Afrikanische Schweinepest

Ab sofort ist eine Terminvereinbarung zum Umtausch der alten Wildmarken in Wild-IDs und die Neuausgabe der Wild-IDs möglich. Bitte melden Sie sich dafür im LÜVA Pirna.
Eine Abholung der Wild-IDs über die Bürgerbüros Dipps, FTL und Sebnitz ist nach vorheriger Absprache mit uns ebenfalls möglich.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei Verwendung der neuen Wild-IDs ab dem 01.04.2024 die Wildursprungs- und Probenbegleitscheine über die ASP-App (Sächsisches Wildmonitoring) direkt ausdrucken und nutzen können.

Kontakte
Telefon: 03501-515 2401 oder -2423
E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de

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Unter diesem Link können Sie die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen einsehen.

( u.a. neue Regelungen für Aufwandsentschädigungen)

Tierseuchenbekämpfung | ASP – Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten in der Fassung vom 03.11.2022 (sachsen.de)

Eine Zusammenfassung der Aufwandsentschädigungen in den entsprechenden Zonen / Gebieten kann unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.sms.sachsen.de/download/ASP-uebersicht-Aufwandsentschaedigungen-Jagdausuebungsberechtigte-Sachsen.pdf

Sehr geehrte Jägerschaft,

hiermit möchten wir Sie über den aktuellen Stand zur ASP-App und der Verwendung der neuen Wild-ID´s informieren.

Offizieller Starttermin der ASP-App hier im Landkreis ist weiterhin der 01.04.2024, woraufhin die Wildmarken bei Schwarzwild vollständig durch die neuen Wild-ID’s abgelöst werden. Ab dem 01.02.2024 ist der Zugang zum Modul ASP-Probendatenerfassung (ASP-App) freigeschaltet. Bei Fragen oder Anmerkungen finden Sie den zuständigen Ansprechpartner auf der Startseite der Wildmonitoring-Webseite (Sächsisches Wildmonitoring).

Wichtig zu beachten ist, dass sich nur Jagdausübungsberechtigte (Jagdpächter) in der Wildmonitoringdatenbank registrieren lassen können. Alle Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter), die sich noch nicht für die Nutzung der Datenbank entschieden haben, möchten wir noch einmal freundlichst bitten, sich über die untere Jagdbehörde waffeundjagd@landratsamt-pirna.de für die Benutzung registrieren zu lassen.

Als Behörde sind wir nur in der Lage, die zu den Jagdbezirken zuständigen Obleute zu identifizieren. Demzufolge erfolgt die Erfassung vorhandener Marken und die Ausgabe der neuen Wild IDs nur über die Obleute, welche die Marken dann an die Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter) nach entsprechendem Bedarf verteilen. Um diese Verteilung dem Bedarf entsprechend zu realisieren, benötigen wir Ihre Unterstützung.

In Ihrem Wildmonitoring-Benutzerkonto haben Sie dann die Möglichkeit eine unbegrenzte Anzahl sogenannter Online-Helfer anzulegen, wodurch Ihre Begeher die ASP- und Trichinellenproben selbstständig eintragen können.

Dabei ist wichtig zu erwähnen, dass die Online-Helfer nur ihre eigenen angelegten Proben einsehen können, wodurch der Datenschutz gewährleistet ist.

Die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen erfolgt durch das LÜVA auf das Konto der Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter). Grundlage sind die Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen.

Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächtern) und deren Begehern, die ihre Marken für Schwarzwild bis zum offiziellen Starttermin der App im LÜVA am 01.04.2024 nicht aufbrauchen können, bieten wir einen Tausch ab der Markennummer 45000 in Wild-ID`s an.

Daher bitten wir alle Obleute der Jagdbezirke mit ihren Jagdpächtern und deren Begehern Kontakt aufzunehmen und die noch vorhandenen Markennummern im gesamten Jagdbezirk zu erfragen. Die Meldung über den Gesamtbestand, der in dem Pachtbezirk/EJB vorhandenen Marken, incl. deren Nummern, soll bis zum 16.02.2024 per Mail an das lueva@landratsamt-pirna.de, alternativ auch per Post, übermittelt werden.

Eine dafür angefertigte Meldetabelle, zum eventuellen Aushängen in Ihrer Einrichtung, befindet sich im Anhang.

Auf Grundlage Ihrer Meldungen bereiten wir den Umtausch der betroffenen Wildmarken in ID`s vor, welche die Obleute im Zeitraum vom 04.03.-15.03.2024 im LÜVA abholen können. Diese verteilen die Wild-ID‘s an ihre Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter) und ggf. deren Begeher.

Bitte beachten Sie beim Umtausch der Marken, dass bis 31.03.2024 die alten Marken noch zu verwenden sind.

Da es in der Jägerschaft zu Irritationen über die weitere Nutzung von noch vorhandenen (gelben) Metall-Wildmarken gekommen ist, möchten wir mitteilen, dass diese Marken für die Kennzeichnung von anderem trichinenuntersuchungspflichtigen Wild weiterhin verwendet werden müssen.

Die Kosten der Wild-ID‘s werden derzeit vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt getragen, daher ist die Herausgabe an die Jagdausübungsberechtigten vorerst kostenfrei. Um eine gerechte und praxisbezogene Verteilung der ID’s zu gewährleisten, wird sich die Abgabemenge pro Jagdbezirk an den Streckenmeldungen der Obleute der letzten 3 Jahre orientieren.

Die Ausgabe der neuen Wild-ID’s kann wie gewohnt, nach vorheriger Absprache mit dem LÜVA, Vorort und in den Bürgerbüros des Landkreises erfolgen.

Anbei haben wir Ihnen eine kurze 1 zu 1 Anleitung zur Strecken- und Probenerfassung angehängt, um die Handhabung zu verdeutlichen. Darin sind auch wichtige Informationen vermerkt.

Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich jederzeit unter der Telefonnummer 035015152400 oder per Mail an das lueva@landratsamt-pirna.de melden.

 

Ulrike Friebel

Amtstierärztin

Amtsleiterin

 

Tierseuchenverhütungs- und bekämpfungsmaßnahmen Afrikanische Schweinepest (ASP)

(AZ: VD-508.602/23)

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt aufgrund der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20.04.2023 folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung der Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse und weiterer Anordnungen zur Umsetzung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20.04.2023 in der Sperrzone I (Pufferzone)

  1. Jagdlich gesund erlegte Wildschweine dürfen unter folgenden Bedingungen innerhalb oder außerhalb der Sperrzone I aus den Wildkammern verbracht werden:
  1. Es muss ein Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest (ASP) mit negativem Ergebnis durchgeführt werden. Dazu sind von jedem erlegten Stück Schwarzwild Blutproben gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 03.11.2022, AZ 25-5133/125/60 zu entnehmen. Die Blutproben sind unverzüglich an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Standort Dresden, dem LÜVA Pirna unter Verwendung des vollständig ausgefüllten Probenbegleitscheins für Wildschweine abzugeben. Der Ort der Wildkammer bzw. der Verbleib des Tierkörpers ist auf dem Probenbegleitschein schriftlich anzugeben. Aufbruch und Schwarte sind über die eingerichteten Kadaversammelpunkte in der Sperrzone I zu entsorgen. Der Transport hat auslaufsicher zu erfolgen.
  1. Vor der Verbringung muss die zuständige Behörde den Negativbefund der unter Ziffer 1. a. genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP erhalten haben.
  1. Die Untersuchungsergebnisse sind auf der Homepage des LÜVA Pirna einzusehen.
  1. Die Verbringung von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen gemäß Art. 52 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 innerhalb des Hoheitsgebietes Deutschlands für den privaten häuslichen Gebrauch oder direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher, gemäß Art. 1 Abs. 3 e) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt als genehmigt, wenn die Ziffern 1. a. bis c. erfüllt sind.
  1. Die Verbringung von verarbeiteten Wildschweinefleischerzeugnissen gemäß Art. 51 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 bleibt untersagt.
  1. Die Verwertung im eigenen Haushalt am Ort der Wildkammer ohne weitere Verbringung, setzt ein negatives Untersuchungsergebnis gemäß Ziffern 1. a. bis c. voraus.
  1. Die gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20.04.2023 unter Ziffer 2 Pkt. g angeordnete verstärkte Fallwildsuche ist in den Revieren durch die Jagdausübungsberechtigten bzw. Begehungsscheininhaber wöchentlich durchzuführen. Der auf der Homepage des LÜVA Pirna befindliche Meldebogen Fallwildsuche ist vollständig ausgefüllt einmal wöchentlich dem LÜVA Pirna zu übermitteln.

Jegliche Fallwildfunde von Schwarzwild sind unverzüglich dem LÜVA Pirna unter (03 501) 515 2401, lueva@landratsamt-pirna.de bzw. in und außerhalb der Dienstzeit (03501) 5152423 mitzuteilen.

 Sämtliche Begehungsscheininhaber sowie Gastjäger in einem Revier sind durch den Jagdausübungsberechtigten über die Inhalte der Allgemeinverfügung und der Verfahrensregelung in Kenntnis zu setzen.

  1. Gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20.04.2023 unter Ziffer 2 Pkt. i sind Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder der Fallwildsuche verwendet werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihren Halter bzw. durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle des Landratsamtes Pirna, Schlosshof 2/4, 01796 Pirna eingesehen werden.
  1. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffern 1. bis 6. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen wird angeordnet.
  1. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

Begründung

Sachverhalt

Seit dem Erstauftreten der ASP bei Wildschweinen am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz im Landkreis Görlitz breitet sich die ASP trotz intensiver Bekämpfungsmaßnahmen weiterhin aus. Ausbrüche von ASP bei Wildschweinen wurden bisher in Sachsen in den Landkreisen Görlitz, Bautzen und Meißen festgestellt. Mittlerweile wurden in unserem Bundesland weit über 2000 Ausbrüche der ASP bei Wildschweinen festgestellt.

Die ASP ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Es handelt es sich um eine schwerwiegende, für Schweine meist tödlich verlaufende Allgemeinerkrankung, welche die Durchführung erforderlicher Bekämpfungsmaßnahmen notwendig macht. Zur Bekämpfung der ASP in der Wildschweinpopulation gibt die Landesdirektion Sachsen tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen bekannt. Es wurden die Sperrzone I (Pufferzone, ASP-freies Gebiet) und die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet, ASP-infiziertes Gebiet) eingerichtet.

In diesen Zonen gelten unmittelbar nach Festlegung spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind sowie von tierischen Nebenprodukten, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen heraus.

Zuständigkeit

Das LÜVA Pirna ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich § 1 Abs. 1 und 2 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG), wonach die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte die zuständigen Behörden für den Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes sind. Ferner ist das Landratsamt Pirna gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen die örtlich zuständige Behörde, weil sich die betreffende Sperrzone I im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge befindet.

Rechtliche Begründung

Die Begründung für die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen ergeben sich aus der Begründung der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20.04.2023.

 zu Ziffer 1. bis 2.

Die Verbringung von Wildschweinen, frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen ist gemäß Durchführungsverordnung 2023/594 Art. 48,49 und Art. 50 grundsätzlich verboten.

Die zuständige Behörde kann bei Erfüllung der spezifischen Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen gemäß Art. 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 genehmigen. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:

  1. für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP durchgeführt;
  2. vor der unter c) ii) genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a) genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP erhalten;

c) die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:

i) wurden in gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Art. 44 Absatz 1 zugelassenen Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und

ii) wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die ASP unterzogen.

Ein nach Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Art. 44 für Wildbearbeitung zugelassener Betrieb existiert im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder anderen Sperrzonen I nicht.

Die zuständige Behörde kann gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 Art. 52 Ziffer 1. das Verbringen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb einer Sperrzone I oder aus dieser Zone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) für jedes relevante Wildschwein wurden vor der Verbringung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesem Wildschwein gewonnen wurden, Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP durchgeführt;

b) vor der Verbringung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter a) genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der ASP erhalten;

c) das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:

i) für den privaten häuslichen Gebrauch oder

ii) im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinefleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Art. 1 Abs. 3 e) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

iii) aus dem gemäß Art. 44 Abs. 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:

- entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Art. 47 (1) c) Durchführungsverordnung (EU) 2023/595

oder

- gemäß Art. 33 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und sie werden in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

Ein nach Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Art. 44 für Wildbearbeitung zugelassener Betrieb existiert in Deutschland derzeit nicht.

zu Ziffer 3. und 4.

Die Landesdirektion Sachsen hat durch ihre tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 20.04.2023 unter Ziffer 2 Pkt g die verstärkte Fallwildsuche im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge angeordnet. Die rechtliche Würdigung ist der Begründung der o.g. Allgemeinverfügung zu entnehmen. Dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Sächsische Schweiz- Osterzgebirge obliegt gemäß Ziffer 2 Pkt. g der o. g. Allgemeinverfügung die Koordination der Fallwildsuche.

zu Ziffer 5.

Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 b) i. V. m. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 SchwPestV wird angeordnet, dass nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihren Halter bzw. durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Anordnung dient der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.

zu Ziffer 6.

Die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 9 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

zu Ziffer 7.

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) v wird die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung getroffenen Festlegungen angeordnet. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eil-bedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, weil bei dem Einlegen eines Rechtsmittels der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann und im Übrigen den Adressaten des Bescheides kein erkennbarer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteil durch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung entsteht.

zu Ziffer 8.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge – Landratsamt -, Schlosshof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

gez. U.Friebel

Amtstierärztin

Amtsleiterin

Pirna,05.05.2023

 

Afrikanische Schweinepest- seit 04.11.2022 wurde Gefährdetes Gebiet (Sperrzone 2) im Landkreis Bautzen bis an die Grenze unseres Landkreises ausgedehnt, die Pufferzone (Sperrzone 1) bleibt in unserem Landkreis unverändert bestehen

Die für Schweineartige hochansteckende seuchenhaft verlaufende Viruserkrankung ASP (Afrikanische Schweinepest) bedroht unsere heimischen Schwarzwildbestände und die Schweinebestände in der Landwirtschaft. Für Menschen und andere Tiere ist sie ungefährlich. Die Übertragung des Virus erfolgt insbesondere über virushaltige Lebensmittel (Fleisch und Wurstwaren aus infizierten Gebieten), kontaminierte Gegenstände und direkt von Tier zu Tier.

Seit mehreren Jahren breitet sich die Seuche schon in den Baltischen Staaten und seit 2014 in Polen aus. Mittlerweile hat die Seuche viele EU-Länder erreicht, 2020 wurde sie auch in Deutschland festgestellt. In Sachsen sind bisher nur Wildschweine, aber keine Tiere in Landwirtschaftsbetrieben betroffen. Die Infektion verläuft fast immer tödlich für die erkrankten Schweine. Um einen Eintrag der ASP frühzeitig zu erkennen, muss jedes tote Wildschwein (Fallwild) und auch alle erlegten Tiere untersucht werden.

Wie können Sie helfen, dass diese Seuche nicht weiterverbreitet wird:

1. Küchenabfälle oder Essensreste dürfen grundsätzlich nicht an Schweine (Haus- und Wildschweine) verfüttert werden!

2. Entsorgen Sie alle Lebensmittel wildtiersicher! (Stein auf die Biotonnen, keine Fleisch- und Wurstwaren auf dem offenen Kompost entsorgen etc.)

3. Insbesondere von unkontrolliert aus dem Ausland eingeführten Fleisch- und Wursterzeugnissen (z. B. durch Touristen oder ausländische (Saison)-Arbeitskräfte) aus Ländern, in denen Schweinepest auftritt, geht ein erhöhtes Risiko aus. Entsprechende Produkte sollten grundsätzlich nicht mit nach Deutschland gebracht werden.

4. Melden Sie alle toten Wildschweinkadaver dem örtlichen Jagdpächter, falls bekannt, dem Veterinäramt unter E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de unter Angabe des genauen Fundortes und Ihrer Kontaktdaten für Rückfragen oder der Polizei (110)!

5. Auch Hobbyhalter von Schweinen (auch Minipigs) sollten sich der Problematik bewusst werden und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, denn gerade in kleinen Schweinehaltungen sind Biosicherheitsmaßnahmen nicht selbstverständlich.

Die Öffentlichen Bekanntmachungen der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Nordsachsen und die Landeshauptstadt Dresden vom 20.04.2023 finden Sie unter den folgenden Links:

Link zur Festlegung Sperrzone I: Tierseuchenbekämpfung | ASP – Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) in den LK Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Nordsachsen und der LH Dresden

Link zur Festlegung Sperrzone II: Tierseuchenbekämpfung | ASP – Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in den LK Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der LH Dresden (sachsen.de)

Mit der der Allgemeinverfügung der LDS vom 03. November 2022 zur Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten gelten ab dem 04.11.2022 folgende Regelungen, die unter oben angezeigtem Link eingesehen werden können.

Für weitere Fragen zum Thema ASP stehen wir gerne zur Verfügung per E-Mail unter: lueva@landratsamt-pirna.de oder telefonisch zu den Öffnungszeiten unter 03501 – 515 2401. Außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns für Notfälle über die Rettungsleitstelle 112.

Aufgrund der aufgetretenen Fälle von Afrikanischer Schweinepest an den Ostgrenzen der EU (Ukraine, Weißrussland) und jetzt auch in Tschechien wird eindringlich auf folgendes hingewiesen:

 

Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen jeglicher Art (auch aus privaten Haushalten) an Tiere ist gesetzlich verboten!

Der Grund: Durch ein Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen können sehr leicht Tierseuchen – besonders Schweinepest – übertragen und verbreitet werden.

Gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle (aus Kantinen, Gaststätten, Imbisseinrichtungen, Küchen…) sind mit Nachweis durch dafür zugelassene Unternehmen zu entsorgen (Rechnung ist als Nachweis ausreichend)! Auf dem freien Markt gibt es eine größere Anzahl von zugelassenen Unternehmen.

Nähere Informationen erhalten Sie über den Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal:  Tel.: 0351- 4040450

Bei der Lagerung von Küchen- und Speiseabfällen bis zur Abholung ist zu beachten:

  • Behältnisse sicher abdecken,
  • keine direkte Sonneneinstrahlung,
  • regelmäßiges Entsorgen.

Für die Entsorgung in privaten Haushalten empfehlen wir die Bio- oder Restabfalltonne.

Eine Entsorgung auf dem Komposthaufen wird als problematisch gesehen, da Wildschweine diese Speisereste aufnehmen können.

Selbst bei einem Verdacht auf Schweinepest werden auch gesunde Schweinebestände im Umkreis von 3 km des Verdachtsbestandes getötet!

Verstöße gegen das Verfütterungsverbot werden mit Bußgeld geahndet.

Friebel

Amtstierärztin

Unter diesem Link finden Sie den epidemiologischen Meldebogen.

https://www.fli.de/fileadmin/FLI/IfE/AG_Forensik_Wildschwein/Erhebungsbogen_Wildschwein.pdf

Unter diesem Link gelangen Sie zur Desinfektionsmittelliste.

https://www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=2150

Das Desinfektionsmittel zu Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist behüllt und gehört zur Familie der ASFI-Viren.

 

Veterinärdienst

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus EF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail