Gesetzliche Grundlage

Pflegeunterstützungs und-entlastungsgesetz (PUEG)

Im Mai 2023 hat der Bundestag das Pflegeunterstützungs und-entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Im Fokus stehen Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung im Pflegealltag. Um die häusliche Pflege zu stärken, werden z. Bsp. das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht.

Weiterhin werden zum 1. Januar 2024 die Leistungszuschläge erhöht, um die Eigenanteile der Pflegekosten für die stationäre Pflege zu reduzieren. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach der Verweildauer im Pflegeheim.

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt (Entlastungsbudget).

Für Familien mit pflegebedürftigen Kindern mit Pflegegrad 4 und 5 wird der Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt.

Auch das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI wird neu strukturiert und systematisiert.

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html

 

Pflegegrade

Entlastungsbetrag
(zweckgebunden)

 

Pflegegeld

Pflegesachleistung

 

Kurzzeitpflege
(pro Jahr)

 

Vollstationäre
Pflege

 

Pflegegrad 1

125 Euro

 

 

 

 

 

Pflegegrad 2

125 Euro

316 Euro

724 Euro

1.774 Euro

770 Euro

 

Pflegegrad 3

125 Euro

545 Euro

1.363 Euro

1.774 Euro

1.262 Euro

 

Pflegegrad 4

125 Euro

728 Euro

1.693 Euro

1.774 Euro

1.775 Euro

 

Pflegegrad 5

125 Euro

901 Euro

2.095 Euro

1.774 Euro

2.005 Euro

 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit; Angaben ohne Gewähr

 

Mehr Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie auch in der Broschüre des Bundesministeriums, die Sie online kostenlos bestellen

und speichern können:

www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/pflegeleistungen-zum-nachschlagen.html

 

Hilfe und Unterstützung

Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils

in der vollstationären Pflege

Am 1. Januar 2022 wurde eine Zuschussregelung für pflegebedingte Eigenanteile eingeführt. Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer soll sein pflegebedingter Eigenanteil in der stationären Langzeitpflege sein. So erhalten Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent. Pflegebedürftige, die seit mehr als zwölf Monaten vollstationäre Leistungen beziehen, bekommen einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent.

Bereits vorhandene Versorgungszeiten werden

angerechnet. Mit dem Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz steigen auch die Leistungszuschläge in der stationären Pflege:

Pflegebedürftige mit vollstationärer Pflege

 

Entlastung durch bisherige Reform in Prozent

 

Ab dem 1. Januar 2024

 

ab dem 1. Monat

5

15

mit mehr als 12 Monaten

25

30

mit mehr als 24 Monaten

45

50

mit mehr als 36 Monaten

70

75

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

 

Betreuungs- und Pflegeformen

Nicht nur Unfälle und Krankheiten, sondern auch altersbedingte körperliche und psychische Beeinträchtigungen können zu erheblichen Problemen bei der Alltagsbewältigung führen. Ganz im Interesse der Betroffenen gibt es verschiedene Pflegearten, die zu Hause oder in einer professionellen Einrichtung genutzt werden können.

 

Ob Sie als pflegebedürftige Person in den eigenen vier Wänden von einem Angehörigen oder einer ausgebildeten Pflegekraft versorgt werden oder ob Sie eine stationäre Einrichtung besuchen, hängt in erster Linie von Ihrer Entscheidung ab. Dabei kommen verschiedene Faktoren ins Spiel, wie der Grad der Pflegebedürftigkeit, die Höhe der Pflegekosten und die bauliche Beschaffenheit der eigenen Wohnung.

Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich über die unterschiedlichen Möglichkeiten informieren und beraten lassen. Durch die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen Ihrer Pflegekasse erfahren Sie, welche Art der Pflege für Sie am geeignetsten ist.

Erkundigen Sie sich, ob ambulante Pflegedienste, die neben Pflegeleistungen auch hauswirtschaftliche und soziale Betreuungsangebote anbieten, die bessere Wahl wären. Zudem können Sie den Menü-Bringdienst „Essen auf Rädern“ in Anspruch nehmen, welcher Sie täglich mit warmen und frischen Mahlzeiten versorgt.

Oder vielleicht sagt Ihnen das Angebot der Tagespflege zu, bei der Sie mehrere Tage in der Woche tagsüber eine Einrichtung besuchen, aber am Abend wieder zu Hause sind. Dort erhalten Sie nicht nur professionelle Pflege und Versorgung, sondern können mit Altersgenossen unterhaltsamen Freizeit- und Beschäftigungsmöglichkeiten nachgehen.

Daneben bietet die Kurzzeitpflege eine willkommene Alternative für alle Beteiligten, die zur Überbrückung eines fest umrissenen Zeitraums Unterstützung benötigen.

Sie ist sowohl Entlastung für pflegende Angehörige als auch Abwechslung für Pflegebedürftige, die vorübergehend nicht zuhause versorgt werden können.

Darüber hinaus stehen Ihnen unterschiedliche stationäre Pflegeeinrichtungen zur Auswahl. Wichtige Kriterien sind zum einen die Entfernung zur Familie und zum anderen das Leistungsangebot und die Lebensqualität in der Einrichtung. So ist die Höhe der Kosten für eine stationäre Pflegeeinrichtung von mehreren Rahmenbedingungen abhängig. Diese wären einerseits die Ausstattung und die Lage des Pflegeheims und andererseits der Pflegegrad, in den Sie eingestuft wurden.

Die Pflegeversicherung kann Sie in vielerlei Hinsicht unterstützen. Informieren Sie sich sorgfältig, welche Betreuungsmaßnahmen zum Leistungsspektrum derVersicherung gehören.

 

Pflege(netz)koordinatorin

Dresdner Straße 107, 01705 Freital

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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