Waffenrecht

Zur Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bitten wir vorab um eine Terminabstimmung entweder telefonisch oder per E-Mail 

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird durch das Waffengesetz in der derzeit gültigen Fassung geregelt.

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal-, Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden. Für bestimmte Fälle sind im Waffengesetz Ausnahmen vorgesehen.

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Im Sinne des Waffengesetzes

  • erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt
  • besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt
  • überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt
  • führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt
  • schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt

Waffen sind

  • Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  • tragbare Gegenstände,
    1. die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen
    2. die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die im Waffengesetz genannt sind

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Der Umgang mit Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bedarf in der Regel einer Erlaubnis. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt
  • die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat
  • ein Bedürfnis nachgewiesen hat

Der Erwerb und Besitz nachfolgender Waffen ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubnisfrei, allerdings bedarf es zum Führen dieser Waffen eines Waffenscheines für:

  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart des Beschussgesetzes entsprechen und das nebenstehende Zulassungszeichen tragen
  • Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das nebenstehende Kennzeichen tragen
  • Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind.

Jagd- und Waffenrecht

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