Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Sehr geehrte Tierhalterinnen, sehr geehrte Tierhalter,
bitte beachten Sie, dass Sie als Tierhalterin oder Tierhalter von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Fischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind.
Die fristgerechte Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für:
- eine Entschädigungszahlung von der Sächsischen Tierseuchenkasse im Tierseuchenfall,
- die Beteiligung der Sächsischen Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und
- die Gewährung von Beihilfen und Leistungen durch die Sächsische Tierseuchenkasse.
Der Sächsischen Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalter erhalten Ende Dezember 2023 einen Meldebogen per Post. Sollte dieser bis Mitte Januar 2024 nicht bei Ihnen eingegangen sein, melden Sie sich bitte bei der Sächsischen Tierseuchenkasse um Ihren Tierbestand anzugeben.
Tierhalter, welche ihre E-Mail-Adresse bei der Sächsischen Tierseuchenkasse autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail.
Auf dem Tierbestandsmeldebogen oder per Online-Meldung sind die am Stichtag 1. Januar 2024 vorhandenen Tiere zu melden. Sie erhalten daraufhin Ende Februar 2024 Ihren Beitragsbescheid.
Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon, ob Sie Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken halten.
Darüber hinaus möchten wir Sie auf Ihre Meldepflicht bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt hinweisen.
Bitte unbedingt beachten:
Auf unserer Internetseite erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Sächsischen Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldete Tierhalter unter anderem Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre), erhaltene Beihilfen, Befunde sowie eine Übersicht über Ihre bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgten Tiere einsehen.
Sächsische Tierseuchenkasse
Anstalt des öffentlichen Rechts
Löwenstr. 7a,
01099 Dresden
Tel: +49 351 80608-30
E-Mail: beitrag@tsk-sachsen.de
Internet: www.tsk-sachsen.de
Webseite der Sächsischen Tierseuchenkasse
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge lädt die Tierärztinnen und Tierärzte des Landkreises am
Mittwoch, den 29.11.2023 von 18.30 Uhr bis ca. 21.30 Uhr
in den
Kreistagssaal auf dem Schloß Sonnenstein
Schloßhof 2-4
01796 Pirna
zu einer Fortbildungsveranstaltung ein.
Auf der Tagesordnung stehen folgende aktuelle rechtliche Themen für Tierärzte:
- Hinweise zur amtl. Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- Transport von Tieren, auch unter ASP Bedingungen
- Update ASP
- Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes
- Landwirtschaftliche Nutztierhaltung in Sachsen – Tendenzen und Fördermöglichkeiten (Referent Sven Biederer vom Sächs. Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft)
- Neue BVD – Allgemeinverfügung
- HIT für Tierärzte und anderes
- Neues zur Hof nahen Schlachtung
- HPAI – eine Gefahr für den Landkreis?!
Um eine kurze Rückmeldung bezüglich der Teilnahme wird bis 20.11.23 gebeten.
Eine ATF-Anerkennung wurde beantragt.
Ulrike Friebel
Amtstierärztin
Auf das seit 2013 vom Sachsenforst eingeführte Wildmonitoring (Online- Streckenmeldung) wird die ASP-App aufgesattelt.
Das Sächsische Staatministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) hat diese App entwickeln lassen, um die ASP- Probendatenerfassung zu digitalisieren, um Fehler bei der Erfassung zu reduzieren, die Probendaten digitalisiert an LUA und LDS übermitteln zu können und die Forderung des EU-Audits 2023 nach Verknüpfung der Jagd-, Veterinär- und Lebensmitteldaten der Behörden umzusetzen.
Diese App wird ab 01.11.2023 verbindlich eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt darf nur noch die neue WildID mit XX-12345 an Jäger ausgegeben werden. Bis Ende des Jahres können alte Wildmarken noch parallel benutzt werden, ab 01.01.2024 nur noch die neue WildID.
Es hängt von der regen Beteiligung der Jägerschaft ab, ob die App das Ziel erreicht, Fehler zu minimieren und alle Informationen zu Wildschweinbefunden in einer App zu bündeln. Wir rufen alle Jäger auf, sich aktiv an der Nutzung der App zu beteiligen. So kann ein weiterer Schritt zur Bekämpfung der ASP in Sachsen realisiert werden.
Die ASP-App wird auch für Trichinenbefunde und Aufwandsentschädigung nutzbar sein. Die Jäger können die Trichinenbefunde über die App abrufen, eine schriftliche Befundübermittlung vom LÜVA ist jedoch weiterhin notwendig. Die Jäger können den ASP-Befund über die App abrufen, hier kann zu einem späteren Zeitpunkt auf die Übermittlung der Daten von der LUA per Tabelle und die Veröffentlichung auf der Website des Landratsamtes verzichtet werden.
Auskünfte zur Nutzung der App erteilt das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt: 03501 515 2401 oder lueva@landratsamt-pirna.de
Mit der Allgemeinverfügung wird eine alternative Nachweismethode der BVD (Virusinfektion des Rindes) zur Ohrstanze eröffnet.
Die Rinderhalter können sich frei entscheiden, ob sie dieses Verfahren als Alternative zur Ohrstanze in Anspruch nehmen wollen.
In einem ersten Schritt wird der Herdenstatus über die Untersuchung von Milch- oder Blutproben ermittelt.
Den vollständigen Wortlaut der Allgemeinverfügung können Sie unter:
https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20636&art_param=810&reduce=0&search=bvd
einsehen.
Sollten Sie sich für diesen Weg interessieren, so kontaktieren Sie unbedingt vorher das Veterinäramt.
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Telefon: 03501 515-2401
E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de
Für eine Anfrage nutzen Sie bitte das „Anzeigeformular Serologie BVD“.
Seit dem 1. August 2023 sind zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und Zugangsmeldungen auch Abgangsmeldungen für Schafe, Ziegen und Schweine durch den Halter vorzunehmen.
Dies ergibt sich aus einer Änderung des EU-Rechts, um die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten sicherzustellen.
Folgende Meldewege können genutzt werden:
• die kostenfreie Onlinemeldung direkt in der Hit-Datenbank unter folgende Internetadresse: https://www.hi-tier.de/
• das kostenfreie Meldekarten-Online Tool der Regionalstelle HIT unter folgende Internetadresse: https://meldekartenonline.lkvsachsen.de/
• das kostenpflichtige Meldekartenverfahren (Abarbeitung der Meldung über die Regionalstelle mittels Nutzung spezifischer Meldekarten) für Übernahme/Zukauf sowie Abgang
Die geltenden Verkaufspreise für Meldekarten können dem Gebührenkatalog der Regionalstelle HIT unter: https://www.lkvsachsen.de/hit ohrmarken/gebuehrenkatalog/ entnommen werden.
Abgangsmeldungen für Schafe, Ziegen und Schweine können genauso wie die Zugangsmeldung auch als „Gruppenmeldung“ erfolgen.
Die Verendung/Tötung ist weiterhin nicht zu melden.
Die Meldefrist beträgt sieben Tage.
Weitere Informationen: Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (hi-tier.de)
Kontakt:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Referat Veterinärdienst
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Telefon: 03501 515-2401
E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de
Kleintier- Notdienst Raum Pirna und Sebnitz - Rufbereitschaft | ||
17.11. - 24.11.2023 |
TA Dr. Mauer, Pirna-Copitz |
03501 582662 o. 0177 5603144 |
24.11. - 01.12.2023 |
Dr. Schönfeld, Berggießhübel |
035023 51169, 0152 22652653 |
01.12. - 08.12.2023 |
TA Dr. Nestler, Dohna |
0176 43827448 |
08.12. - 15.12.2023 |
Dr. Modrakowski, Söbrigen |
0176 24706861 |
15.12. - 22.12.2023 |
Klinik Dr. Düring, Stolpen |
035973 2830 |
22.12. - 25.12.2023 |
Dr. Kühnel, Pirna |
03501 528640, 035025 51191 |
25.12. - 26.12.2023 |
Dr. Nachtigall, Heidenau |
03529 519422, 03529 511508 |
26.12. - 27.12.2023 |
TA Dr. Nestler, Dohna |
0176 43827448 |
27.12. - 29.12.2023 |
TÄ Dr. Rickmeyer, Biensdorf |
0160 97971947 |
29.12.2023 - 05.01.2024 |
Bereitschaftsdienst für Kleintiere |
0160 2360043 / https://tiernotdienst-pirna.de |
Großtier-Notdienst Sebnitz, Neustadt, Stolpen, Hohnstein, Lohmen, Dürrröhrsdorf-Dittersbach | ||
Tierarztpraxis Dr. Carina Schirm, Lohmen, 03501 571400, 0162 1082025 |
||
Groß-/Kleintier-Notdienst Raum Freital/Dippoldiswalde - Rufbereitschaft | ||
17.11. - 24.11.2023 |
DVM Ulf Ulrich, Freital-Hainsberg |
0152 34526231 |
24.11. - 01.12.2023 |
TA Jens Richter, Freital |
0351 6491285 |
01.12. - 08.12.2023 |
TA Lutz Gläser, KO Hartha |
0171 4089928 |
08.12. - 15.12.2023 |
TA Thomas Kießling, Possendorf |
035206 21381 |
15.12. - 22.12.2023 |
Dr. Tobias Gieseler, Dorfhain |
035055 64558 |
22.12. - 29.12.2023 |
TÄ Dr. D. Solarek, Wilsdruff |
035204 48011 |
29.12. 2023 - 05.01.2024 |
TAP Dr. Hurlbeck, Dippoldiswalde |
03504 612527 o. 0171 9089266 |
Der Transport von Tieren, insbesondere vom landwirtschaftlichen Betrieb zum Schlachthof, stellt eine besondere Herausforderung für den Tierhalter, den Transporteur und auch für die Tiere dar. Auch stehen Tiertransporte bereits seit längerem im Fokus der Öffentlichkeit und Medien. Mit diesen Informationen möchten die Tierhalter für das Thema sensibilisiert werden.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN:
Im Sinne des Tierschutzes und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier werden in den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften diejenigen Umstände festgelegt, unter denen Tiere als transportunfähig angesehen werden. Die Rechtsvorschriften besagen klar und deutlich:
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
TIERSCHUTZGESETZ §1 Satz 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
TIERSCHUTZGESETZ §18 (1) 1.
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005, Artikel 3
Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005, Anhang I Kapitel I Nummer 1
Tierhalter am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort und Betreiber von Sammelstellen tragen dafür Sorge, dass die technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 über die Beförderung der Tiere eingehalten werden und die Tiere entsprechend behandelt werden.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005, Artikel 8 & 9
Transport von hochträchtigen oder frisch abgekalbten Tieren
“Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als 7 Tagen niedergekommen sind.”
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 2(a, b)
Laktierende Kühe
„Laktierende Kühe (…), deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, werden in Abständen von maximal zwölf Stunden gemolken.”
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 6
Transport von kranken, verletzten oder schwachen Tieren
„Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen; Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.“
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 2(a, b)
Transport unter bestimmten Bedingungen möglich
„In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig angesehen werden:
a) Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank, und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen; in Zweifelsfällen ist ein Tierarzt hinzuziehen; b) Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt bzw. die Tiere nicht misshandelt werden. c) Es handelt sich um Tiere, die einem im Rahmen der Tierhaltungspraxis üblichen tierärztlichen Eingriff unterzogen wurden, wie z. B. der Enthornung oder Kastration, wobei die Wunden vollständig verheilt sein müssen.”
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 3
Stark abgemagerte (kachektische) Tiere
Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, der durch Kontakt oder Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie/ Abmagerung) aufweisen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Diese Tiere müssen getrennt getötet werden, und zwar so, dass andere Tiere oder Schlachtkörper nicht kontaminiert werden können, und sie sind für genussuntauglich zu erklären.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/627, Absatz V, Kapitel III, Artikel 43
Transportfähigkeitsbescheinigung
Bei zweifelhafter Transportfähigkeit ist es zwingend erforderlich den Hoftierarzt hinzuzuziehen, der für das betroffene Tier ggf. eine Transportfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Die Untersuchung und die Ausstellung einer Transportfähigkeitsbescheinigung durch den Tierarzt dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 3 (a)
Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes
Verunfallte Tiere (z.B. Tiere mit gebrochenem Bein), deren Transport aus Tierschutzgründen ausgeschlossen ist, können im Herkunftsbetrieb notgeschlachtet werden, wenn bestimmte rechtliche Vorgaben eingehalten werden.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/624, Artikel 4
RECHTLICHE FOLGEN BEI NICHTBEACHTUNG
Werden Tiere trotz Transportunfähigkeit befördert, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Tierschutzgesetz, welche mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 € abgestraft werden kann. Das Bußgeld kann gegen den Tierhalter und/ oder das Transportunternehmen erhoben werden. In besonders schweren Fällen kann es sich auch um einen Straftatbestand handeln, der durch die Staatsanwaltschaft geahndet wird.
Leitfaden zur Beurteilung der Transportfähigkeit
Der Freistaat Sachsen wird von 2023 bis 2026 ein landesweites Monitoringprogramm zur Amerikanischen Faulbrut durchführen. Es wird angestrebt in diesem Zeitraum alle Bienenvölker flächendeckend und risikobasiert zu beproben.
Im Landkreis werden pro Jahr die Bienenvölker von ¼ aller Imker untersucht. Die technischen Details zur Durchführung des Monitoringprogramms müssen noch abgestimmt werden. Für die Probennahme werden grundsätzlich die Bienenseuchensachverständige amtlich beauftragt werden. Die Kosten der Probennahme und die Untersuchungskosten des Labors werden durch die öffentliche Hand finanziert.
Wir werden Sie zeitnah über die weitere Durchführung des Monitoringprogramms informieren.
Vogelzug im Herbst
Die Geflügelpest ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung des Geflügels, die auch für den Menschen von Bedeutung sein kann.
Sie wird von Tier zu Tier durch Kontakt mit infizierten Tieren, infiziertem Futter / Einstreu oder infizierten Gegenständen / Kleidung übertragen.
Wildvögel stellen ein Reservoir für die Erreger der Geflügelpest dar.
Besonders zu Zeiten des Vogelzuges ist das Risiko des Auftretens von Geflügelpest bei Wildvögeln hoch.
Zur Vermeidung eines Eintrags der Erreger über Wildvögel ist es für Geflügelhalter deshalb besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt zwischen Nutzgeflügel und Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen. Ansatzpunkte für Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektion sind eine gegen Wildvögel gesicherte Aufstallung, sowie die hygienische Lagerung und Verwendung von Futtermitteln, Tränken, Einstreu und landwirtschaftlichen Gerätschaften. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel die Aufstallung von Geflügel anordnen.
Das bedeutet, dass Tiere in Freilandhaltung nur unter einem dichten Dach, mit Vogel dichten Netzen an allen Seiten auf der Wiese gehalten werden können; oder sie müssen in einen Stall. Aus diesem Grund ist es ratsam, jetzt schon an eine eventuelle Aufstallungsverfügung zu denken und entsprechende Vorkehrungen / Pläne zu entwickeln.
Früherkennung
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 Prozent der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 Prozent ein, so hat der Tierhalter ebenfalls unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenza Virus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Dieser Artikel wurde unter zu Hilfenahme von Informationen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erstellt.
https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/et_merkblatt_gefluegelhalter.htm
Mit der der Allgemeinverfügung der LDS vom 03. November 2022 zur Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten gelten ab dem 04.11.2022 folgende Regelungen, die unter oben angezeigtem Link eingesehen werden können.
Für weitere Fragen zum Thema ASP stehen wir gerne zur Verfügung per E-Mail unter: lueva@landratsamt-pirna.de oder telefonisch zu den Öffnungszeiten unter 03501 – 515 2401. Außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns für Notfälle über die Rettungsleitstelle 112.
Afrikanische Schweinepest- seit 04.11.2022 wurde Gefährdetes Gebiet (Sperrzone 2) im Landkreis Bautzen bis an die Grenze unseres Landkreises ausgedehnt, die Pufferzone (Sperrzone 1) bleibt in unserem Landkreis unverändert bestehen
Die für Schweineartige hochansteckende seuchenhaft verlaufende Viruserkrankung ASP (Afrikanische Schweinepest) bedroht unsere heimischen Schwarzwildbestände und die Schweinebestände in der Landwirtschaft. Für Menschen und andere Tiere ist sie ungefährlich. Die Übertragung des Virus erfolgt insbesondere über virushaltige Lebensmittel (Fleisch und Wurstwaren aus infizierten Gebieten), kontaminierte Gegenstände und direkt von Tier zu Tier.
Seit mehreren Jahren breitet sich die Seuche schon in den Baltischen Staaten und seit 2014 in Polen aus. Mittlerweile hat die Seuche viele EU-Länder erreicht, 2020 wurde sie auch in Deutschland festgestellt. In Sachsen sind bisher nur Wildschweine, aber keine Tiere in Landwirtschaftsbetrieben betroffen. Die Infektion verläuft fast immer tödlich für die erkrankten Schweine. Um einen Eintrag der ASP frühzeitig zu erkennen, muss jedes tote Wildschwein (Fallwild) und auch alle erlegten Tiere untersucht werden.
Wie können Sie helfen, dass diese Seuche nicht weiterverbreitet wird:
1. Küchenabfälle oder Essensreste dürfen grundsätzlich nicht an Schweine (Haus- und Wildschweine) verfüttert werden!
2. Entsorgen Sie alle Lebensmittel wildtiersicher! (Stein auf die Biotonnen, keine Fleisch- und Wurstwaren auf dem offenen Kompost entsorgen etc.)
3. Insbesondere von unkontrolliert aus dem Ausland eingeführten Fleisch- und Wursterzeugnissen (z. B. durch Touristen oder ausländische (Saison)-Arbeitskräfte) aus Ländern, in denen Schweinepest auftritt, geht ein erhöhtes Risiko aus. Entsprechende Produkte sollten grundsätzlich nicht mit nach Deutschland gebracht werden.
4. Melden Sie alle toten Wildschweinkadaver dem örtlichen Jagdpächter, falls bekannt, dem Veterinäramt unter E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de unter Angabe des genauen Fundortes und Ihrer Kontaktdaten für Rückfragen oder der Polizei (110)!
5. Auch Hobbyhalter von Schweinen (auch Minipigs) sollten sich der Problematik bewusst werden und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, denn gerade in kleinen Schweinehaltungen sind Biosicherheitsmaßnahmen nicht selbstverständlich.
Die Öffentlichen Bekanntmachungen der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Nordsachsen und die Landeshauptstadt Dresden vom 20.04.2023 finden Sie unter den folgenden Links:
Link zur Festlegung Sperrzone I: Tierseuchenbekämpfung | ASP – Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) in den LK Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Nordsachsen und der LH Dresden
Link zur Festlegung Sperrzone II: Tierseuchenbekämpfung | ASP – Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in den LK Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der LH Dresden (sachsen.de)
Aufgrund der aufgetretenen Fälle von Afrikanischer Schweinepest an den Ostgrenzen der EU (Ukraine, Weißrussland) und jetzt auch in Tschechien wird eindringlich auf folgendes hingewiesen:
Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen jeglicher Art (auch aus privaten Haushalten) an Tiere ist gesetzlich verboten!
Der Grund: Durch ein Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen können sehr leicht Tierseuchen – besonders Schweinepest – übertragen und verbreitet werden.
Gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle (aus Kantinen, Gaststätten, Imbisseinrichtungen, Küchen…) sind mit Nachweis durch dafür zugelassene Unternehmen zu entsorgen (Rechnung ist als Nachweis ausreichend)! Auf dem freien Markt gibt es eine größere Anzahl von zugelassenen Unternehmen.
Nähere Informationen erhalten Sie über den Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal: Tel.: 0351- 4040450
Bei der Lagerung von Küchen- und Speiseabfällen bis zur Abholung ist zu beachten:
- Behältnisse sicher abdecken,
- keine direkte Sonneneinstrahlung,
- regelmäßiges Entsorgen.
Für die Entsorgung in privaten Haushalten empfehlen wir die Bio- oder Restabfalltonne.
Eine Entsorgung auf dem Komposthaufen wird als problematisch gesehen, da Wildschweine diese Speisereste aufnehmen können.
Selbst bei einem Verdacht auf Schweinepest werden auch gesunde Schweinebestände im Umkreis von 3 km des Verdachtsbestandes getötet!
Verstöße gegen das Verfütterungsverbot werden mit Bußgeld geahndet.
Friebel
Amtstierärztin