Weitere Aufgaben

Allgemeine Informationen

Im Zuge der Globalisierung des Handels sowie der Zunahme des weltweiten Tourismus werden zunehmend gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten in unsere Umwelt eingebracht. Die Ausbreitung verläuft bei der überwiegenden Zahl unbemerkt und ohne wahrnehmbare Effekte.

Tier- und Pflanzenarten, die von Natur aus nicht in Deutschland vorkommen, werden als Neobiota bezeichnet. Unter diesen gebietsfremden Arten gibt es sogenannte invasive Arten, die unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt haben können. So können sie beispielsweise mit einheimischen Arten in Konkurrenz treten und diese verdrängen oder auch gesundheitliche Probleme bei Menschen verursachen.

In der „Unionsliste“ invasiver Arten benennt die EU Tier- und Pflanzenarten, die mit ihrer Ausbreitung Lebensräume, Arten oder Ökosysteme beeinträchtigen und daher der biologischen Vielfalt schaden können. Sie wurde 2017 von 37 auf 49 Arten erweitert.

Weitere Informationen gibt es hier:

Voraussetzungen

Die Untere Naturschutzbehörde muss nach den Vorgaben des §§ 40 ff BNatSchG geeignete Maßnahmen treffen, um eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und heimischer Arten durch invasive Arten abzuwenden.

Aus den nachfolgenden Links sind das Vorkommen und die Einstufung des Handlungsbedarfes bezüglich der einzelnen Arten von Neobiota und Informationen zu den invasiven Arten in Sachsen ersichtlich:

Verfahrensablauf

  1. Bei Meldungen invasiver Arten erfolgt die Prüfung der Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten.
  2. Danach wird nach Einstufung der Gefährdung geeignete Maßnahmen gemäß     § 40a Bundesnaturschutzgesetz  nach den vorgegebenen Maßnahme- und Managementplänen festgelegt. Diese sollen wirksam und verhältnismäßig sein.
  3. Die zuständige Behörde kann gegenüber demjenigen, der die Ausbringung, die Ausbreitung oder das Entkommen von invasiven Arten verursacht hat, deren Beseitigung und dafür bestimmte Verfahren anordnen, soweit dies zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.
  4. Eigentümer von Grundstücken und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Beseitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung invasiver Arten zu dulden.
  5. Es ist zu beachten, dass dem „Verursacher“ die durch die Maßnahme entstehenden Kosten auferlegt werden können. 

Hinweise zu invasiven Tierarten

  1. Speisereste, Schlachtabfälle und Tierfutter, besonders solches für Hunde und Katzen, sind so zu verwahren, dass diese nicht für Waschbären oder andere Wildtiere zugänglich sind. Insbesondere sollte für die Sicherung von Mülltonnen und Kompostern gegen Waschbären Sorge getragen werden.
  2. eine Entnahme von Waschbären und Nutrias und anderen invasiven Arten aus der Natur (verletzte Tiere, verwaiste Jungtiere), ist ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten gestattet bzw. von deren ausdrücklicher Zustimmung abhängig.
  3. Auf das Anbringen handelsüblicher Nistkästen für Vögel oder Fledermäuse sollte in Gebieten, bei denen der Waschbär oder Marderhund vermehrt vorkommt, verzichtet werden.
  4. Das Aneignen, Halten und Handeln von invasiven Arten ist verboten. Es darf keine Vermehrung/ Fortpflanzung dieser Arten gefördert werden. Auch die Weiterverbreitung ist verboten.
  5. !!! Bitte unterlassen Sie das Füttern von diesen Arten.!!! 

Bei der Entsorgung pflanzlicher Abfälle von Neobiota/ invasiver Planzenarten sind folgende Hinweise zu beachten:

  1. Die der Vermehrung dienenden Pflanzenteile, wie z. B. Samen, sowie regenerierbare Pflanzenteile, wie z. B. der Wurzelstock, dürfen auf keinen Fall kompostiert werden – weder im eigenen Garten noch in einer Kompostieranlage (Biotonne).
  2. Die zu beseitigenden Pflanzen bzw. –teile sind in Kunststoffsäcke zu verpacken. Diese sind fachgerecht bei den örtlich zuständigen Wertstoffhöfen abzugeben.

Rechtsgrundlage

Das BNatSchG hat insbesondere eine Ergänzung durch die §§ 40 a bis f erfahren, mit denen die Maßnahmen gegen invasive Arten näher geregelt werden.

Das gesamte Aufgabenspektrum des Naturschutzes wird durch mehrere Datenbanken und ein geographisches Informationssystem (GIS) unterstützt und dadurch erheblich erleichtert. Im geographischen Informationssystem werden alle im Landratsamt vorhandenen Daten zu Schutzgebieten, Arten und Biotopen, Landschaftspflege- sowie Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen den Mitarbeitern zugänglich gemacht.

Für die Datenbanken "MultiBase" und "ASPE" sind zur Aktualisierung regelmäßige Dateneingaben erforderlich. Dies gilt auch für das geographische Informationssystem, das für das Referat zunächst aufgebaut und dann ständig aktualisiert werden muss. Bei Anfragen von Planungsbüros oder Vorhabensträgern müssen umfassende Daten zu Schutzgebieten, Biotopen und Arten in Form von GIS- und Datenbankabfragen zur Verfügung gestellt werden. Bei Schutzgebietsverfahren werden auf Basis des geographischen Informationssystems genaue Schutzgebietskarten für die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung erstellt.

Für die Betreuung und Überwachung der Naturschutzgebiete und flächenhaften Naturdenkmale sind im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge derzeit 89 ehrenamtliche Naturschutzhelfer im Einsatz. Deren Aktivitäten werden von einem Kreisnaturschutzbeautragten (KNB) und vier regionalen Naturschutzbeauftragten (RNB) koordiniert. Die Naturschutzhelfer reichen jährlich Berichte über ihre Betreuungsleistungen ein und rechnen diese bei der Naturschutzbehörde ab.

Das Landratsamt organisiert und bezahlt zusammen mit den KNB jährlich eine Versammlung der Naturschutzhelfer und etwa fünf Vortragsveranstaltungen und Exkursionen für deren Schulung.

Mit der Sächsischen Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO) wurde am 1. August 2008 die rechtliche Grundlage für die Beantragung und Durchführung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen geschaffen. Bei dem Ökokonto handelt es sich ein Angebot an Vorhabensträger oder auch Dritte (zum Beispiel land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, Verbände, Kommunen, Privatpersonen), freiwillige Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft durchzuführen, die durch Anerkennung und Anrechnung als Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe dienen (vgl. § 11 SächsNatSchG).
Die Landkreise als untere Naturschutzbehörden sind zuständig für die Prüfung, Bewertung und Zustimmung der Kompensationsmaßnahmen und führen die entsprechenden Kompensationsflächenkataster. Die Bestimmung des anrechnungsfähigen Wertes einer Ökokonto-Maßnahme wird nach der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen vorgenommen.
 

Stefanie Bolling

01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

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Michelle Toussaint

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Jens Abram

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Stefanie Bolling

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Franziska Schmidt

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