Elterngeld

Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Das Elterngeld ist eine Unterstützungsleistung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und dafür Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Sie können das Elterngeld auch erhalten, wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen hatten.

Elterngeld gibt es in drei verschiedenen Varianten:

  • Basiselterngeld,
  • ElterngeldPlus und
  • Partnerschaftsbonus.

Diese Bezugsvarianten können Sie als Eltern in unterschiedlicher Art und Weise miteinander kombinieren.

Wie lange und in welche Höhe wird Elterngeld gezahlt?

Elterngeld können Sie ab der Geburt Ihres Kindes bekommen. Es wird monatsweise gezahlt, allerdings nicht für Kalendermonate, sondern für die Lebensmonate Ihres Kindes.

Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten und welche Bezugsvariante Sie wählen.

Wie lange Sie Elterngeld bekommen, hängt davon ab, ob Sie sich für Basiselterngeld oder für ElterngeldPlus oder für eine Kombination aus beidem entscheiden und ob Sie den Partnerschaftsbonus nutzen wollen.

  • Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden.
  • ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus können auch über die ersten 14 Lebensmonate hinaus bezogen werden.

Ab dem 15. Lebensmonat muss das Elterngeld in jedem Monat von mindestens einem Elternteil in Anspruch genommen werden (lückenloser Bezug).

Die Höhe Ihres Elterngelds ist ebenfalls abhängig von der Bezugsvariante.

  • Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro.
  • Das ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus betragen mindestens 150 Euro, höchstens 900 Euro.

Voraussetzungen

Als Mutter oder Vater können Sie unter folgenden Voraussetzungen Elterngeld bekommen:

  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie arbeiten während des Bezugs von Elterngeld nicht oder nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
  • Ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen war im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (in der Regel das Kalenderjahr) nicht höher als 250.000 Euro. Bei Elternpaaren liegt die Grenze bei 300.000 Euro.

Elterngeld können Sie bekommen

  • für Ihr leibliches Kind,
  • für das leibliche Kind Ihres Ehepartners oder Ihres Lebenspartners,
  • für Ihr Adoptivkind,
  • in besonderen Fällen auch für Ihr Enkelkind oder Urenkelkind, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihre Schwester oder Ihren Bruder.

Elterngeld kann jeder Elternteil nur einmal pro Kind beantragen. Auch bei Zwillingen, Drillingen und anderen Mehrlingen ist pro Elternteil nur ein Antrag möglich. 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Bescheinigungen
  • Erklärung zum Einkommen
  • Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Nachweise über Ihr bisheriges Einkommen
  • Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt
  • Bescheinigungen Ihres Arbeitgebers über Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld (Arbeitgeberzuschuss)
  • Falls Sie während des Bezugs von Elterngeld erwerbstätig sind: Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über Ihre Arbeitszeiten beziehungsweise Erklärung über Ihre Arbeitszeit, falls Sie selbstständig sind sowie Nachweise über Ihr Einkommen, das Sie erhalten.

Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, Ihnen die benötigten Unterlagen auszustellen.

Ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antrag beziehungsweise dem Merkblatt zum Antrag auf Elterngeld.

Tipp: Erstellen Sie Ihren Antrag auf Elterngeld mithilfe eines Antragsassistenten im Online-Portal "Elterngeld Digital" des Bundes.

    Elterngeld - weitere Informationen

    Elterngeld - Antrag für Geburten ab dem 01.09.2021

    Der Bundesrat verabschiedete am 12. Februar 2021 die Reform des Elterngeldes. Damit werden die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Elterngeldes flexibler und partnerschaftlicher geregelt. Das ändert sich ab September beim Elterngeld für Geburten ab dem 01.09.2021:

    Mehr Spielraum, bei der Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezuges

    Zu den Grundvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld zählt es, dass der Berechtigte während des Elterngeldbezuges keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die durchschnittliche mögliche wöchentliche Höchstarbeitszeit während des Elterngeldbezuges erhöht sich auf maximal 32 Wochenstunden pro Lebensmonat.

    Die besondere Situation von Eltern von "Frühchen" wird nun berücksichtigt

    Eltern besonders frühgeborener Kinder erfahren künftig dauerhaft mehr Rücksicht. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld. Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier Monate. So erhalten Eltern die Zeit, Ruhe und Sicherheit, die sie in ihrer besonderen Situation brauchen.

    Flexiblere Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Partnerschaftsbonusmonate

    Die bisher starren Regelungen in Bezug auf die Partnerschaftsbonusmonate wurden aufgeweicht und der zulässige Stundenkorridor, in denen Eltern parallel im Partnerschaftsbonus arbeiten, auf 24 bis 32 Stunden erweitert. Ebenso mehr Flexibilität bringt, dass Partnerschaftsbonusmonate nun auch variabel für mindestens 2 und maximal 4 aufeinanderfolgende Monate genommen werden können.

    Nichtselbständige können auf Ausklammerung verzichten

    Für angestellte Eltern ist das Elterngeld der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt der Ausgangspunkt der Berechnung. Monate mit

    • Elterngeld für ein älteres Kind
    • gesetzliche Schutzfristen des Beschäftigungsverbotes vor Geburt / Mutterschaftsgeld
    • schwangerschaftsbedingte Erkrankung
    • Ausübung Wehr- und Zivildienst

    werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt (Pflichtausklammerung).

    Mit der Gesetzesänderung gibt es nun die Möglichkeit, einen Antrag auf Verzicht dieser Pflichtausklammerung zu stellen, wenn sie durch die Pflichtausklammerung schlechter beim Bezug von Elterngeld gestellt würden.

    Dies heißt, dass ein Verzicht auf die Ausklammerung von Vorteil sein könnte, wenn das Einkommen zu Beginn des Bemessungszeitraumes niedriger war (zum Beispiel Ausbildung und anschließender Arbeitsaufnahme) als zum Ende des Bemessungszeitraumes oder wenn beispielsweise ein Steuerklassenwechsel nicht rechtzeitig vorgenommen wurde.

    Günstigerprüfung bei Mischeinkünften

    Es wurde eine gesetzliche Möglichkeit zur Wahl des Bemessungszeitraumes für Eltern, die angestellt sind und im geringen Umfang (bis 35 Euro/Monat) nebenberuflich Gewinneinkünfte (Selbständige Arbeit) erzielen, geschaffen.

    Auf Antrag kann so zum Beispiel bei geringem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (Mischeinkünfte) eine Günstigerprüfung erfolgen. Ist es günstiger für die Grundlage der anschließenden Elterngeldberechnung als Nichtselbständige (Einkommensgrundlage: 12 Monate vor Geburt) oder als Selbstständige (Einkommensgrundlage: Kalenderjahr vor der Geburt) zu gelten.

    An dieser Stelle bereits ein wichtiger Hinweis: Die Berücksichtigung des Einkommens aus selbständiger Arbeit findet bei Berechnung der Höhe des Elterngeldes keine Berücksichtigung, wenn sie sich für die Behandlung wie Nichtselbständige entscheiden.

    Anpassung der Einkommensgrenzen

    Die Einkommensgrenze, um einen Anspruch auf Elterngeld dem Grunde nach zu haben, wurde für Paare auf 300.000 Euro im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Geburt abgesenkt.

    Zuordnung nach dem Geburtstag des Kindes

    Geburtstage: 1., 2., 3.

    Telefon

    Geburtstage: 4., 5., 6., 8., 10., 12., 15.

    Telefon

    Geburtstage: 7., 9., 18., 21., 23., 25., 27. und in ungeraden Monaten auch 19.

    Telefon

    Geburtstage: 11., 22., 24., 26., 28. und in geraden Monaten auch 19.

    Telefon

    Geburtstage: 13., 14., 16., 17., 20., 29., 30., 31.

    Telefon

    Zuordnung nach dem Geburtstag des Kindes

    Geburtstage: 8.-11., 20., 24., 26.-30.

    Telefon

    Geburtstage: 5.-7., 12.-19., 31.

    Telefon

    Geburtstage: 1.-4., 21.-23., 25.

    Telefon

    Elterngeld

    01705 Freital, Dresdner Straße 107

    01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

    E-Mail
    Hinweis