Berichtigung fehlerhafter Daten

Notwendigkeit der Berichtigung fehlerhafter Daten des Liegenschaftskatasters

Vermessung in Wald und Flur
Vermessung in Wald und Flur

Die geometrische Qualität der digitalen Liegenschaftskarte entspricht wegen unzureichender Digitalisierungsgrundlagen (analoge Liegenschaftskarten verschiedenster Maßstäbe, Genauigkeiten und Entstehungszeitpunkte) und aufgrund fehlender Passpunkte in vielen Bereichen nicht den aktuellen Anforderungen. Die Kartenränder der analogen Liegenschaftskarten passten bei der Verknüpfung an vielen Stellen nicht widerspruchsfrei aneinander, so dass an diesen Stellen die Flurstücksgrenzen in der digitalen Liegenschaftskarte in Form gepunkteter Linien als "Nicht festgestellte Grenze" (ehemalige Bezeichnung "Flurstücksgrenze fehlerhaft, Berichtigung anhängig")  geführt werden.    

Werden nachträglich Fehler in bereits durchgeführten Katastervermessungen festgestellt, so sind diese in der Regel durch den Verursacher zu beheben. Sind die Verursacher nicht mehr in der Katastervermessung tätig, ist die Fehlerbehebung durch die unteren Vermessungsbehörden (im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge das Vermessungsamt) durchzuführen.

Ziel dieser Berichtigungen der Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters sowie der Passpunktmessungen ist die Verbesserung der Qualität des Liegenschaftskatasters als öffentliches Register zum Nachweis des Eigentums an Grund und Boden sowie als wichtige Grundlage für Geoinformationssysteme.

Wird ein Katasterfehler vermutet bzw. festgestellt, kann im Vermessungsamt ein formloser Antrag auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters gestellt werden.

Katasterberichtigung

01796 Pirna, Schloßpark 4

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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