Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht nach § 29 Schulgesetz des Freistaates Sachsen (SchulG)
Anspruchsvoraussetzungen
Unbeschadet des unveräußerlichen Rechts eines jeden Einzelnen auf Bildung ruht die Schulpflicht, wenn der Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er in keiner Schule gefördert werden kann.
Darüber entscheidet der Landkreis für seine schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten.
Antragsunterlagen:
- formloser Antrag der Personensorgeberechtigten mit Begründung, weshalb der Schüler der Schulpflicht nicht mehr nachgehen kann
- Stellungnahme der Schule zum Antrag, an der der Schüler zuletzt beschult wurde
- Bereitstellung von bereits vorhandenen medizinischen und/oder psychologischen Gutachten durch die Personensorgeberechtigten