Tierseuchenverhütung und -bekämpfung Überwachung der Aufrechterhaltung des Status "frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)"/ Umstellung auf die serologische Überwachung der sächsischen Rinderbestände – Phase 1 und 2
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung
Zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „frei von Boviner Virus-Diarrhoe (BVD)“ werden auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den derzeit gültigen Fassungen nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Grundsätzlich sind alle neugeborenen Kälber nicht später als 20 Tage nach der Geburt (post partum) mittels Ohrstanzprobe virologisch auf das BVD-Virus (BVDV) zu untersuchen.
- Betriebe, die von einer Ohrstanzuntersuchung auf eine serologische Überwachung des Status „seuchenfrei in Bezug auf BVD“ umsteigen wollen, müssen vorab einen serologischen Herdenstatus erheben. Dazu hat eine Anzeige beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) zu erfolgen, welches das weitere Verfahren nach Anlage 1 regelt.
- Nach Vorliegen eines negativen BVD-Herdenstatus nach Ziffer 2 kann die Überwachung des Rinderbestandes des Status „frei von BVD“ nach Zustimmung des zuständigen LÜVA ausschließlich serologisch unter Wegfall der Ohrstanzprobe erfolgen. Das Verfahren der ausschließlichen serologischen Überwachung regelt das zuständige LÜVA unter Berücksichtigung der Anlagen 2 und 3.
- Tragende Rinder aus BVD-freien Betrieben eines nicht BVD-freien Mitgliedstaates oder nicht BVD-freien Zone müssen vor der Einstallung in einen sächsischen Rinderhaltungsbetrieb in Abhängigkeit von dem Stadium der Trächtigkeit zusätzlich individuell getestet werden:
-
- sofern das Rind mindestens 150 Tage trächtig ist, mit einem negativen Ergebnis auf BVD-Antikörper. Der Untersuchungsbefund darf nicht älter als 14 Tage sein.
oder
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- sofern das Rind weniger als 150 Tage trächtig ist, muss es aus einem Betrieb stammen, in dem serologische Tests zum Nachweis von BVD-Antikörpern mit negativem Ergebnis innerhalb der letzten vier Monate an mindestens fünf Tieren jeder Gruppe durchgeführt wurden, mit denen das trächtige Rind gemeinsam gehalten wurde.
-
- In begründeten Einzelfällen kann das örtlich zuständige LÜVA abweichende Regelungen von 4.2 genehmigen.
- Jedes neu einzustallende tragende Rind aus einem nicht BVD-freien Betrieb muss vor der Versendung in einen sächsischen Rinderhaltungsbetrieb
-
- mindestens einer 21-tägigen Quarantäne unterzogen und zusätzlich nach 21 Tagen Quarantäne negativ auf BVD-Antikörper getestet sein
oder
-
- negativ auf BVDV und zusätzlich in einem Zeitraum von maximal 4 Wochen vor der zu aktuellen Trächtigkeit führenden Besamung/Belegung positiv auf BVD-Antikörper getestet sein.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 – 5 wird angeordnet.
- Die Überwachung der Anordnung obliegt den LÜVÄ im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit
- Die Allgemeinverfügung „Tierseuchenverhütung und –bekämpfung Überwachung der Aufrechterhaltung des Status "frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)"/Umstellung auf die serologische Überwachung der sächsischen Rinder-bestände – Phase 1“ vom 30. Juni 2023 (GZ: 25-5133/70/14) wird widerrufen
- Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter:
Startseite | Das Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen
sowie im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite auch zu den
Geschäftszeiten in der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee
2, 01099 Dresden, Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in LeipzigBraustraße 2, 04107
Leipzig, Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,Altchemnitzer Straße 41,
09120 Chemnitz eingesehen werden.
10. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Hinweise:
- Die Kosten für die Untersuchungen an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen werden gemäß § 29 Nummer 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTier-GesG) vom Freistaat Sachsen getragen.
- Die sonstigen Kosten (Probenahme, Ohrstanzen usw.) sind gemäß § 33 Abs. 2 SächsAGTierGesG vom Tierhalter zu tragen, sofern sie nicht im Rahmen der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse in der jeweils aktuellen Fassung von der Tierseuchenkasse übernommen werden.
- Das zuständige LÜVA regelt auf Anzeige des Rinderhalters unter Beachtung der epidemiologischen Situation das diesbezügliche betriebsspezifische Verfahren. Eine Übersicht der möglichen Untersuchungsvarianten zur Erhebung des serologischen Herdenstatus ist in der beigefügten Anlage wiedergegeben.
1 Amtliche Methode und Falldefinition Bovine Virus Diarrhoe (BVD), 22.12.2022; FLI (https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00027421/TS8a-Bovine-Virus-Diarrhoe-2022-12-15_bf.pdf)
Tierseuchenverhütung und -Bekämpfung Rinderseuchen IBR/ IPV, Brucellose der Rinder; Leukose der Rinder (EBL) Anordnungen zur Aufrechterhaltung des Status "Seuchenfrei" innerhalb des Freistaates Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung
Zur Erhaltung des Status „frei von Rinderseuchen Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/ Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/ IPV), Brucellose der Rinder; Leukose der Rinder (EBL)“ werden folgende Anordnungen getroffen:
- Zur Überwachung der IBR/IPV wird je nach Betriebsart eine Stichprobenuntersuchung angeordnet:
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- Milchviehbetriebe mit maximal 120 Milchkühen:
zwei Bestandsmilchproben im Kalenderjahr im Abstand von fünf bis sieben Monaten mittels Tankmilch.
-
- Milchviehbetriebe mit mehr als 120 Milchkühen:
Einzelmilchstichproben1 bei über 24 Monate alten Rindern unter Ausschluss der serologisch nicht negativ getesteten Rinder zweimalig im Abstand von fünf bis sieben Monaten pro Kalenderjahr. Der Stichprobenumfang erfolgt in Abhängigkeit der Anzahl gehaltener Rinder älter als 24 Monate nach beiliegender Anlage 1.
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- Gemischte Betriebe, bei denen die Anzahl laktierender Tiere im Verhältnis zur Gesamttieranzahl weniger als 30 Prozent beträgt, Mutterkuhbetriebe, Spezialisierte Jungtieraufzuchten (Fresser- und Färsenzuchten) und Mastbetriebe:
Probenahme gemäß Anordnung des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt gemäß Anlage 2.
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- Der örtlich zuständige Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt kann Abweichungen von den Ziffern 1a bis 1c festlegen, insbesondere für Betriebe mit geimpften Tieren oder erhöhtem Risiko.
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- Die blut-/ milchserologischen Proben für die Überwachung der Rinderseuchen IBR/IBV, EBL und Brucellose sind durch den Rinderhalter zu veranlassen.
- Zur Überwachung der Brucellose ist bei erhöhtem Abortgeschehen eine Untersuchung des Abortmaterials, hilfsweise eine blutserologische Untersuchung vom Muttertier, durchzuführen.
- Es ist zu dulden, dass Proben zur Verhütung von Rinderseuchen stichprobenartig auf weitere Rinderseuchen in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) untersucht werden.
- Die Überwachung der Ziffern 1 und 2 obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten.
- Diese Allgemeinverfügung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 wird angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung „Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung)“ vom 22. Juli 2015 (GZ: DD24-5133/9/1) wird widerrufen.
- Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter: Startseite | Das Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen sowie im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter
Startseite | Das Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen
auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Hinweise:
- Die Kosten für die Untersuchungen an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen werden gemäß § 29 Nummer 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTier-GesG) vom Freistaat Sachsen getragen.
- Die sonstigen Kosten (Probenahme, usw.) sind gemäß § 33 Absatz 2 SächsAGTierGesG vom Tierhalter zu tragen, sofern sie nicht im Rahmen der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse in der jeweils aktuellen Fassung von der Tierseuchenkasse übernommen werden.
- Vom LKV Sachsen entnommene Einzeltiermilchproben der GERO - Milchleistungsprüfung oder Rohmilchgüteprüfung dürfen für Untersuchungen zur Überwachung der sächsischen Rinderbestände verwendet werden.
- Die unter Ziffer 1 lit. e. genannten Proben, die nicht durch den LKV entnommen werden, müssen mit einem elektronischen Untersuchungsauftrag aus HI-Tier an die Landesuntersuchungsanstalt für Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) eingesandt werden.
- Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Selektion und Weiterleitung der milchserologischen Proben im Rahmen eines bilateralen Vertrages mit dem LKV Sachsen.
- Für Untersuchungen im Rahmen der Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" bzgl. BVD in Sachsen wird auf die Allgemeinverfügung „Überwachung der Aufrechterhaltung des Status "frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)"/ Umstellung auf die serologische Überwachung der sächsischen Rinderbestände – Phase 1 und 2“ vom 9. Januar 2025; GZ: 25-5133/70/14 verwiesen.
1 Es sind jeweils zwei voneinander unabhängige Stichproben zu entnehmen.
Viruserkrankung stellt keine Gefahr für den Menschen dar
Der Landkreis Märkisch-Oderland (Brandenburg) hat am 10. Januar 2025 den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) amtlich festgestellt. Zuvor waren im Rahmen einer Aufklärungsuntersuchung zur Blauzungenkrankheit Hinweise auf eine MKS-Infektion festgestellt worden. Das Land Brandenburg hat in der Folge entsprechende Maßnahmen eingeleitet.
Maßnahmen im Land Brandenburg
In Brandenburg ist die Tötung des Bestandes von 14 Tieren sowie die unschädliche Beseitigung der Tierkörper des betroffenen Betriebes noch am 10. Januar 2025 durchgeführt worden. Um den Ausbruchsbestand wurde im Radius von mindestens drei Kilometern eine Schutzzone und im Radius von mindestens zehn Kilometern eine Überwachungszone eingerichtet. Diese reichen neben dem Landkreis Märkisch-Oderland auch in die Landkreise Barnim und Oder-Spree sowie die Stadt Berlin hinein.
Gemäß Pressemitteilungen wurden im Umkreis von einem Kilometer mehrere Klauentiere euthanasiert. Hierbei soll es sich um Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen gehandelt haben. Da der betroffene Betrieb auch eine Rinderherde im Landkreis Oder-Spree hält, werden hier zurzeit weitere Untersuchungen durchgeführt.
Der zuständige Landkreis wird in seinen Bekämpfungsmaßnahmen von der Task-Force des Landes Brandenburg und dem Friedrich-Löffler-Institut (FLI) unterstützt. Das Land Brandenburg hat ab Samstag, 11. Januar 2025, per Eilverordnung ein stand still für Rinder, Schweine, Schafe, Ziege und Kameliden, deren Körpern und Körperteilen sowie Gülle für das gesamte Land erlassen. Die Verordnung gilt zunächst bis zum Ablauf des 15. Januar 2025.
Die betroffenen Landkreise arbeiten mit Hochdruck an der epidemiologischen Aufarbeitung, um sowohl den Infektionsweg in die Herde als auch potentielle weitere Verbreitungswege in andere Betriebe zu erkennen.
Allgemeines zur Maul- und Klauenseuche
Bei der MKS handelt es sich um eine hochansteckende, in der Regel nicht tödliche Viruserkrankung von Klauentieren. Die Seuche ist aufgrund ihres Potentials für eine sehr schnelle Ausbreitung bei der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) gelistet. Aufgrund der Gefahr von schwerwiegenden tiergesundheitlichen Auswirkungen und infolge von Einschränkungen beim internationalen Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen kann sie schwere wirtschaftliche Verluste verursachen.
Das MKS-Virus ist als unbehülltes RNA-Virus extrem widerstandsfähig und kann leicht durch belebte und nicht belebte Vektoren übertragen werden - insbesondere durch Tiere in der Inkubationszeit oder klinisch betroffene Tiere und deren Erzeugnisse. Es kann sich aber auch über große Entfernungen mit der Luft ausbreiten. Das Virus selbst bleibt im Erdboden, in Abwässern oder Jauche sowie gefroren – auch in Gefrierfleisch – lange ansteckungsfähig. Eingetrocknet in Haaren, Kleidern, Schuhen, Heu oder ähnlichem kann es über Monate bis Jahre überleben. Auf hohe Temperaturen (etwa bei der Pasteurisierung der Milch) reagiert das Virus empfindlich und wird abgetötet, ebenso auf Säure mit einem pH-Wert kleiner als sechs und Lauge pH-Wert größer als neun. Bei pH-Werten kleiner als vier oder größer als elf erfolgt die Abtötung des Virus innerhalb von Sekunden.
Die MKS zeigt sich durch Fieber, vermehrten Speichelfluss, eine gerötete Maulschleimhaut oder Bläschen an den Innenflächen der Lippen, am Zahnfleischrand, an Klauen oder Zitzen. Sie ist klinisch nicht von anderen vesikulären Erkrankungen zu unterscheiden und muss daher durch Labordiagnostik abgeklärt werden. Tiere, die von der Krankheit genesen sind, können über einen längeren Zeitraum Träger des infektiösen MKS-Virus bleiben.
MKS ist für den Menschen nicht gefährlich. Unter den heute üblichen hygienischen Bedingungen geht keine Gefahr für den Verbraucher von pasteurisierter Milch beziehungsweise von Milchprodukten aus. Erfahrungen aus MKS-Seuchengeschehen in der Vergangenheit stützen diese Einschätzung. In der Fachliteratur werden einzelne Infektionen bei Menschen beschrieben, die unmittelbaren und intensiven Kontakt zu erkrankten Klauentieren bzw. mit dem MKS-Virus hatten. In diesen seltenen Fällen kam es zu gutartig verlaufenden Erkrankungen.
Auswirkungen auf ganz Deutschland
Mit dem Ausbruch der MKS in Brandenburg hat Deutschland den Status „MKS-frei“ verloren. Eine Zertifizierung dieses Passus in den Veterinärbescheinigungen ist ab sofort nicht mehr möglich. Bereits jetzt sind hierdurch internationale Handelsbeschränkungen auch in unserem Landkreis erkennbar. In Abhängigkeit von den weiteren Ergebnissen aus den Kontaktbetrieben in Brandenburg und den weiteren angeordneten Maßnahmen ist mit einem intensiven Monitoring von Betrieben mit empfänglichen Tieren zu rechnen.
Was ist nun zu tun?
Da es sich bei der Erkrankung um eine hochansteckende Viruserkrankung handelt, die neben dem Tierleid auch große wirtschaftliche Bedeutung durch die Handelsbeschränkungen hat, ist ein frühzeitiges Erkennen und Tilgen der Krankheit von essentieller Bedeutung. Daher bittet der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bei Verdacht des Ausbruchs um Beprobung der Tiere und um frühzeitige Information an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt telefonisch unter 03501 515 5214.
Gerade in dieser Situation ist eine kritische Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen auf den landwirtschaftlichen Betrieben und allgemein im Umgang mit Klauentieren essentiell.
Hierzu gehören unter anderem: Kontrolle der Umzäunung der Betriebe, der Betriebs- und Stalleingänge sowie deren Desinfektionsmatten/Durchfahrtsbecken; Information und Schulung der Mitarbeiter mit besonderem Augenmerk auf eventuelle private Tierhaltung oder Kontakt mit Wildtieren durch Jagd etc.; Beschränkung des Zugangs für betriebsfremdes Personal; Bereitstellung von betriebseigener Schutzkleidung für Mitarbeiter und betriebsfremdes Personal (Tierärzte, Klauenpfleger, Mechaniker, Besamer etc.); Kritische Hinterfragung der Nutzung, Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften – insbesondere bei Nutzung auf mehreren Betriebsstätten; Kritische Hinterfragung der Wegeführung für Personen, Fahrzeuge (Futterwagen, Futterlieferant, Kadaverentsorgung, Milchwagen etc.) sowie Tieren; Genaue Dokumentation der Verbringung von Tieren an andere Standorten; Gute Jagdhygiene – hierbei sollte insbesondere auf die Reinigung von Gegenständen (Messer, Halsungen der Hunde, Autos, Wannen etc.), Hunden, Kleidung (insbesondere Schuhwerk) sowie Händen geachtet werden. Sofern Klauentierbesitzer jagdlich aktiv sind, ist ein kompletter Kleidungswechsel unerlässlich.
Weitere Informationen zur MKS gibt es beim Friedrich-Löffler-Institut.
Stand: 14. Januar 2025
Quelle: https://www.landkreis-stendal.de/de/news/maul-und-klauenseuche-in-brandenburg-ausgebrochen.html
Die Richtlinie für die Gewährung der Beihilfe zur medikamentellen Behandlung von Bienenvölkern gegen die Varroose aus dem Jahr 1994 hat einer rechtsförmlichen Prüfung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nicht mehr Stand gehalten und musste somit aufgehoben werden. Demzufolge entfiel auch die Rechtsgrundlage zur Beteiligung der zu tragenden Kosten an der Maßnahme.
Eine Übernahme dieser Finanzierungsanteile durch die Sächsische Tierseuchenkasse lässt sich allein aus den Beiträgen der Imker nicht generieren. Zudem musste festgestellt werden, dass inzwischen weniger als 50 Prozent der sächsischen Imker diese Förderung genutzt haben. Dies ist ein Indiz, dass auch andere, wie biologische Methoden, erfolgreich Anwendung finden.
Damit entfällt die Bestellung von Medikamenten beim Veterinärdienst zur Behandlung der Varroatose.
Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Seite der Sächsischen Tierseuchenkasse unter:
Durch die Zentralisierung der Notdienste im Kleintierbereich wurde für das gesamte Bundesland eine einheitliche Notrufnummer freigeschalten.
Unter dieser werden Kleintierbesitzer zur nächstgelegenen diensthabenden Kleintierpraxis durchgestellt.
0180 584 37 36
Großtierbesitzer wenden sich im Notfall bitte an ihren Hoftierarzt.
Ganz Deutschland hat den Status „frei von Blauzungenerkrankungen“ verloren.
Es gibt entweder Fälle in den Bundesländern oder diese haben den Status aufgegeben.
Weitere Informationen zur Krankheit, Impfung, Beihilfe erhalten Sie unter:
Informationen zur Impfung
Entsprechend den Gebrauchsinformationen schützen die drei Impfstoffe vor Todesfällen nach Infektion mit dem BTV-3 Virus. Sie reduzieren die klinischen Erscheinungen und reduzieren die Virämie. Einen vollständigen, sterilen Impfschutz, der Infektionen verhindern würde, bieten sie nicht. Erste Berichte aus den Niederlanden bestätigen, dass die Impfstoffe sicher in der Anwendung sind und von den geimpften Tieren gut vertragen werden. Es ist dort zwar auch bei geimpften Schafen und Rindern zu Erkrankungen gekommen, insgesamt sind die Infektionsverläufe aber deutlich milder. […] Auch wenn der Impfschutz nicht vollständig ist, wird die Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3 durch die StIKo Vet dringend empfohlen:
Stellungnahme zur Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3 (fli.de)
Auf folgenden Seiten kann man sich über die aktuelle Situation und rechtliche Lage informieren:
Hier finden Sie Informationen über den aktuellen Seuchenstatus in Deutschland (freie Gebiete / Bundesländer).
http://tsis.fli.de/Home/BMEL/_fserve.aspx?f=ET5OLk8%2fVPmjJr12iMRfPA%3d%3d
Aufgrund der aufgetretenen Fälle von Afrikanischer Schweinepest an den Ostgrenzen der EU (Ukraine, Weißrussland) und jetzt auch in Tschechien wird eindringlich auf folgendes hingewiesen:
Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen jeglicher Art (auch aus privaten Haushalten) an Tiere ist gesetzlich verboten!
Der Grund: Durch ein Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen können sehr leicht Tierseuchen – besonders Schweinepest – übertragen und verbreitet werden.
Gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle (aus Kantinen, Gaststätten, Imbisseinrichtungen, Küchen…) sind mit Nachweis durch dafür zugelassene Unternehmen zu entsorgen (Rechnung ist als Nachweis ausreichend)! Auf dem freien Markt gibt es eine größere Anzahl von zugelassenen Unternehmen.
Nähere Informationen erhalten Sie über den Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal: Tel.: 0351- 4040450
Bei der Lagerung von Küchen- und Speiseabfällen bis zur Abholung ist zu beachten:
- Behältnisse sicher abdecken,
- keine direkte Sonneneinstrahlung,
- regelmäßiges Entsorgen.
Für die Entsorgung in privaten Haushalten empfehlen wir die Bio- oder Restabfalltonne.
Eine Entsorgung auf dem Komposthaufen wird als problematisch gesehen, da Wildschweine diese Speisereste aufnehmen können.
Selbst bei einem Verdacht auf Schweinepest werden auch gesunde Schweinebestände im Umkreis von 3 km des Verdachtsbestandes getötet!
Verstöße gegen das Verfütterungsverbot werden mit Bußgeld geahndet.
Friebel
Amtstierärztin
aktuelle Tierseuchensituation
Die Landesdirektion Sachsen hat am 13. Juli 2023 die Allgemeinverfügung zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)"/ Umstellung auf die serologische Überwachung der sächsischen Rinderbestände – Phase 1 durch öffentliche Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt Nr. 28 verkündet.
Den vollständigen Wortlaut der Allgemeinverfügung können Sie unter:
https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20636&art_param=810&reduce=0&search=bvd
einsehen.
Perspektivisch sollen in den BVD-freien Gebieten die virologischen Untersuchungen aller neugeborenen Kälber auf eine BVDV-Infektion mittels Ohrgewebeuntersuchung (Ohrstanze) durch geeignete serologische Untersuchungsverfahren über Blut oder Milch abgelöst werden.
Da in Sachsen jedoch in einer Vielzahl der rinderhaltenden Betriebe die BVD-Impfung zum Schutz der Tiere vor einer Infektion umgesetzt und häufig die einzeltierbezogene Impfdokumentation im HI-Tier nicht hinreichend eingepflegt wurde, ist die Umstellung auf rein serologische Untersuchungsverfahren derzeit noch beeinträchtigt. Aus den benannten Gründen soll das BVD-Überwachungskonzept auf betrieblicher Ebene in zwei Phasen umgestellt werden.
In der ersten Phase wird die virologische Untersuchung aller neugeborenen Kälber, nicht später als 20 Tage nach der Geburt, mittels Ohrstanze weitergeführt. Parallel dazu können die rinderhaltenden Betriebe freiwillig ihren serologischen Herdenstatus bezüglich BVD ermitteln lassen.
Dazu können die Blut- oder Milchproben von der Jahresuntersuchung auf BHV1 genutzt werden. Bei Milchbetrieben mit weniger als 100 Milchkühen werden über die Tankmilchproben (vierteljährig) Proben genutzt.
Voraussetzung dafür ist, dass keine BVD-Impfungen im Bestand erfolgt sind.
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) bestimmt auf Anzeige des Rinderhalters und unter Beachtung der epidemiologischen Situation das betriebsspezifische Untersuchungsverfahren.
Das Formular für die Anzeige zur Ermittlung des serologischen Herdenstatus BVD – Phase 1 („Anzeigeformular Serologie BVD“) finden Sie unter folgendem Link auf der Internetseite des Landratsamtes:
https://www.landratsamt-pirna.de/download/Vet_TS_Anzeigeformular_Serologie_BVD_08-23.pdf.
Sollten Sie sich für diesen Weg interessieren, so kontaktieren Sie unbedingt vorher das Veterinäramt und senden Sie dieses Formular bitte ausgefüllt an uns zurück (lueva@landratsamt-pirna.de).
Betriebsbezogen erfolgt dann die Festlegung des geeigneten BVD-Untersuchungsverfahrens.
Bei Rückfragen rufen Sie uns zu den Sprechzeiten gern unter 03501 – 515 2401 an.
Seit dem 1. August 2023 sind zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und Zugangsmeldungen auch Abgangsmeldungen für Schafe, Ziegen und Schweine durch den Halter vorzunehmen.
Dies ergibt sich aus einer Änderung des EU-Rechts, um die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten sicherzustellen.
Folgende Meldewege können genutzt werden:
• die kostenfreie Onlinemeldung direkt in der Hit-Datenbank unter folgende Internetadresse: https://www.hi-tier.de/
• das kostenfreie Meldekarten-Online Tool der Regionalstelle HIT unter folgende Internetadresse: https://meldekartenonline.lkvsachsen.de/
• das kostenpflichtige Meldekartenverfahren (Abarbeitung der Meldung über die Regionalstelle mittels Nutzung spezifischer Meldekarten) für Übernahme/Zukauf sowie Abgang
Die geltenden Verkaufspreise für Meldekarten können dem Gebührenkatalog der Regionalstelle HIT unter: https://www.lkvsachsen.de/hit ohrmarken/gebuehrenkatalog/ entnommen werden.
Abgangsmeldungen für Schafe, Ziegen und Schweine können genauso wie die Zugangsmeldung auch als „Gruppenmeldung“ erfolgen.
Die Verendung/Tötung ist weiterhin nicht zu melden.
Die Meldefrist beträgt sieben Tage.
Weitere Informationen: Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (hi-tier.de)
Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Referat Veterinärdienst
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Telefon: 03501 515-2401
E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de
Der Transport von Tieren, insbesondere vom landwirtschaftlichen Betrieb zum Schlachthof, stellt eine besondere Herausforderung für den Tierhalter, den Transporteur und auch für die Tiere dar. Auch stehen Tiertransporte bereits seit längerem im Fokus der Öffentlichkeit und Medien. Mit diesen Informationen möchten die Tierhalter für das Thema sensibilisiert werden.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN:
Im Sinne des Tierschutzes und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier werden in den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften diejenigen Umstände festgelegt, unter denen Tiere als transportunfähig angesehen werden. Die Rechtsvorschriften besagen klar und deutlich:
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
TIERSCHUTZGESETZ §1 Satz 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
TIERSCHUTZGESETZ §18 (1) 1.
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005, Artikel 3
Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005, Anhang I Kapitel I Nummer 1
Tierhalter am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort und Betreiber von Sammelstellen tragen dafür Sorge, dass die technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 über die Beförderung der Tiere eingehalten werden und die Tiere entsprechend behandelt werden.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005, Artikel 8 & 9
Transport von hochträchtigen oder frisch abgekalbten Tieren
“Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als 7 Tagen niedergekommen sind.”
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 2(a, b)
Laktierende Kühe
„Laktierende Kühe (…), deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, werden in Abständen von maximal zwölf Stunden gemolken.”
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 6
Transport von kranken, verletzten oder schwachen Tieren
„Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen; Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.“
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 2(a, b)
Transport unter bestimmten Bedingungen möglich
„In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig angesehen werden:
a) Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank, und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen; in Zweifelsfällen ist ein Tierarzt hinzuziehen; b) Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt bzw. die Tiere nicht misshandelt werden. c) Es handelt sich um Tiere, die einem im Rahmen der Tierhaltungspraxis üblichen tierärztlichen Eingriff unterzogen wurden, wie z. B. der Enthornung oder Kastration, wobei die Wunden vollständig verheilt sein müssen.”
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 3
Stark abgemagerte (kachektische) Tiere
Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, der durch Kontakt oder Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie/ Abmagerung) aufweisen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Diese Tiere müssen getrennt getötet werden, und zwar so, dass andere Tiere oder Schlachtkörper nicht kontaminiert werden können, und sie sind für genussuntauglich zu erklären.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/627, Absatz V, Kapitel III, Artikel 43
Transportfähigkeitsbescheinigung
Bei zweifelhafter Transportfähigkeit ist es zwingend erforderlich den Hoftierarzt hinzuzuziehen, der für das betroffene Tier ggf. eine Transportfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Die Untersuchung und die Ausstellung einer Transportfähigkeitsbescheinigung durch den Tierarzt dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 3 (a)
Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes
Verunfallte Tiere (z.B. Tiere mit gebrochenem Bein), deren Transport aus Tierschutzgründen ausgeschlossen ist, können im Herkunftsbetrieb notgeschlachtet werden, wenn bestimmte rechtliche Vorgaben eingehalten werden.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/624, Artikel 4
RECHTLICHE FOLGEN BEI NICHTBEACHTUNG
Werden Tiere trotz Transportunfähigkeit befördert, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Tierschutzgesetz, welche mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 € abgestraft werden kann. Das Bußgeld kann gegen den Tierhalter und/ oder das Transportunternehmen erhoben werden. In besonders schweren Fällen kann es sich auch um einen Straftatbestand handeln, der durch die Staatsanwaltschaft geahndet wird.
Leitfaden zur Beurteilung der Transportfähigkeit
Der Freistaat Sachsen wird von 2023 bis 2026 ein landesweites Monitoringprogramm zur Amerikanischen Faulbrut durchführen. Es wird angestrebt in diesem Zeitraum alle Bienenvölker flächendeckend und risikobasiert zu beproben.
Im Landkreis werden pro Jahr die Bienenvölker von ¼ aller Imker untersucht. Die technischen Details zur Durchführung des Monitoringprogramms müssen noch abgestimmt werden. Für die Probennahme werden grundsätzlich die Bienenseuchensachverständige amtlich beauftragt werden. Die Kosten der Probennahme und die Untersuchungskosten des Labors werden durch die öffentliche Hand finanziert.
Wir werden Sie zeitnah über die weitere Durchführung des Monitoringprogramms informieren.
Vogelzug im Herbst
Die Geflügelpest ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung des Geflügels, die auch für den Menschen von Bedeutung sein kann.
Sie wird von Tier zu Tier durch Kontakt mit infizierten Tieren, infiziertem Futter / Einstreu oder infizierten Gegenständen / Kleidung übertragen.
Wildvögel stellen ein Reservoir für die Erreger der Geflügelpest dar.
Besonders zu Zeiten des Vogelzuges ist das Risiko des Auftretens von Geflügelpest bei Wildvögeln hoch.
Zur Vermeidung eines Eintrags der Erreger über Wildvögel ist es für Geflügelhalter deshalb besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt zwischen Nutzgeflügel und Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen. Ansatzpunkte für Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektion sind eine gegen Wildvögel gesicherte Aufstallung, sowie die hygienische Lagerung und Verwendung von Futtermitteln, Tränken, Einstreu und landwirtschaftlichen Gerätschaften. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel die Aufstallung von Geflügel anordnen.
Das bedeutet, dass Tiere in Freilandhaltung nur unter einem dichten Dach, mit Vogel dichten Netzen an allen Seiten auf der Wiese gehalten werden können; oder sie müssen in einen Stall. Aus diesem Grund ist es ratsam, jetzt schon an eine eventuelle Aufstallungsverfügung zu denken und entsprechende Vorkehrungen / Pläne zu entwickeln.
Früherkennung
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 Prozent der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 Prozent ein, so hat der Tierhalter ebenfalls unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenza Virus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Dieser Artikel wurde unter zu Hilfenahme von Informationen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erstellt.
https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/et_merkblatt_gefluegelhalter.htm
Mit der der Allgemeinverfügung der LDS vom 03. November 2022 zur Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten gelten ab dem 04.11.2022 folgende Regelungen, die unter oben angezeigtem Link eingesehen werden können.
Für weitere Fragen zum Thema ASP stehen wir gerne zur Verfügung per E-Mail unter: lueva@landratsamt-pirna.de oder telefonisch zu den Öffnungszeiten unter 03501 – 515 2401. Außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns für Notfälle über die Rettungsleitstelle 112.
Verpflichtet sind die Jäger weiterhin zur Entnahme von ASP Monitoring Blutproben bei allen Wildschweinen. ASP empfängliches Fall- und Unfallwild sowie krank erlegtes ASP empfängliches Wild muss weiterhin im LÜVA gemeldet werden. Hier besteht auch die Verpflichtung zur Beprobung und zur Entsorgung über einen Kadaversammelpunkt.
Der Betrieb der Kadaversammelpunkte wird ab Ende September 2024 eingestellt. Der Kadaversammelpunkt auf dem Gebiet der Straßenmeisterei Königstein bleibt für ASP empfängliches Fall- und Unfallwild/ Krank erlegtes Wild bestehen.
Die Aufwandsentschädigungen stellen sich nach der aktuellen Rechtslage wie folgt dar:
Meldung Fallwild/ Unfallwild beim LÜVA => 30,00 €
Unterstützung des LÜVA bei der Probenahme, Bergung/Beseitigung von Fall- und Unfallwild => 30,00 €
Monitoring Blutprobenentnahme gesund erlegtes Schwarzwild => 20,00 €
Ausführliche Informationen zu den aktuellen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ Rubrik Tierseuchen). Diese sind auf der Internetseite des Landratsamtes verlinkt.
Die für Schweineartige hochansteckende seuchenhaft verlaufende Viruserkrankung ASP (Afrikanische Schweinepest) bedroht unsere heimischen Schwarzwildbestände und die Schweinebestände in der Landwirtschaft weiterhin. Für Menschen und andere Tiere ist sie ungefährlich. Die Übertragung des Virus erfolgt insbesondere über virushaltige Lebensmittel (Fleisch und Wurstwaren aus infizierten Gebieten), kontaminierte Gegenstände und direkt von Tier zu Tier.
Wie können Sie helfen, dass diese Seuche nicht weiterverbreitet wird:
1. Küchenabfälle oder Essensreste dürfen grundsätzlich nicht an Schweine (Haus- und Wildschweine) verfüttert werden!
2. Entsorgen Sie alle Lebensmittel wildtiersicher! (Stein auf die Biotonnen, keine Fleisch- und Wurstwaren auf dem offenen Kompost entsorgen etc.)
3. Insbesondere von unkontrolliert aus dem Ausland eingeführten Fleisch- und Wursterzeugnissen (z. B. durch Touristen oder ausländische (Saison)-Arbeitskräfte) aus Ländern, in denen Schweinepest auftritt, geht ein erhöhtes Risiko aus. Entsprechende Produkte sollten grundsätzlich nicht mit nach Deutschland gebracht werden.
4. Melden Sie alle toten Wildschweinkadaver dem örtlichen Jagdpächter, falls bekannt, dem Veterinäramt unter E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de unter Angabe des genauen Fundortes und Ihrer Kontaktdaten für Rückfragen oder der Polizei (110)!
5. Auch Hobbyhalter von Schweinen (auch Minipigs) sollten sich der Problematik bewusst werden und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, denn gerade in kleinen Schweinehaltungen sind Biosicherheitsmaßnahmen nicht selbstverständlich.
gez.
U. Friebel
Amtstierärztin