswirkungen auf die Bausubstanz von Denkmälern und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind nicht zu befürchten.

Negative Schadstoffimmissionen auf Schutzgebiete können ausgeschlossen werden. Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern i. S. § 2 Abs. 1 UVPG, die zu Belastungs-verschiebungen oder zu Wechselwirkungen zwischen bestimmten Schadstoffpfaden führen und dadurch erheblich nachteilige Auswirkungen hervorrufen können, lassen sich ebenfalls nicht ableiten.

Weitere Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder Wasserschutzgebiete, sowie Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte sind im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage nicht vorhanden.

Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Somit besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die Screening-Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) im Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Referat Immissionsschutz, zugänglich.

Dippoldiswalde, den 28.02.2023

Jacob-Hahnewald
Beigeordnete

Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für Vorranggebiete zur Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schadorganismen an Fichten, Kiefern und Lärchen im Privat- und Körperschaftswald vom 02. Juli 2020

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt auf Grundlage von § 6 Absatz 3 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 457) als zuständige untere Forstbehörde [§ 37 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)], folgende Allgemeinverfügung:

 

1.   Räumlicher Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

Diese Allgemeinverfügung gilt für die in der beigefügten Karte abgegrenzten und rot (Körperschaftswald) sowie blau (Privatwald) gekennzeichneten Waldflächen innerhalb der Vorranggebiete Klingenberg-Lehnmühle (grün umrandet), Oberes Müglitztal (magenta umrandet) und Bad Gottleuba (orange umrandet). Die Karte liegt in folgenden Dienststellen aus und kann dort nach telefonischer Anmeldung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 11, Zimmer 112

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01796 Pirna, Schlosspark 22 (Haus 6, Zimmer 205)

Die Karte kann zusätzlich im Internet zur Einsicht und zum Download aufgerufen werden im unten stehenden Download bzw. unter http://www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html

 

2.   Pflicht zur rechtzeitigen Bekämpfung

Private und körperschaftliche Waldbesitzer, deren Waldflächen in der Anlage nach Nummer 1 gekennzeichnet sind, sind verpflichtet, auf ihrem Waldbesitz auftretende holz- und rindenbrütenden Schadorganismen wie z.B. die Borkenkäferarten Buchdrucker (Ips typographus), Kupferstecher (Pityogenes chalcographus), Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae), Sechszähniger Kiefernborkenkäfer (Ips acuminatus), Zwölfzähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus), Großer Waldgärtner (Tomicus piniperda), Kleiner Waldgärtner (Tomicus minor), Blauer Kiefernprachtkäfer (Phaenops cyanea) im erforderlichen Umfang unverzüglich entweder zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

Bekämpfung meint die Vernichtung der sich in den befallenen Bäumen entwickelnden holz- und rindenbrütenden Schadorganismen. Die Anzeichen für einen Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen sind im Merkblatt Nr. 1015/2016, das vom „aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft , Verbraucherschutz e.V. in 53123 Bonn, Heilsbachstraße 16“ herausgegeben wurde, ausführlich beschrieben und unter folgendem Link abrufbar: https://www.ble-medienservice.de/1015/borkenkaefer-an-nadelbaeumen-erkennen-vorbeugen-kontrollieren?c=17

 

Weitere Informationen für die Waldbesitzer enthält die Internet- Seite des Staatsbetriebes Sachsenforst mit folgendem Link: https://www.sbs.sachsen.de/infos-fuer-waldbesitzer-zum-borkenkaefer-26421.html?_cp=%7B%22accordion-content-27499%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-27499%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D

 

Geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sind insbesondere:

  • die Fällung und der Abtransport des Schadholzes einschließlich des bruttauglichen Restholzes aus dem Wald vor dem Ausflug der ausgereiften Käfer; der Lagerort des verbrachten Holzes muss mindestens 500 Meter vom nächstgelegenen befallsgefährdeten Nadelbaumbestand entfernt sein,
  • die Fällung und mechanische Entrindung der befallenen Stämme. Die Rinde ist waldschutzgerecht zu behandeln, sofern die holz- und rindenbrütenden Schadorganismen, insbesondere Borkenkäfer, in ihrer Entwicklung das Larvenstadium (Puppe oder Jungkäfer) bereits abgeschlossen haben; dies wird insbesondere durch unverzügliches fachgerechtes Abdecken mit geeigneten Folien oder Verbringung der Rinde aus dem Wald erreicht, oder
  • die Behandlung der befallenen Stämme mit einem dafür zugelassenen Pflanzenschutzmittel durch sachkundige Anwender, nach guter fachlicher Praxis (§ 3 des Pflanzenschutzgesetzes). Sachkundig sind Anwender von Pflanzenschutzmitteln dann, wenn sie im Besitz einer gültigen Sachkundenachweiskarte sind und im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Frist eine behördlich anerkannte Fortbildung im Pflanzenschutz absolviert haben.

 

Die Bekämpfung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen ist rechtzeitig vor dem Ausfliegen von Jungkäfern durchzuführen.

 

3.   Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 2 wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

 

4.   Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 20. April 2020 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

5.    Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden gewahrt.

 

Begründung

I.

Durch Sturmwurf, Schneebruch und Dürre in den Jahren 2018 und 2019 hat sich eine Borkenkäferkalamität entwickelt. Sie betrifft besonders die Nadelbaumarten Fichte, Kiefer und Lärche. Die massenhafte Vermehrung holz- und rindenbrütender Schadorganismen stellt eine Gefahr für den Erhalt des Waldes dar, weil sie ohne Bekämpfung zu einem flächenhaften Absterben der befallenen Waldbestände führt.

Um die Nadelbaumbestände und deren im Allgemeinwohl liegende Schutz- und Erholungsfunktion zu erhalten, sind diese holz- und rindenbrütenden Schadorganismen unverzüglich durch die Waldbesitzer oder durch von ihnen beauftragte Dritte nach Maßgabe pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften ausreichend zu bekämpfen.

 

II.

zu Nummer 1

Die Allgemeinverfügung umfasst eigentumsübergreifend Waldgebiete mit besonderer Allgemeinwohlbedeutung für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erhalt der Waldfunktionen (Vorranggebiet). Die Ausweisung der Vorranggebiete erfolgte in Abstimmung mit der oberen Forstbehörde beim Staatsbetrieb Sachsenforst. Es besteht die Möglichkeit, dass die Nadelbaumbestockung aufgrund ihrer räumlichen Lage durch eine konzertierte Bekämpfung erhalten werden kann.

zu Nummer 2

Die Pflicht zur Bekämpfung ergibt sich unmittelbar aus § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung. Danach sind Waldbesitzer verpflichtet, zur Massenvermehrung neigende Schadorganismen, deren Auftreten zu einem flächenhaften Absterben von Waldbeständen oder zu einer flächenhaften erheblichen Beeinträchtigung von Waldfunktionen führen kann, in erforderlichem Umfang zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

Die Vermehrung von rindenbrütenden Schadorganismen verläuft exponentiell. Ein nicht rechtzeitig entnommener Käferbaum kann durch Ausbildung mehrerer Borkenkäfergenerationen einen Befall von bis zu 400 neuen Bäumen (ca. 1 Hektar Waldfläche) zur Folge haben.

Unter sehr günstigen Witterungsbedingungen können holz- und rindenbrütende Schadorganismen einen Generationszyklus von der Eiablage bis zum Ausflug der ausgereiften Käfer innerhalb von sieben Wochen abschließen. Die Sanierung der Vorranggebiete muss deshalb zwingend auf der gesamten Waldfläche noch vor dem Ausflug der Käfer erfolgen. Nur durch ein zeitlich und räumlich abgestimmtes konzertiertes Vorgehen können die in Nummer 1 genannten Waldflächen hinreichend vor dem Absterben geschützt werden. Die Unterlassung einer unverzüglichen ordnungsgemäßen Bekämpfung, auch auf kleiner Fläche, gefährdet den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen insgesamt. In den Jahren 2018 und 2019 war bis in höhere Berglagen die Anlage einer dritten Borkenkäfergeneration festzustellen. Die unverzügliche und zeitgleiche Bekämpfung ist deshalb zwingend erforderlich. Für einen Zusammenbruch der Borkenkäferpopulationen aus natürlichen Gründen bestehen keine Anhaltspunkte.

 

zu Nummer 3:

Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), ist im öffentlichen Interesse geboten.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt aus dem zu besorgenden Verlust der Waldfunktionen, insbesondere der Schutz- und Erholungsfunktion, durch flächenhaft absterbende Nadelbaumbestände (§ 4 Absatz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung, § 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen). Des Weiteren sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts wie des Wasserrückhaltungsvermögens und Bodenerosion regelmäßige Folgen solcher Massenvermehrungen holz- und rindenbrütender Schadorganismen (Kalamitäten). Zur Erhaltung der Waldfunktionen ist aus den unter Nummer 2 dargestellten biologischen Gegebenheiten bei holz- und rindenbrütenden Schadorganismen, insbesondere Borkenkäfer, eine flächendeckende, zeitlich sowie räumlich abgestimmte und unverzügliche Bekämpfung geboten.

Das besondere öffentliche Interesse an der Beseitigung der Gefahren für die Waldbestände (Kalamität) überwiegt das Interesse des Waldbesitzers, die Bekämpfung bis zu einer
bestandskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung nicht durchzuführen. Ein Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

 

Hinweise:

1.   Waldbesitzer haben ihre Waldbestände und gegebenenfalls dort lagernde Nadelhölzer hinsichtlich des Auftretens von zur Massenvermehrung neigenden holz- und rindenbrütenden Schadorganismen zu untersuchen, periodisch zu überwachen und den Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen der unteren Forstbehörde (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landratsamt, Umweltamt, Referat Forst, Postfach 100253/54, 01782 Pirna, Email: Gritta.Kluge@landratsamt-pirna.de) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen sowie zu erklären, ob sie die Bekämpfung unverzüglich selbst oder durch Dritte durchführen.

2.   Diese Pflichten ergeben sich unmittelbar aus § 4 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung. Die Anzeige ist erforderlich, um die Bekämpfungsmaßnahmen
koordinieren und überwachen zu können. Die Anzeichen für einen Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen sind im Merkblatt Nr. 1015/2016, das vom „aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft , Verbraucherschutz e.V. in 53123 Bonn, Heilsbachstraße 16“ herausgegeben wurde, ausführlich beschrieben und unter folgendem Link abrufbar: https://www.ble-medienservice.de/1015/borkenkaefer-an-nadelbaeumen-erkennen-vorbeugen-kontrollieren?c=17

3.   Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, ist nur der verfügende Teil des Verwaltungsakts öffentlich bekannt zu machen.

Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung in folgenden Dienststellen aus und kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 11, Zimmer 112

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01796 Pirna, Schlosspark 22 (Haus 6, Zimmer 205)

Die Allgemeinverfügung kann zusätzlich im Internet zur Einsicht und zum Download aufgerufen werden: http://www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html

4.   Gemäß § 5 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes, wer entgegen § 4 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 68 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

5.   Bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. die Regelungen der Schutzgebietsverordnungen, Artenschutz) zu
beachten.

6.   Für Fragen stehen als Ansprechpartner die Mitarbeiter der unteren Forstbehörde und des Staatsbetriebes Sachsenforst zur Verfügung.

 

Vorranggebiet Klingenberg/Lehnmühle:         LRA, UFB - Herr Heiko Schreck

                                                                        Tel.: 03501/5153515 oder 0175/5759018

                                                                        SBS, FoB Bärenfels - Herr Matthias Hänel

                                                                         Tel.: 035203/39066 oder 0175/5759015

 

Vorranggebiet Oberes Müglitztal:                   LRA, UFB - Frau Christina Domscheit

                                                                        Tel: 03501/5153512 oder 0173/3737307

                                                                        SBS, FoB Bärenfels - Herr Stephan Göbel

                                                                         Tel: 035056/23710 oder 0173/9616046

 

      Vorranggebiet Bad Gottleuba:                   LRA, UFB - Herr Andreas Heidelbacher

                                                                        Tel: 03501/5153510 oder 0173/3737306

                                                                         SBS, FoB Neustadt - Herr Thomas Krause

                                                                         Tel: 035023/66233 oder 0172/7992855

 

Waldbesitzer können, sofern sie die Bekämpfung nicht selbst oder durch Forstunternehmen durchführen wollen oder können, bei der Sanierung auch technische Hilfe vom Staatsbetrieb Sachsenforst beanspruchen. Sofern technische Hilfe oder eine sonst notwendige forstfachliche Unterstützung bei der Bekämpfung benötigt wird, stehen als Ansprechpartner folgende Mitarbeiter des Staatsbetriebes Sachsenforst zur Verfügung:

 

Vorranggebiet Klingenberg/Lehnmühle          SBS, FoB Bärenfels - Herr Josef Pietzonka

und Vorranggebiet Oberes Müglitztal:            Tel: 035052/613115 oder 0173/9616328

     

Vorranggebiet Bad Gottleuba:                        SBS, FoB Neustadt - Herr Jörg Fasold

                                                                        Tel: 03596/585720 oder 0174/3064373

 

02.07.2020, gez. Dr. Hertzog

Datum, Unterschrift

Gesundheit, Soziales & Ordnung

Die Landesdirektion Sachsen hat am 13. Juli 2023 die Allgemeinverfügung zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)"/ Umstellung auf die serologische Überwachung der sächsischen Rinderbestände – Phase 1 durch öffentliche Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt Nr. 28 verkündet.

Den vollständigen Wortlaut der Allgemeinverfügung können Sie unter:

https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20636&art_param=810&reduce=0&search=bvd

einsehen.

Perspektivisch sollen in den BVD-freien Gebieten die virologischen Untersuchungen aller neugeborenen Kälber auf eine BVDV-Infektion mittels Ohrgewebeuntersuchung (Ohrstanze) durch geeignete serologische Untersuchungsverfahren über Blut oder Milch abgelöst werden.

Da in Sachsen jedoch in einer Vielzahl der rinderhaltenden Betriebe die BVD-Impfung zum Schutz der Tiere vor einer Infektion umgesetzt und häufig die einzeltierbezogene Impfdokumentation im HI-Tier nicht hinreichend eingepflegt wurde, ist die Umstellung auf rein serologische Untersuchungsverfahren derzeit noch beeinträchtigt. Aus den benannten Gründen soll das BVD-Überwachungskonzept auf betrieblicher Ebene in zwei Phasen umgestellt werden.

In der ersten Phase wird die virologische Untersuchung aller neugeborenen Kälber, nicht später als 20 Tage nach der Geburt, mittels Ohrstanze weitergeführt. Parallel dazu können die rinderhaltenden Betriebe freiwillig ihren serologischen Herdenstatus bezüglich BVD ermitteln lassen.

Dazu können die Blut- oder Milchproben von der Jahresuntersuchung auf BHV1 genutzt werden. Bei Milchbetrieben mit weniger als 100 Milchkühen werden über die Tankmilchproben (vierteljährig) Proben genutzt.

Voraussetzung dafür ist, dass keine BVD-Impfungen im Bestand erfolgt sind.

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) bestimmt auf Anzeige des Rinderhalters und unter Beachtung der epidemiologischen Situation das betriebsspezifische Untersuchungsverfahren.

Das Formular für die Anzeige zur Ermittlung des serologischen Herdenstatus BVD – Phase 1 („Anzeigeformular Serologie BVD“) finden Sie unter folgendem Link auf der Internetseite des Landratsamtes:

https://www.landratsamt-pirna.de/download/Vet_TS_Anzeigeformular_Serologie_BVD_08-23.pdf.

Sollten Sie sich für diesen Weg interessieren, so kontaktieren Sie unbedingt vorher das Veterinäramt und senden Sie dieses Formular bitte ausgefüllt an uns zurück (lueva@landratsamt-pirna.de).

Betriebsbezogen erfolgt dann die Festlegung des geeigneten BVD-Untersuchungsverfahrens.

Bei Rückfragen rufen Sie uns zu den Sprechzeiten gern unter 03501 – 515 2401 an.

Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet)
Tierseuchenverhütungs- und bekämpfungsmaßnahmen Afrikanische Schweinepest

I.    Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (LÜVA SOE) erlässt auf Grund der Tierseuchenrechtlichen Verfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Gefährdeten Gebietes (Sperrzone II) und weitere Anordnungen vom 04.07.2022, Az.: 25-5133/125/48 folgende


Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zur Festlegung der Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnisse und weiterer Anordnungen zur Umsetzung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25-5133/125/48 in der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet)


Für jagdlich gesund erlegte Wildschweine gelten folgende Bedingungen:


1. Gemäß Ziffer 2. Buchstabe e. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022, Az.: 25-5133/125/48 kann auf die Aneignung des Wildkörpers verzichtet werden. Gemäß Ziffer 2. Buchstabe e. und f. der oben genannten Allgemeinverfügung wird dann eine Aufwandsentschädigung von 150,00 Euro gewährt. Der Erleger kennzeichnet und beprobt die Wildkörper. Die Entsorgung ist über die Kadaversammelpunkte in der Sperrzone sicherzustellen.


2. Wird von der Aneignung des Wildkörpers Gebrauch gemacht, so kann dieser gemäß Ziffer 2. Buchstabe c. der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022, Az.: 25-5133/125/48 ausschließlich in eine Wildkammer innerhalb der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) verbracht werden. Die Regelungen gemäß Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 22. September 2021, Az.: 25-5133/32 zur ASP – Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten/Aufwandsentschädigungen (1. Änderung) Punkt 1c Punkt 7 zur Aufwandsentschädigung von 50,00 EUR je Wildschwein bleiben hierbei unberührt. Der Erleger ist verpflichtet, die Erlegung dem LÜVA SOE schnellstmöglich, unter Verwendung des auf der Homepage des Landkreises befindlichen Formulars (Link einfügen), mitzuteilen. Zusätzlich ist der Standort der Wildkammer schriftlich anzugeben, an den der Tierkörper verbracht wurde.


3. Wird von der Aneignung gemäß Ziffer 2. Gebrauch gemacht, hat der Aufbruch am Standort der Wildkammer zu erfolgen. Die Unterlage, alle Geräte und Materialien, die mit dem Tierkörper und Tierkörperflüssigkeiten in Berührung gekommen sind, sind danach unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Aufbruch und Schwarte sind über die eingerichteten Kadaversammelpunkte zu entsorgen. Der Transport hat auslaufsicher zu erfolgen.


4. Blutproben und Trichinenproben von im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlegten Wildschweinen sind getrennt verpackt ausschließlich an den Kurierstandorten des Landkreises (unmittelbar im LÜVA SOE bzw. in den Bürgerbüros des Landratsamtes) abzugeben.


5. Es muss ein Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt werden. Dazu sind von jedem erlegten Stück Schwarzwild Blutproben gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. Oktober 2020, Az.: 25-5133/32/66 zu entnehmen. Die Blutproben sind unverzüglich an das LÜVA SOE, unter Verwendung des auf der Homepage des Landkreises befindlichen Formulars LINK vollständig ausgefüllt abzugeben. Bei Aneignung ist zusätzlich der Ort der Wildkammer schriftlich anzugeben.


6. Vor der Verbringung hat die zuständige Behörde den Negativbefund des unter Ziffer 5 genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten.


7. Die Veröffentlichung dieser Untersuchungsergebnisse erfolgt auf der Homepage des Landkreises SOE.


8. Es wird ausschließlich die Verbringung von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen gem. Art. 49 Abs. 2 DVO(EU) 2021/605 innerhalb der Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) für den privaten häuslichen Gebrauch genehmigt, wenn die Ziffern 2 – 7 erfüllt sind.


9. Die Verwertung im eigenen Haushalt am Ort der Wildkammer ohne weitere Verbringung, setzt die Erfüllung der Vorgaben in den Ziffern 2 - 7 voraus.


10. Die Verbringung von verarbeiteten Wildschweinfleischerzeugnissen gem. Art. 48 DVO(EU) 2021/605 bleibt untersagt.


11. Die gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 mit dem Az.: 25-5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe g Unterziffer i angeordnete verstärkte Fallwildsuche in den Revieren sind durch die Jagdausübungsberechtigten, bzw. Erlaubnisscheininhaber regelmäßig durchzuführen, unter Verwendung des auf der Homepage des Landkreises zur Verfügung gestellten Formulars LINK vollständig ausgefüllt zu dokumentieren und einmal wöchentlich dem LÜVA SOE mitzuteilen. Sämtliche Erlaubnisscheininhaber in einem Revier sind durch den Jagdausübungsberechtigten über die Inhalte dieser Allgemeinverfügung und der Verfahrensregelung in Kenntnis zu setzen.


 12. Diese Allgemeinverfügung wird am 08.07.2022 auf der Internetseite des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge verkündet sowie im elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Der vollständige Inhalt dieser Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle des LÜVA SOE, Schloßhof 2-4, 01796 Pirna eingesehen werden.


II. Hinweise:
Wird bei einem gesund erlegten Wildschwein die Afrikanische Schweinepest nachgewiesen, erfolgt die Anordnung der unschädlichen Beseitigung des betroffenen Wildschweinkörpers und aller anderen Tierkörper, bei denen eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann. Die Wildkammer und alle mit dem infizierten Tierkörper in Berührung gekommenen Materialien und Gegenstände sind zu reinigen und zu desinfizieren.

 III. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen wird angeordnet.

IV. Kosten:
Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

 V. Gründe:

 1. Sachverhalt:

Nach Erstbestätigung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Freistaat Sachsen am 31. Oktober 2020 hat sich das Seuchengeschehen trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen weiter ausgebreitet. Die Anordnung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen erfordert unter anderem die Einrichtung von Restriktionszonen, auch einer unmittelbar an die Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet) anschließenden Sperrzone I (Pufferzone). In diesen Zonen gelten unmittelbar nach Festlegung spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Wildschweinfleisch, Wildschweinfleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie von tierischen Nebenprodukten innerhalb der Sperrzonen I und II und aus diesen Zonen heraus.
Die Begründung für die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen ergeben sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25- 5133/125/48.


2. Rechtliche Würdigung:

Das LÜVA SOE ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Verfügung zuständig, gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs.1, 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25-5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe c Satz 3 und 4.

Zu Ziffer 1 – 4 und 7

Gemäß Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25- 5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe e haben Jagdausübungsberechtigte, die auf die Aneignung des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen verzichten, den Tierkörper nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen Landratsamtes über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich beseitigen zu lassen. In diesem Fall beträgt die Aufwandsentschädigung für die Anzeige, Probennahme und Entsorgung 150,00 EUR je Wildschwein.

Die Aufwandsentschädigungen gem. Ziffer 7 der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. Oktober 2020, Az.: 25-5133/32/66 ist hiervon bereits umfasst.

Hinsichtlich Anzeigepflicht, Probennahme, Kennzeichnung und Beseitigung von Aufbruch und Schwarte verweist die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 04.07.2022 Az.: 25-5133/125/48 Ziffer 2 Buchstabe d auf die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20.10.2020, Az.: 25-5133/32/66.

Letztgenannte Allgemeinverfügung legt unter Ziffer 4 – 6 folgendes fest: Die Jagdausübungsberechtigten haben jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA zu kennzeichnen, Blutproben für die Untersuchung auf ASP zu nehmen und einen von dort vorgegebenen Begleitschein auszustellen. Die Proben sind dem jeweils örtlich zuständigen Landratsamt zu übergeben. Aufbruch und Schwarte von gesund erlegten Wildschweinen sind durch den Jagdausübungsberechtigten nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich zu beseitigen ist. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch das jeweils örtlich zuständige Landratsamt.

Zu Ziffer 5 – 6 und 8 – 10

Die Verbringung von Wildschweinen, frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I und II und aus diesen Zonen ist gemäß Durchführungsverordnung 2021/605 Art. 45 und Art. 46 grundsätzlich verboten. Die zuständige Behörde kann bei Erfüllung der spezifischen Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen gemäß Art. 48 der Durchführungsverordnung (DVO(EU)) 2021/605 genehmigen. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:

a) für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b) vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c) die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:

i. wurden in gemäß DVO(EU) 2021/605 Artikel 41 Absatz 1 zugelassenen Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und

ii. wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.


 Ein nach DVO(EU) 2021/605 Art. 41 für Wildbearbeitung zugelassener Betrieb existiert weder im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge noch in weiteren Teilen der Sperrzone II. Die zuständige Behörde kann gemäß DVO(EU) 2021/605 Art. 49 Ziffer 2. von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaates genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


a) für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein oder dem Körper dieses Wildschweins gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;


b) vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;


c) das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb von Sperrzonen II und III innerhalb desselben Mitgliedstaates verbracht:

i. für den privaten häuslichen Gebrauch oder

ii. gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in einen Verarbeitungsbetrieb, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.


Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen in einen Verarbeitungsbetrieb im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 den nachstehenden Bedingungen entsprechen:


a) Frisches Fleisch muss im Einklang mit Anhang IX Nummer 2 im Schlachthof nach der Fleischuntersuchung gekennzeichnet werden und die Kennzeichnung so lange tragen, bis es behandelt wird;

b) die Verbringung von frischem Fleisch und von Rohmilch aus dem Herkunftsbetrieb in den Verarbeitungsbetrieb muss in verplombten Behältern erfolgen; und

c) der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befinden und wird unter Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben.

 Bei der Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, muss es sich entweder

a) um das Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handeln, zusammen mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind; oder

b) um einen einzelnen ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe handeln, der die folgenden deutlich lesbaren Angaben enthalten muss:

  •  im oberen Teil den vollständigen Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaates in Großbuchstaben;
  • in der Mitte die Zulassungsnummer des Schlachthofs;
  •  im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK, EY, EO, ES, EU, EB, WE oder EZ;
  • zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzende gerade Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind;
  • die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.

Ziffer 11 - 12

Die Landesdirektion Sachsen hat durch ihre Allgemeinverfügung vom 13.07.2021 Az.: 25- 5133/125/33 Ziffer 2 Buchstabe g die verstärkte Fallwildsuche im Landkreis Bautzen angeordnet. Die rechtliche Würdigung ist der Begründung der oben genannten Allgemeinverfügung zu entnehmen. Dem örtlich zuständigen Landratsamt obliegt gemäß der oben genannten Allgemeinverfügung Ziffer 2 Buchstabe g Satz 1 die Koordination der Fallwildsuche.

Zu Ziffer 13

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 13 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

Zu III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.91 (BGBl. I S.686) in der z. Zt. gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen angeordnet. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame - 6 - Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, weil bei dem Einlegen eines Rechtsmittels der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann und im Übrigen den Adressaten des Bescheides kein erkennbarer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteil durch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung entsteht.

Zu IV. Kosten

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

 

Tierseuchenverhütungs- und bekämpfungsmaßnahmen Afrikanische Schweinepest (ASP)

(AZ: VD-508.602/23)

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt aufgrund der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20.04.2023 folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung der Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse und weiterer Anordnungen zur Umsetzung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20.04.2023 in der Sperrzone I (Pufferzone)

  1. Jagdlich gesund erlegte Wildschweine dürfen unter folgenden Bedingungen innerhalb oder außerhalb der Sperrzone I aus den Wildkammern verbracht werden:
  1. Es muss ein Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest (ASP) mit negativem Ergebnis durchgeführt werden. Dazu sind von jedem erlegten Stück Schwarzwild Blutproben gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 03.11.2022, AZ 25-5133/125/60 zu entnehmen. Die Blutproben sind unverzüglich an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Standort Dresden, dem LÜVA Pirna unter Verwendung des vollständig ausgefüllten Probenbegleitscheins für Wildschweine abzugeben. Der Ort der Wildkammer bzw. der Verbleib des Tierkörpers ist auf dem Probenbegleitschein schriftlich anzugeben. Aufbruch und Schwarte sind über die eingerichteten Kadaversammelpunkte in der Sperrzone I zu entsorgen. Der Transport hat auslaufsicher zu erfolgen.
  1. Vor der Verbringung muss die zuständige Behörde den Negativbefund der unter Ziffer 1. a. genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP erhalten haben.
  1. Die Untersuchungsergebnisse sind auf der Homepage des LÜVA Pirna einzusehen.
  1. Die Verbringung von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen gemäß Art. 52 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 innerhalb des Hoheitsgebietes Deutschlands für den privaten häuslichen Gebrauch oder direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher, gemäß Art. 1 Abs. 3 e) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt als genehmigt, wenn die Ziffern 1. a. bis c. erfüllt sind.
  1. Die Verbringung von verarbeiteten Wildschweinefleischerzeugnissen gemäß Art. 51 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 bleibt untersagt.
  1. Die Verwertung im eigenen Haushalt am Ort der Wildkammer ohne weitere Verbringung, setzt ein negatives Untersuchungsergebnis gemäß Ziffern 1. a. bis c. voraus.
  1. Die gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20.04.2023 unter Ziffer 2 Pkt. g angeordnete verstärkte Fallwildsuche ist in den Revieren durch die Jagdausübungsberechtigten bzw. Begehungsscheininhaber wöchentlich durchzuführen. Der auf der Homepage des LÜVA Pirna befindliche Meldebogen Fallwildsuche ist vollständig ausgefüllt einmal wöchentlich dem LÜVA Pirna zu übermitteln.

Jegliche Fallwildfunde von Schwarzwild sind unverzüglich dem LÜVA Pirna unter (03 501) 515 2401, lueva@landratsamt-pirna.de bzw. in und außerhalb der Dienstzeit (03501) 5152423 mitzuteilen.

 Sämtliche Begehungsscheininhaber sowie Gastjäger in einem Revier sind durch den Jagdausübungsberechtigten über die Inhalte der Allgemeinverfügung und der Verfahrensregelung in Kenntnis zu setzen.

  1. Gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20.04.2023 unter Ziffer 2 Pkt. i sind Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder der Fallwildsuche verwendet werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihren Halter bzw. durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle des Landratsamtes Pirna, Schlosshof 2/4, 01796 Pirna eingesehen werden.
  1. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffern 1. bis 6. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen wird angeordnet.
  1. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

Begründung

Sachverhalt

Seit dem Erstauftreten der ASP bei Wildschweinen am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz im Landkreis Görlitz breitet sich die ASP trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen weiterhin aus. Ausbrüche von ASP bei Wildschweinen wurden bisher in Sachsen in den Landkreisen Görlitz, Bautzen und Meißen festgestellt. Mittlerweile wurden in unserem Bundesland weit über 2000 Ausbrüche der ASP bei Wildschweinen festgestellt.

Die ASP ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Es handelt es sich um eine schwerwiegende, für Schweine meist tödlich verlaufende Allgemeinerkrankung, welche die Durchführung erforderlicher Bekämpfungsmaßnahmen notwendig macht. Zur Bekämpfung der ASP in der Wildschweinpopulation gibt die Landesdirektion Sachsen tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen bekannt. Es wurden die Sperrzone I (Pufferzone, ASP-freies Gebiet) und die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet, ASP-infiziertes Gebiet) eingerichtet.

In diesen Zonen gelten unmittelbar nach Festlegung spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie von tierischen Nebenprodukten, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen heraus.

Zuständigkeit

Das LÜVA Pirna ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich § 1 Abs. 1 und 2 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG), wonach die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte die zuständigen Behörden für den Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes sind. Ferner ist das Landratsamt Pirna gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen die örtlich zuständige Behörde, weil sich die betreffende Sperrzone I im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge befindet.

Rechtliche Begründung

Die Begründung für die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen ergeben sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20.04.2023.

 zu Ziffer 1. bis 2.

Die Verbringung von Wildschweinen, frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen ist gemäß Durchführungsverordnung 2023/594 Art. 48,49 und Art. 50 grundsätzlich verboten.

Die zuständige Behörde kann bei Erfüllung der spezifischen Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen gemäß Art. 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 genehmigen. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:

  1. für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP durchgeführt;
  2. vor der unter c) ii) genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a) genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP erhalten;

c) die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:

i) wurden in gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Art. 44 Absatz 1 zugelassenen Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und

ii) wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die ASP unterzogen.

Ein nach Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Art. 44 für Wildbearbeitung zugelassener Betrieb existiert im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder anderen Sperrzonen I nicht.

Die zuständige Behörde kann gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 Art. 52 Ziffer 1. das Verbringen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb einer Sperrzone I oder aus dieser Zone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein gewonnen wurden, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP durchgeführt;

b) vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter a) genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP erhalten;

c) das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:

i) für den privaten häuslichen Gebrauch oder

ii) im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinefleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Art. 1 Abs. 3 e) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

iii) aus dem gemäß Art. 44 Abs. 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:

- entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Art. 47 (1) c) Durchführungsverordnung (EU) 2023/595

oder

- gemäß Art. 33 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und sie werden in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

Ein nach Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Art. 44 für Wildbearbeitung zugelassener Betrieb existiert in Deutschland derzeit nicht.

zu Ziffer 3. und 4.

Die Landesdirektion Sachsen hat durch ihre tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 20.04.2023 unter Ziffer 2 Pkt g die verstärkte Fallwildsuche im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge angeordnet. Die rechtliche Würdigung ist der Begründung der o.g. Allgemeinverfügung zu entnehmen. Dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Sächsische Schweiz- Osterzgebirge obliegt gemäß Ziffer 2 Pkt. g der o. g. Allgemeinverfügung die Koordination der Fallwildsuche.

zu Ziffer 5.

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b) i. V. m. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 SchwPestV wird angeordnet, dass nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihren Halter bzw. durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Anordnung dient der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.

zu Ziffer 6.

Die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 9 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

zu Ziffer 7.

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) v wird die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen angeordnet. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eil-bedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, weil bei dem Einlegen eines Rechtsmittels der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann und im Übrigen den Adressaten des Bescheides kein erkennbarer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteil durch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung entsteht.

zu Ziffer 8.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge – Landratsamt -, Schlosshof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

gez. U.Friebel

Amtstierärztin

Amtsleiterin

Pirna,05.05.2023

 

Mit der Beschlussfassung des Kreistages wurde dieses Verfahren angepasst. Ab dem 19. Januar 2019 werden ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben sowie öffentliche Zustellungen des Landratsamtes auf dieser Seite veröffentlicht.

Dies betrifft unter anderem die Bekanntgabe

  • der Zeit, des Ortes und der Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Kreistages sowie seiner Ausschüsse,
  • der Frist zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und
  • öffentliche Zustellungen von Verwaltungsakten.

Als Servicefunktion können Aushänge an den Informationstafeln der Bürgerbüros zusätzlich erfolgen.

Öffentliche Bekanntmachungen werden weiterhin unverändert im Landkreisboten (Amtsblatt) abgedruckt. Dazu zählen unter anderem die Veröffentlichung von Satzungen und Wahlbekanntmachungen.