Wohngeld

Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Absicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Mit dem Wohngeld soll all jenen Bürgern geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. So können einkommensschwache Haushalte oberhalb der Grundsicherung bei den Wohnkosten schnell, wirkungsvoll und treffsicher entlastet werden.

Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss und für Eigentümer, die Ihr Wohneigentum selbst nutzen, als Lastenzuschuss gewährt.

Die Wohngeldreform vom 01.01.2023 bringt mit dem "Wohngeld Plus" eine spürbare Entlastung für Mieterinnen und Mietern mit geringen Einkommen. 

Alle Informationen zur "Wohngeld Plus"-Reform: BMWSB - Startseite - "Wohngeld Plus" – Reform (bund.de)

Voraussetzungen nach aktueller Gesetzeslage

Wohngeldberechtigte Person, ist jede Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt beziehungsweise die Eigentum an selbst genutzten Wohnraum hat (§ 3 WoGG).

Die Empfänger von Transferleistungen sowie die Mitglieder aus deren "Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind.

Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen. Dies gilt für Empfänger von:

• Bürgergeld
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
• Hilfe zum Lebensunterhalt
• ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
• Asylbewerberleistung
• Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
• Leistungen des Übergangsgeldes und Verletztengeldes in Höhe des Bürgergeldes
• Zuschüssen zur Unterkunft für Auszubildende und Studenten

Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:

• Zahl der Haushaltsmitglieder
• Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder
• Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung

Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Es wird grundsätzlich ab dem 1. des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.

Mitteilungspflichten

Bei Veränderungen im laufenden Wohngeldbezug besteht in folgenden Fällen eine Mitteilungspflicht:

  • Wenn sich Ihr Einkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
  • Bei einer Mietminderung (ohne Heizkosten) bzw. wenn sich die Gesamtbelastung durch die Wohnungskosten um mehr als 15 Prozent verringert
  • Wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert oder erhöht (Auszug oder Zuzug eines Haushaltsmitgliedes)
  • Wenn alle Haushaltsmitglieder aus dem Wohnraum ausziehen, für den Wohngeld gewährt wurde (auch bei Umzug im gleichen Haus)
  • Wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (ALG II, Sozialgeld, Grundsicherung) beziehen
  • Beim Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer) 

Wohngeld - Onlineantrag

Wohngeld - erforderliche Unterlagen und Anlagen

• Mietvertrag

• Bescheinigung der aktuellen Miethöhe, letzte Betriebskostenabrechnung oder Formular Angaben vom Vermieter zum Wohnraum vom Vermieter ausgefüllt

• Mietzahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug)

• Nachweis über alle Einkünfte der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Arbeitnehmer: Formular Verdienstbescheinigung ausgefüllt vom Arbeitgeber

Selbstständige: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung sowie letzter Steuerbescheid

• Aktuelle Bescheide über Sozialversicherungsbezüge (z. B. Renten, Lohnersatzleistungen, etc.)

• Nachweis über sämtliche Einkünfte aus Kapitalertrag (z. B. Zinseinkünfte, Dividenden)

• Nachweis über zu zahlende beziehungsweise erhaltene Unterhaltsleistungen (Titel und Kontoauszüge der letzten 6 Monate)

• Schwerbehindertenausweis, ggf. Nachweis über Pflegegrad 1 - 5

• Nachweis über Kinderbetreuungskosten (Vertrag und Zahlungsnachweis)

• Nachweis über erhöhte Werbungskosten (wenn höher als jährlich 1.200 EUR)

• Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes (bei Zuzug aus einem anderen Landkreis)

 

Studenten und Auszubildende (wenn nicht nach § 20 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen)
• Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Schulbescheinigung
• Aktueller Bescheid über Ausbildungsförderung (BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld für behinderte Menschen)
• Bescheid Darlehen zur Studienabschlussförderung
• Krankenversicherungspolice und Zahlungsnachweis (Kontoauszug)
• Nachweis über eigene Kindergeldzahlung (Bescheid und Kontoauszug)
Je nach Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich. Diese können dem Wohngeldantrag und den Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld entnommen werden.

• Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
• Kreditverträge mit Laufzeiten des Darlehens und den Verwendungszwecken sowie den Bausparverträgen zu den Krediten 
• Grundsteuerbescheid
• Formular Wohnflächenberechnung
• Nachweis über Lebensversicherungs- und Bausparbeiträge sofern zweckbestimmt für Tilgung des Kredites
• Nachweis über alle Einkünfte der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Arbeitnehmer: Formular Verdienstbescheinigung ausgefüllt vom Arbeitgeber
Selbstständige: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung sowie letzter Steuerbescheid

• Aktuelle Bescheide über Sozialversicherungsbezüge (z. B. Renten, Ausbildungsförderung, Lohnersatzleistungen etc.)
• Nachweis über sämtliche Einkünfte aus Kapitalertrag (z. B. Zinseinkünfte, Dividenden)
• Nachweis über zu zahlende beziehungsweise erhaltene Unterhaltsleistungen (Titel und Kontoauszüge der letzten 6 Monate)

• Schwerbehindertenausweis, ggf. Nachweis über Pflegegrad 1 - 5
• Nachweis über Kinderbetreuungskosten (Vertrag und Zahlungsnachweis)
• Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes (bei Zuzug aus einem anderen Landkreis)

• Nachweis über erhöhte Werbungskosten (wenn höher als jährlich 1.200 EUR)
Je nach Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich. Diese können dem Wohngeldantrag und den Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld entnommen werden.

• Nr. 21-25 des Heimantrages ausgefüllt durch die Heimleitung zzgl. Unterschrift Heimleitung auf Seite 5 des Heimantrages
• Nachweis über sämtliche Einkünfte, insbesondere auch aus Kapitalertrag (z. B. Zinseinkünfte, Dividenden)
• Aktuelle Einkommensnachweise (z. B. Renten, etc.)
• Nachweis über Leistungen nach dem SGB XII
• Nachweis über zu zahlende beziehungsweise erhaltene Unterhaltsleistungen (Kontoauszüge der letzten 3 Monate)

• Nachweis über Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB 100 v. H. oder Nachweis über Pflegegrad 4 oder 5
• Heimkostenabrechnung (nur bei Selbstzahlern)
• Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes (bei Zuzug aus einem anderen Landkreis)

Je nach Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich. Diese können dem Wohngeldantrag und den Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld entnommen werden.

Wohngeld: Verwaltungsstandort Dippoldiswalde

01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

E-Mail
Hinweis
Telefon: 03501 515-2280; -2281; -2288

Wohngeld: Verwaltungsstandort Pirna

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

E-Mail
Hinweis
Telefon: 03501 515-2205; -2253; -2257; -2258

Wohngeld: Ansprechpartner für Bürger der Stadt Freital

Wohngeld: Ansprechpartner für Bürger der Stadt Pirna