Angehörige der Gesundheitsfachberufe und akademischen Heilberufe haben, auf Grundlage
§ 14 SächsGDG, die Aufnahme und Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit bei der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes anzuzeigen. Dies betrifft:
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte,
- Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie -psychotherapeuten,
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
- Apothekerinnen und Apotheker,
- Tierärztinnen und Tierärzte,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Altenpflegerin und Altenpfleger,
- Diätassistentin und Diätassistent,
- Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
- Hebamme und Entbindungspfleger,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Logopädin und Logopäde,
- Masseurin und medizinische Bademeisterin sowie Masseur und medizinischer Bademeister,
- Orthoptistin und Orthoptist,
- pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent,
- Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
- Podologin und Podologe,
- Rettungsassistentin und Rettungsassistent,
- Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter,
- technische Assistentin in der Medizin und technischer Assistent in der Medizin sowie
- Pflegefachfrau und Pflegefachmann,
- Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent,
- Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent sowie
- Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
- Desinfektorinnen und Desinfektoren sowie
- Angehörige sonstiger Heilberufe
Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls mitzuteilen.
Ausnahme: Angestellte Heilpraktiker und Hebammen/Entbindungspfleger müssen ihre Tätigkeit anzeigen, wenn der Arbeitgeber selbst nicht über einen entsprechenden Abschluss verfügt.
Für Tierärztinnen und Tierärzte ist das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zuständig.
Anzeigen können persönlich (nach Terminvereinbarung) oder per Post übermittelt werden.
Per Mail an: medizinalaufsicht@landratsamt-pirna.de
Per Post an:Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landratsamt
Gesundheitsamt
Referat Amtsärztlicher Dienst
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Persönlich nach erfolgter Terminabsprache (Tel. 03501 – 515 2302) im Landratsamt, Gesundheitsamt, Referat Amtsärztlicher Dienst, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna, Zimmer SF.3.39 (Stadtflügel)
- eine Kopie eines Ausweisdokumentes
- eine beglaubigte Kopie der Approbations-/ Berufserlaubnisurkunde, beglaubigte Kopie der Facharzturkunde
- Kopie der KV-Zulassung
- Nachweis über den vollständigen Masernschutz (Impfausweis oder Befund Titerbestimmung)
- bei Hebammen/Entbindungspflegern: zusätzlich einen Versicherungsnachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- bei Hebammen/Entbindungspflegern/Heilpraktikern: zusätzlich Angabe über Art und Umfang der Tätigkeit (Formular Erhebungsbogen Tätigkeitsschwerpunkte)
Über die Niederlassungsanzeige wird eine gebührenpflichtige amtliche Bescheinigung durch das Gesundheitsamt ausgestellt.
Die Gebühr beträgt 10,00€. Die Bescheinigung und die Rechnung gehen Ihnen per Post zu.