Medizinalaufsicht

A-Z

Angehörige der Gesundheitsfachberufe und akademischen Heilberufe haben, auf Grundlage

§ 14 SächsGDG, die Aufnahme und Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit bei der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes anzuzeigen. Dies betrifft:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte,
  • Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie -psychotherapeuten,
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
  • Apothekerinnen und Apotheker,
  • Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Hebammen und Entbindungspfleger,
  • Altenpflegerin und Altenpfleger,
  • Diätassistentin und Diätassistent,
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  • Hebamme und Entbindungspfleger,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
  • Logopädin und Logopäde,
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin sowie Masseur und medizinischer Bademeister,
  • Orthoptistin und Orthoptist,
  • pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent,
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
  • Podologin und Podologe,
  • Rettungsassistentin und Rettungsassistent,
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter,
  • technische Assistentin in der Medizin und technischer Assistent in der Medizin sowie
  • Pflegefachfrau und Pflegefachmann,
  • Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent,
  • Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent sowie
  • Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe
  • Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
  • Desinfektorinnen und Desinfektoren sowie
  • Angehörige sonstiger Heilberufe

Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls mitzuteilen.

Ausnahme: Angestellte Heilpraktiker und Hebammen/Entbindungspfleger müssen ihre Tätigkeit anzeigen, wenn der Arbeitgeber selbst nicht über einen entsprechenden Abschluss verfügt.

Für Tierärztinnen und Tierärzte ist das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zuständig.

Anzeigen können persönlich (nach Terminvereinbarung) oder per Post übermittelt werden.

Per Mail an: medizinalaufsicht@landratsamt-pirna.de

Per Post an:
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landratsamt
Gesundheitsamt
Referat Amtsärztlicher Dienst
Schloßhof 2/4
01796 Pirna

Persönlich nach erfolgter Terminabsprache (Tel.  03501 – 515 2302) im Landratsamt, Gesundheitsamt, Referat Amtsärztlicher Dienst, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna, Zimmer SF.3.39 (Stadtflügel)

  • eine Kopie eines Ausweisdokumentes
  • eine beglaubigte Kopie der Approbations-/ Berufserlaubnisurkunde, beglaubigte Kopie der Facharzturkunde
  • Kopie der KV-Zulassung
  • Nachweis über den vollständigen Masernschutz (Impfausweis oder Befund Titerbestimmung)
  • bei Hebammen/Entbindungspflegern: zusätzlich einen Versicherungsnachweis der Berufshaftpflichtversicherung
  • bei Hebammen/Entbindungspflegern/Heilpraktikern: zusätzlich Angabe über Art und Umfang der Tätigkeit (Formular Erhebungsbogen Tätigkeitsschwerpunkte)

Über die Niederlassungsanzeige wird eine gebührenpflichtige amtliche Bescheinigung durch das Gesundheitsamt ausgestellt.

Die Gebühr beträgt 10,00€. Die Bescheinigung und die Rechnung gehen Ihnen per Post zu.

Fristen

Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeit

 

Rechtsgrundlage

§ 5 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

§ 14 SächsGDG – Anzeigepflicht, Berufsaufsicht

Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)

Amtsärztlicher Dienst

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail