Jugendgerichtshilfe

Jugendhilfe im Strafverfahren

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Hauptaufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende sowie Eltern im Strafverfahren zu beraten. Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist an der Entscheidung im Strafverfahren beteiligt, bringt ein objektives Bild von der bisherigen Entwicklung und der aktuellen Lebenssituation in das Strafverfahren ein und initiiert frühzeitig Hilfs- und Unterstützungsangebote.

Den Jugendlichen und Heranwachsenden werden Möglichkeiten angeboten, Kompetenzen zu erlangen, außergerichtlich Konflikte zu lösen und entstandenen Schaden wiedergutzumachen und damit eine fördernde Perspektive erarbeitet. Auch in Krisensituationen, vor allem zur Haftvermeidung ist Jugendgerichtshilfe zuständig. Zur kriminalpräventiven Wirkung werden in Netzwerken und in der Zusammenarbeit mit freien Trägern Angebote vorgehalten.

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe:

  • Beratung von Jugendlichen im Alter von 14 - 17 Jahren sowie deren Eltern
  • Beratung von Heranwachsenden im Alter von 18 - 21 Jahren vor, während und nach einem Ermittlungs- / Strafverfahren
  • Unterstützung bei der Suche nach Lösungen für aktuelle Probleme im Zusammenhang mit der Straftat
  • Vorbereitung auf die Hauptverhandlung
  • Teilnahme des Jugendgerichtshelfers an der Verhandlung und Vorschlag für die richterliche Entscheidung
  • Vermittlung zwischen dem Gericht und dem Jugendlichen / Heranwachsenden
  • Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme für das Jugendgericht
  • Durchführung von Sofortreaktionen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei Bagatelldelikten
  • Einbringung von Vorschlägen bei Entscheidungen zur Untersuchungshaft oder deren Vermeidung
  • Betreuung während einer Haft und Haftnachbetreuung
  • Vorbereitung der Eingliederung in das soziale Umfeld
  • Vernetzung mit bestehenden Jugendhilfeangeboten im sozialräumlichen Bereich
  • Kooperation mit allen Verfahrensbeteiligten

 

  • Einleitung von Maßnahmen nach dem JGG, wie z.B.:
           o TOA
           o Betreuungsweisung
           o Soziale Trainingskurse
           o Antiaggressionskurse
           o Verkehrstrainingskurse
           o Ableisten von gemeinnützigen Arbeitsstunden sowie
           o Vermittlung von Kontakten zu anderen Beratungsstellen

 

"Bücherkiste" im Jugend- und Bildungsamt

Jugendhilfe im Strafverfahren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge setzt auf die Wirkung von Büchern

Bücher haben seit Jahrhunderten vielfältige Effekte: Sie können im Denken beeinflussen, zum Nachdenken anregen, andere Perspektiven eröffnen, wahre Ereignisse vor Augen führen, eigene Haltungen reflektieren, umdeuten oder andere Wege aufzeigen.

Diese Wirkung von Büchern möchte sich das Projekt „Bücherkiste“ der Jugendhilfe im Strafverfahren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zunutze machen. Angeregt und in Kooperation mit dem Projekt „Dresdner Bücherkanon“ der Jugendgerichtshilfe Dresden hat die Jugendgerichtshilfe des Referates Besondere Soziale Dienste und Förderung im Jugend- und Bildungsamt des Landkreises ihr Buchsortiment sowie das Themenspektrum der Bücher deutlich erweitert.

Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden stehen nunmehr knapp 60 verschiedene Buchtitel aus Themenbereichen wie Gewalt, Mobbing, Drogen, Haft, Schulabstinenz, Rechtsradikalismus und Zivilcourage zur Verfügung, um sich mit ihren Lebensumständen, ihren Handlungsmustern und/oder ihrer Straftat auseinanderzusetzen.

Dazu erhält der Betroffene über einen abgestimmten Zeitraum ein Buch sowie dazugehörige Fragestellungen, die er zunächst für sich bearbeitet und im Nachgang mit einem Jugendgerichtshelfer bespricht. In diesem Zusammenhang werden das Gelesene, seine eigene Haltung sowie seine Straftat reflektiert. Dieses Vorgehen soll zum einen eine präventive Wirkung haben, zum anderen als intervenierende Maßnahme gelten, um beispielsweise eine entsprechende Auflage oder Weisung zu erfüllen. Wichtig ist hierbei ein enger Bezug des Buches zur Straftat oder Lebenssituation des jungen Menschen.

Das Buchprojekt soll an unterschiedlichsten Zeitpunkten der Straftatbearbeitung zum Einsatz kommen. Beispielsweise kann die Jugendgerichtshilfe bereits bei der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei eine Leseweisung als Sofortreaktion aussprechen. Aber auch die Staatsanwaltschaft kann innerhalb eines Diversionsverfahrens eine Verfügung veranlassen, in der die Buchbesprechung angewiesen wird. Nicht zuletzt hat auch der Jugendrichter/das Jugendschöffengericht die Möglichkeit, diese Auflage in einen Beschluss oder ein Urteil aufzunehmen.

Ines Damme

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01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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Dörte Hoh

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Jana Müller

Sandra Bochmann

01705 Freital, Dresdner Straße 107

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Dirk Maurer

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Antje Förster

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Anja Zöller

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