Fischhaltung

Meldepflichten der Tierhalter bei der Veterinärbehörde des Landkreises - auch Fischhaltungen gehören jetzt dazu

 

Die Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) dient der Umsetzung von EU-Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Wassertierkrankheiten.

Fischseuchen vorzubeugen bzw. schnell und erfolgreich zu bekämpfen setzt voraus, dass der Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienst alle entsprechenden Fischhaltungen bekannt sind.

Eine Meldung ist erforderlich für jeden Betrieb oder Fischhalter, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht bzw. Fische zum Verzehr abgibt oder verarbeitet.

Bei der Meldung ist anzugeben:

  • Name und Anschrift
  • Lage und Größe der Anlage
  • Teichzahl
  • Wasserversorgung
  • Zuflussmenge
  • Art und Menge der gehaltenen Fische sowie ihre Verwendung
  • Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung

Anhand der eingereichten Unterlagen entscheidet die Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienst, ob eine Genehmigung oder Registrierung erforderlich ist.

Für die nicht gewerbliche Haltung von Zierfischen in Aquarien oder Gartenteichen ist keine Meldung notwendig.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass ordnungswidrig handelt, wer ohne Genehmigung oder Registrierung Fische hält, verbringt oder abgibt.

Veterinärdienst

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