Die untere Naturschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) sowie auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dadurch soll der Erhalt des Landschaftsbildes sowie die Entwicklung und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume erreicht werden.
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihrer eigenen Werte und als Lebensgrundlagen für den Menschen zu erhalten. Naturschutz umfasst alle Untersuchungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Zum Naturhaushalt gehören abiotische und biotische Bestandteile des Naturhaushaltes, sowie deren Wechselwirkungen. Wichtige Gegenstände des Naturschutzes sind Natur- und Kulturlandschaften, Naturdenkmäler u. a. Schutzgebiete und Landschaftsbestandteile, sowie seltene, in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen, Tiere, und Biotope, in ihren Ökosystemen und mit ihren Standorten.
Die praktische Naturschutzarbeit wird vor allem auf regionaler und lokaler Ebene geleistet. Die rechtlichen Instrumente des Naturschutzes sind allerdings auf nationaler sowie auf Ebene der Europäischen Union Ebene (z. B. Natura 2000) verankert.