Schulpflicht

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Schulpflicht im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nach § 26 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG)

Was heißt Schulpflicht?

Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule einschließlich der Teilnahme an Evaluationsverfahren und Untersuchungen zu Schülerleistungen im Sinne des § 3a Absatz 5.

Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt.

Wer ist schulpflichtig?

Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ruhen der Schulpflicht nach § 29 Abs. 1 SächsSchulG

Allgemeines

Über das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen im Einzelfall entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten. Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

Wichtiger Hinweis:

Weder die Antragstellung noch die Feststellung des Ruhens der Schulpflicht entbinden die Personensorgeberechtigten von der Erfüllung der Schulanmeldepflicht.

Vorgehen zur Beantragung des Ruhens der Schulpflicht

Um einen Bescheid über das Ruhen der Schulpflicht bearbeiten zu können, werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  1. ein formloser Antrag, in dem Sie mit Ihren Worten darstellen, weshalb die Schulpflicht für den Schulpflichtigen ruhen soll,
  2. die von den Personensorgeberechtigten unterschriebene Entbindung der Schweigepflicht,
  3. medizinische und psychologische Gutachten (z. B. Berichte/Entlassungsberichte Krankenhaus, ärztliche oder psychologische Atteste/Stellungsnahmen)
  4. letztes Schulzeugnis und
  5. Nachweis über das alleinige Sorgerecht.

Die Antragsunterlagen können vorzugsweise per Post an:

Amt für Bildung und ÖPNV

Referat Schulen, Kultur und Sport

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

oder per E-Mail an schulpflicht@landratsamt-pirna.de gesendet werden.

Ausnahme von der Schulbesuchspflicht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 SächsSchulG

Das Landesamt für Schule und Bildung (https://www.lasub.smk.sachsen.de) kann Ausnahmen zur Schulbesuchspflicht zulassen. Insbesondere handelt es sich hierbei um zeitweise Alternativbeschulung im Rahmen jugendhilflicher Angebote auf der Basis eines Hilfeplans gemäß § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Antrag mit Einverständniserklärung

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Referat Schulen, Kultur und Sport

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail