Aktuelles

Ganz Deutschland hat den Status „frei von Blauzungenerkrankungen“ verloren.

Es gibt entweder Fälle in den Bundesländern oder diese haben den Status aufgegeben.

Weitere Informationen zur Krankheit, Impfung, Beihilfe erhalten Sie unter:

Sächsische Tierseuchenkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts - Blauzungenkrankheit Serotyp 3 (Bluetongue disease) (tsk-sachsen.de)

 

Informationen zur Impfung

Entsprechend den Gebrauchsinformationen schützen die drei Impfstoffe vor Todesfällen nach Infektion mit dem BTV-3 Virus. Sie reduzieren die klinischen Erscheinungen und reduzieren die Virämie. Einen vollständigen, sterilen Impfschutz, der Infektionen verhindern würde, bieten sie nicht. Erste Berichte aus den Niederlanden bestätigen, dass die Impfstoffe sicher in der Anwendung sind und von den geimpften Tieren gut vertragen werden. Es ist dort zwar auch bei geimpften Schafen und Rindern zu Erkrankungen gekommen, insgesamt sind die Infektionsverläufe aber deutlich milder. […] Auch wenn der Impfschutz nicht vollständig ist, wird die Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3 durch die StIKo Vet dringend empfohlen:

Stellungnahme zur Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3 (fli.de)

 

Auf folgenden Seiten kann man sich über die aktuelle Situation und rechtliche Lage informieren:

https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en?prefLang=de&etrans=de

 

Hier finden Sie Informationen über den aktuellen Seuchenstatus in Deutschland (freie Gebiete / Bundesländer).

http://tsis.fli.de/Home/BMEL/_fserve.aspx?f=ET5OLk8%2fVPmjJr12iMRfPA%3d%3d

 

Kleintier- Notdienst Raum Pirna und Sebnitz - Rufbereitschaft

Bereitschaftsdienst für Kleintiere  https://Tiernotdienst-pirna.de 01805 843736
     

Groß-/Kleintier-Notdienst Raum Freital/Dippoldiswalde - Rufbereitschaft

06.12. - 13.12.2024

DVM G. Zimmermann, Dippoldiswalde

03504 611392 o.0174 7202953
13.12. - 20.12.2024

TA Lutz Gläser, KO Hartha

0171 4089928
20.12. - 24.12.2024 (12 Uhr)

DVM Ulf Ulrich, Freital-Hainsberg

0152 34526231
24.12.(12 Uhr) - 27.12.2024

TA Thomas Kießling, Possendorf

035206 21381
27.12. - 31.12.2024

TAP Dr. Hurlbeck, Dippoldiswalde

03504 612527
31.12.2024 - 03.01.2025

TA Lutz Gläser, KO Hartha

0171 4089928

Aufgrund der aufgetretenen Fälle von Afrikanischer Schweinepest an den Ostgrenzen der EU (Ukraine, Weißrussland) und jetzt auch in Tschechien wird eindringlich auf folgendes hingewiesen:

 

Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen jeglicher Art (auch aus privaten Haushalten) an Tiere ist gesetzlich verboten!

Der Grund: Durch ein Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen können sehr leicht Tierseuchen – besonders Schweinepest – übertragen und verbreitet werden.

Gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle (aus Kantinen, Gaststätten, Imbisseinrichtungen, Küchen…) sind mit Nachweis durch dafür zugelassene Unternehmen zu entsorgen (Rechnung ist als Nachweis ausreichend)! Auf dem freien Markt gibt es eine größere Anzahl von zugelassenen Unternehmen.

Nähere Informationen erhalten Sie über den Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal:  Tel.: 0351- 4040450

Bei der Lagerung von Küchen- und Speiseabfällen bis zur Abholung ist zu beachten:

  • Behältnisse sicher abdecken,
  • keine direkte Sonneneinstrahlung,
  • regelmäßiges Entsorgen.

Für die Entsorgung in privaten Haushalten empfehlen wir die Bio- oder Restabfalltonne.

Eine Entsorgung auf dem Komposthaufen wird als problematisch gesehen, da Wildschweine diese Speisereste aufnehmen können.

Selbst bei einem Verdacht auf Schweinepest werden auch gesunde Schweinebestände im Umkreis von 3 km des Verdachtsbestandes getötet!

Verstöße gegen das Verfütterungsverbot werden mit Bußgeld geahndet.

Friebel

Amtstierärztin

Die Landesdirektion Sachsen hat am 13. Juli 2023 die Allgemeinverfügung zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)"/ Umstellung auf die serologische Überwachung der sächsischen Rinderbestände – Phase 1 durch öffentliche Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt Nr. 28 verkündet.

Den vollständigen Wortlaut der Allgemeinverfügung können Sie unter:

https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20636&art_param=810&reduce=0&search=bvd

einsehen.

Perspektivisch sollen in den BVD-freien Gebieten die virologischen Untersuchungen aller neugeborenen Kälber auf eine BVDV-Infektion mittels Ohrgewebeuntersuchung (Ohrstanze) durch geeignete serologische Untersuchungsverfahren über Blut oder Milch abgelöst werden.

Da in Sachsen jedoch in einer Vielzahl der rinderhaltenden Betriebe die BVD-Impfung zum Schutz der Tiere vor einer Infektion umgesetzt und häufig die einzeltierbezogene Impfdokumentation im HI-Tier nicht hinreichend eingepflegt wurde, ist die Umstellung auf rein serologische Untersuchungsverfahren derzeit noch beeinträchtigt. Aus den benannten Gründen soll das BVD-Überwachungskonzept auf betrieblicher Ebene in zwei Phasen umgestellt werden.

In der ersten Phase wird die virologische Untersuchung aller neugeborenen Kälber, nicht später als 20 Tage nach der Geburt, mittels Ohrstanze weitergeführt. Parallel dazu können die rinderhaltenden Betriebe freiwillig ihren serologischen Herdenstatus bezüglich BVD ermitteln lassen.

Dazu können die Blut- oder Milchproben von der Jahresuntersuchung auf BHV1 genutzt werden. Bei Milchbetrieben mit weniger als 100 Milchkühen werden über die Tankmilchproben (vierteljährig) Proben genutzt.

Voraussetzung dafür ist, dass keine BVD-Impfungen im Bestand erfolgt sind.

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) bestimmt auf Anzeige des Rinderhalters und unter Beachtung der epidemiologischen Situation das betriebsspezifische Untersuchungsverfahren.

Das Formular für die Anzeige zur Ermittlung des serologischen Herdenstatus BVD – Phase 1 („Anzeigeformular Serologie BVD“) finden Sie unter folgendem Link auf der Internetseite des Landratsamtes:

https://www.landratsamt-pirna.de/download/Vet_TS_Anzeigeformular_Serologie_BVD_08-23.pdf.

Sollten Sie sich für diesen Weg interessieren, so kontaktieren Sie unbedingt vorher das Veterinäramt und senden Sie dieses Formular bitte ausgefüllt an uns zurück (lueva@landratsamt-pirna.de).

Betriebsbezogen erfolgt dann die Festlegung des geeigneten BVD-Untersuchungsverfahrens.

Bei Rückfragen rufen Sie uns zu den Sprechzeiten gern unter 03501 – 515 2401 an.

Seit dem 1. August 2023 sind zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und Zugangsmeldungen auch Abgangsmeldungen für Schafe, Ziegen und Schweine durch den Halter vorzunehmen.

Dies ergibt sich aus einer Änderung des EU-Rechts, um die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten sicherzustellen.

Folgende Meldewege können genutzt werden:

• die kostenfreie Onlinemeldung direkt in der Hit-Datenbank unter folgende Internetadresse: https://www.hi-tier.de/

• das kostenfreie Meldekarten-Online Tool der Regionalstelle HIT unter folgende Internetadresse: https://meldekartenonline.lkvsachsen.de/

• das kostenpflichtige Meldekartenverfahren (Abarbeitung der Meldung über die Regionalstelle mittels Nutzung spezifischer Meldekarten) für Übernahme/Zukauf sowie Abgang
Die geltenden Verkaufspreise für Meldekarten können dem Gebührenkatalog der Regionalstelle HIT unter: https://www.lkvsachsen.de/hit ohrmarken/gebuehrenkatalog/ entnommen werden.

Abgangsmeldungen für Schafe, Ziegen und Schweine können genauso wie die Zugangsmeldung auch als „Gruppenmeldung“ erfolgen.

Die Verendung/Tötung ist weiterhin nicht zu melden.

Die Meldefrist beträgt sieben Tage.

Weitere Informationen: Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (hi-tier.de)

Kontakt:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Referat Veterinärdienst

Schloßhof 2/4

01796 Pirna

Telefon: 03501 515-2401

E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de

Der Transport von Tieren, insbesondere vom landwirtschaftlichen Betrieb zum Schlachthof, stellt eine besondere Herausforderung für den Tierhalter, den Transporteur und auch für die Tiere dar.  Auch stehen Tiertransporte bereits seit längerem im Fokus der Öffentlichkeit und Medien. Mit diesen Informationen möchten die Tierhalter für das Thema sensibilisiert werden.

RECHTLICHE GRUNDLAGEN:

Im Sinne des Tierschutzes und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier werden in den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften diejenigen Umstände festgelegt, unter denen Tiere als transportunfähig angesehen werden. Die Rechtsvorschriften besagen klar und deutlich:

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

TIERSCHUTZGESETZ §1 Satz 2

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

TIERSCHUTZGESETZ §18 (1) 1.

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005, Artikel 3

Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005, Anhang I Kapitel I Nummer 1

Tierhalter am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort und Betreiber von Sammelstellen tragen dafür Sorge, dass die technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 über die Beförderung der Tiere eingehalten werden und die Tiere entsprechend behandelt werden.

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005, Artikel 8 & 9

Transport von hochträchtigen oder frisch abgekalbten Tieren

“Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als 7 Tagen niedergekommen sind.”

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 2(a, b)

Laktierende Kühe

„Laktierende Kühe (…), deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, werden in Abständen von maximal zwölf Stunden gemolken.”

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 6

Transport von kranken, verletzten oder schwachen Tieren

„Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen; Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.“

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 2(a, b)

Transport unter bestimmten Bedingungen möglich

„In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig angesehen werden:

a) Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank, und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen; in Zweifelsfällen ist ein Tierarzt hinzuziehen; b) Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt bzw. die Tiere nicht misshandelt werden. c) Es handelt sich um Tiere, die einem im Rahmen der Tierhaltungspraxis üblichen tierärztlichen Eingriff unterzogen wurden, wie z. B. der Enthornung oder Kastration, wobei die Wunden vollständig verheilt sein müssen.”

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 3

Stark abgemagerte (kachektische) Tiere

Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, der durch Kontakt oder Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie/ Abmagerung) aufweisen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Diese Tiere müssen getrennt getötet werden, und zwar so, dass andere Tiere oder Schlachtkörper nicht kontaminiert werden können, und sie sind für genussuntauglich zu erklären.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/627, Absatz V, Kapitel III, Artikel 43

Transportfähigkeitsbescheinigung

Bei zweifelhafter Transportfähigkeit ist es zwingend erforderlich den Hoftierarzt hinzuzuziehen, der für das betroffene Tier ggf. eine Transportfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Die Untersuchung und die Ausstellung einer Transportfähigkeitsbescheinigung durch den Tierarzt dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 Anhang I Kapitel I Nummer 3 (a)

Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes

Verunfallte Tiere (z.B. Tiere mit gebrochenem Bein), deren Transport aus Tierschutzgründen ausgeschlossen ist, können im Herkunftsbetrieb notgeschlachtet werden, wenn bestimmte rechtliche Vorgaben eingehalten werden.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/624, Artikel 4

RECHTLICHE FOLGEN BEI NICHTBEACHTUNG

Werden Tiere trotz Transportunfähigkeit befördert, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Tierschutzgesetz, welche mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 € abgestraft werden kann. Das Bußgeld kann gegen den Tierhalter und/ oder das Transportunternehmen erhoben werden. In besonders schweren Fällen kann es sich auch um einen Straftatbestand handeln, der durch die Staatsanwaltschaft geahndet wird.

Der Freistaat Sachsen wird von 2023 bis 2026 ein landesweites Monitoringprogramm zur Amerikanischen Faulbrut durchführen. Es wird angestrebt  in diesem Zeitraum alle Bienenvölker flächendeckend und risikobasiert zu beproben.

Im Landkreis  werden pro Jahr die Bienenvölker von  ¼ aller Imker untersucht. Die technischen Details zur Durchführung des Monitoringprogramms müssen noch abgestimmt werden. Für die Probennahme werden grundsätzlich die Bienenseuchensachverständige  amtlich beauftragt werden. Die Kosten der Probennahme und die Untersuchungskosten des Labors werden durch die öffentliche Hand finanziert.

Wir werden Sie zeitnah über die weitere Durchführung des Monitoringprogramms informieren.

Vogelzug im Herbst

Die Geflügelpest ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung des Geflügels, die auch für den Menschen von Bedeutung sein kann.

Sie wird von Tier zu Tier durch Kontakt mit infizierten Tieren, infiziertem Futter / Einstreu oder infizierten Gegenständen / Kleidung übertragen.

Wildvögel stellen ein Reservoir für die Erreger der Geflügelpest dar.

Besonders zu Zeiten des Vogelzuges ist das Risiko des Auftretens von Geflügelpest bei Wildvögeln hoch.

Zur Vermeidung eines Eintrags der Erreger über Wildvögel ist es für Geflügelhalter deshalb besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt zwischen Nutzgeflügel und Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen. Ansatzpunkte für Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektion sind eine gegen Wildvögel gesicherte Aufstallung, sowie die hygienische Lagerung und Verwendung von Futtermitteln, Tränken, Einstreu und landwirtschaftlichen Gerätschaften. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel die Aufstallung von Geflügel anordnen.

Das bedeutet, dass Tiere in Freilandhaltung nur unter einem dichten Dach, mit Vogel dichten Netzen an allen Seiten auf der Wiese gehalten werden können; oder sie müssen in einen Stall. Aus diesem Grund ist es ratsam, jetzt schon an eine eventuelle Aufstallungsverfügung zu denken und entsprechende Vorkehrungen / Pläne zu entwickeln.

Früherkennung

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 Prozent der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 Prozent ein, so hat der Tierhalter ebenfalls unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenza Virus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

Dieser Artikel wurde unter zu Hilfenahme von Informationen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erstellt.

https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/et_merkblatt_gefluegelhalter.htm

Mit der der Allgemeinverfügung der LDS vom 03. November 2022 zur Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten gelten ab dem 04.11.2022 folgende Regelungen, die unter oben angezeigtem Link eingesehen werden können.

Für weitere Fragen zum Thema ASP stehen wir gerne zur Verfügung per E-Mail unter: lueva@landratsamt-pirna.de oder telefonisch zu den Öffnungszeiten unter 03501 – 515 2401. Außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns für Notfälle über die Rettungsleitstelle 112.

Mit Inkrafttreten der „ASP-2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen“ vom 10.09.2024 und der „ASP - 4. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2023 zur Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen“ vom 10.09.2024 wurden die Sperrzone I und Sperrzone II im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge vollständig aufgehoben. Dadurch entfallen die damit verbundenen Verpflichtungen (z.B. Verbringungsrestriktionen von Tierkörper von Wildschweinen, Pflicht zur Entsorgung von Schwarte und Aufbruch an Kadaversammelpunkten, verstärkte Fallwildsuche) für die Jägerschaft.

Verpflichtet sind die Jäger weiterhin zur Entnahme von ASP Monitoring Blutproben bei allen Wildschweinen. ASP empfängliches Fall- und Unfallwild sowie krank erlegtes ASP empfängliches Wild muss weiterhin im LÜVA gemeldet werden. Hier besteht auch die Verpflichtung zur Beprobung und zur Entsorgung über einen Kadaversammelpunkt.

Der Betrieb der Kadaversammelpunkte wird ab Ende September 2024 eingestellt. Der Kadaversammelpunkt auf dem Gebiet der Straßenmeisterei Königstein bleibt für ASP empfängliches Fall- und Unfallwild/ Krank erlegtes Wild bestehen.

Die Aufwandsentschädigungen stellen sich nach der aktuellen Rechtslage wie folgt dar:

Meldung Fallwild/ Unfallwild beim LÜVA => 30,00 €

Unterstützung des LÜVA bei der Probenahme, Bergung/Beseitigung von Fall- und Unfallwild => 30,00 €

Monitoring Blutprobenentnahme gesund erlegtes Schwarzwild => 20,00 €

Ausführliche Informationen zu den aktuellen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ Rubrik Tierseuchen). Diese sind auf der Internetseite des Landratsamtes verlinkt.

Die für Schweineartige hochansteckende seuchenhaft verlaufende Viruserkrankung ASP (Afrikanische Schweinepest) bedroht unsere heimischen Schwarzwildbestände und die Schweinebestände in der Landwirtschaft weiterhin. Für Menschen und andere Tiere ist sie ungefährlich. Die Übertragung des Virus erfolgt insbesondere über virushaltige Lebensmittel (Fleisch und Wurstwaren aus infizierten Gebieten), kontaminierte Gegenstände und direkt von Tier zu Tier.

Wie können Sie helfen, dass diese Seuche nicht weiterverbreitet wird:

1. Küchenabfälle oder Essensreste dürfen grundsätzlich nicht an Schweine (Haus- und Wildschweine) verfüttert werden!

2. Entsorgen Sie alle Lebensmittel wildtiersicher! (Stein auf die Biotonnen, keine Fleisch- und Wurstwaren auf dem offenen Kompost entsorgen etc.)

3. Insbesondere von unkontrolliert aus dem Ausland eingeführten Fleisch- und Wursterzeugnissen (z. B. durch Touristen oder ausländische (Saison)-Arbeitskräfte) aus Ländern, in denen Schweinepest auftritt, geht ein erhöhtes Risiko aus. Entsprechende Produkte sollten grundsätzlich nicht mit nach Deutschland gebracht werden.

4. Melden Sie alle toten Wildschweinkadaver dem örtlichen Jagdpächter, falls bekannt, dem Veterinäramt unter E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de unter Angabe des genauen Fundortes und Ihrer Kontaktdaten für Rückfragen oder der Polizei (110)!

5. Auch Hobbyhalter von Schweinen (auch Minipigs) sollten sich der Problematik bewusst werden und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, denn gerade in kleinen Schweinehaltungen sind Biosicherheitsmaßnahmen nicht selbstverständlich.

gez.

U. Friebel

Amtstierärztin

Veterinärdienst

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus EF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail