Schulpflicht im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nach § 26 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG)
Was heißt Schulpflicht?
Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule einschließlich der Teilnahme an Evaluationsverfahren und Untersuchungen zu Schülerleistungen im Sinne des § 3a Absatz 5.
Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt.
Wer ist schulpflichtig?
Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ruhen der Schulpflicht nach § 29 Abs. 1 SächsSchulG
Allgemeines
Über das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen im Einzelfall entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten. Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Wichtiger Hinweis:
Weder die Antragstellung noch die Feststellung des Ruhens der Schulpflicht entbinden die Personensorgeberechtigten von der Erfüllung der Schulanmeldepflicht.
Vorgehen zur Beantragung des Ruhens der Schulpflicht
Um einen Bescheid über das Ruhen der Schulpflicht bearbeiten zu können, werden die folgenden Unterlagen benötigt:
- ein formloser Antrag, in dem Sie mit Ihren Worten darstellen, weshalb die Schulpflicht für den Schulpflichtigen ruhen soll,
- die von den Personensorgeberechtigten unterschriebene Entbindung der Schweigepflicht,
- medizinische und psychologische Gutachten (z. B. Berichte/Entlassungsberichte Krankenhaus, ärztliche oder psychologische Atteste/Stellungsnahmen)
- letztes Schulzeugnis und
- Nachweis über das alleinige Sorgerecht.
Die Antragsunterlagen können vorzugsweise per Post an:
Amt für Bildung und ÖPNV
Referat Schulen, Kultur und Sport
01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)
oder per E-Mail an schulpflicht@landratsamt-pirna.de gesendet werden.
Ausnahme von der Schulbesuchspflicht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 SächsSchulG
Das Landesamt für Schule und Bildung (https://www.lasub.smk.sachsen.de) kann Ausnahmen zur Schulbesuchspflicht zulassen. Insbesondere handelt es sich hierbei um zeitweise Alternativbeschulung im Rahmen jugendhilflicher Angebote auf der Basis eines Hilfeplans gemäß § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.