Blinde, hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 in der jeweils geltenden Fassung, anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz - LBlindG).
Die Anträge auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche werden in Kombination mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 152 SGB IX bearbeitet.
Sollte ein Anspruch auf Landesblindengeld wegen Blindheit bestehen und entsprechen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Sozialhilfeniveau, kann Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ergänzend beantragt werden.
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