Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht nach § 29 Schulgesetz des Freistaates Sachsen (SchulG)
Anspruchsvoraussetzungen
Über das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen im Einzelfall entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten.
Antragsunterlagen:
- formloser Antrag der Personensorgeberechtigten mit Begründung, weshalb der Schüler der Schulpflicht nicht mehr nachgehen kann
- Stellungnahme der Schule zum Antrag, an der der Schüler zuletzt beschult wurde
- Bereitstellung von bereits vorhandenen medizinischen und/oder psychologischen Gutachten durch die Personensorgeberechtigten