Ausnahmegenehmigungen

1. Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren (§ 30 Abs. 3 StVO).

In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Verbot für die gleiche Fahrzeuggruppe auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen für alle Samstage in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr (§ 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung).

Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung!

Ausnahmegenehmigungen von diesen Bestimmungen können erteilt werden, wenn der Transport der Waren im öffentlichen Interesse liegt (z.B. zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen oder zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen) und die Dringlichkeit der Beförderung nachgewiesen wird. Wirtschaftliche und / oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen eine Ausnahmegenehmigung nicht.

Wenn Sie Transporte grenzüberschreitend durchführen, gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen. Eine gemeinsame europäische Regelung existiert nicht. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Konsulaten und Grenzpolizeistationen des Einreiselandes.

Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot oder der Ferienreiseverordnung
  • Kopie der / des Fahrzeugscheine / s

2. Helm- und Gurtbefreiung

Nach § 21a Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf es für die Befreiung von der Gurtanlegepflicht und der Helmtragepflicht einer Ausnahmegenehmigung.

Personen, bei denen sich aus ärztlicher Sicht beim Anlegen eines Sicherheitsgurtes und beim Tragen eines Schutzhelmes Gefahren ergeben können, haben die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Dies gilt auch für Personen, deren Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Die in Betracht gezogene Gesundheitsgefährdung muss allerdings schwerwiegender sein als die Gefahren, die bei einem Verkehrsunfall ohne den Schutz des Gurtes bzw. des Helmes eintreten könnten. Dies ist selten der Fall und muss von einem Facharzt bescheinigt werden.

3. Ausnahmegenehmigungen von Verkehrsverboten und -beschränkungen

Sie können Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen die durch Vorschriftenzeichen, Richtzeichen oder Verkehrseinrichtungen erlassen sind beantragen.

Verkehrsbeschränkungen: Befahren gesperrter Straßen - Antrag auf Erteilung Ausnahmegenehmigung

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Matteo Wolf - Verkehrsrecht

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