- Was ist beim Anlegen von Wanderwegen zu beachten und wer ist zuständig?
- Wie werden Wanderwege gekennzeichnet?
- Was sind gewidmete und ungewidmete Wege?
Auf diese Fragen geben Ihnen die "Handlungsempfehlungen und Arbeitshilfen für qualitätsgerechte Wanderwege in Sachsen" und die Broschüre "Touristische Wege in Sachsen", welche 2001 vom Freistaat Sachsen konzipiert wurde, die passenden Antworten.
- Arbeitshilfe "Vom Wanderweg zum Qualitätswanderweg" I Sächsisches Landeskuratorium Ländlicher Raum e.V. [pdf; 4,54 MB]
- Handlungsempfehlungen und Arbeitshilfen für qualitätsgerechte Wanderwege in Sachsen [pdf; 1,50 MB]
- Touristische Wege in Sachsen I Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit [pdf; 9,64 MB]
- Leitfaden für Informations-, Leit- und Orientierungssysteme der Erholung und Besucherlenkung I Staatsbetrieb Sachsenforst [pdf; 4,16 MB]
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Wird eine Person während einer Wanderung durch einen herabstürzenden Ast verletzt, hat sie keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 2. Oktober 2012 entschieden (Az.: VI ZR 311/11). Der Klägerin war im Juli 2006 bei leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg der Ast einer rund fünf Meter neben dem Weg stehenden Eiche auf den Hinterkopf gefallen. Als Folge erlitt die Frau eine schwere Hirnschädigung.
Der BGH stellte nun fest, dass das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann im Einklang mit den in § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 25 des Waldgesetzes für das Saarland) gestattet ist. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen, da er das Betreten des Waldes dulden muss. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren wie das Abbrechen eines Astes. Dieses Risiko sei selbst dann waldtypisch, wenn ein geschulter Baumkontrolleur es im Vorfeld hätte erkennen können. Zu den atypischen Gefahren zählen laut Urteil insbesondere solche, die nicht durch die Natur bedingt sind und Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können. Dazu gehört etwa ein nicht gesicherter Holzstapel auf dem Weg.
Außerdem argumentiert der BGH, dass Waldwege mangels entsprechender Widmung keine öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegerecht seien. Für das Betreten der Waldwege gelte mithin dasselbe wie für das Betreten des Waldes.
Damit hat der BGH ein anders lautendes Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken (OLG) aufgehoben. Das OLG hatte den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegen den privaten Waldbesitzer für gerechtfertigt gehalten. Es hatte die Auffassung vertreten, dass der Grundsatz, dass der Waldbesitzer für waldtypische Gefahren an Waldwegen nicht verantwortlich sei, ungültig sei, wenn die Wege stark frequentiert seien. Dem widerspricht der BGH in seinem jetzigen Urteil ausdrücklich.
Da alle Landeswald- und Landesfortgesetze der Bundesländer Regelungen enthalten, die mit der saarländischen Regelung vergleichbar sind und seit August 2010 die haftungsrechtlichen Regelungen der Landeswald- und Landesforstgesetze durch die bundesrechtliche Regelung (§ 14, Abs. 1 Satz 3 und 4 BWaldG) abgelöst wurden, besteht auch in allen anderen Bundesländern für Waldbesitzer keine Verkehrssicherungspflicht auf Waldwegen bei waldtypischen Gefahren und damit auch keine Haftungsgefahr für den Waldbesitzer. Ebenso wenig besteht eine Haftungsgefahr in der freien Landschaft, soweit es um typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren geht.
Am Urteil des BGH müssen sich in Zukunft die Gerichte aller Bundesländer orientieren, da es sich beim BGH um ein letztinstanzliches Urteil handelt.