Landesblindengeld

Blinde, hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 in der jeweils geltenden Fassung, anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz.

Die Anträge auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz werden in Kombination mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 152 SGB IX bearbeitet.

Sollte ein Anspruch auf Landesblindengeld wegen Blindheit bestehen und entsprechen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Sozialhilfeniveau, kann Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ergänzend beantragt werden.

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zu den Antragsformularen

Anträge Familienname A-K

01705 Freital, Dresdner Straße 107

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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Anträge Familienname L-Z

01705 Freital, Dresdner Straße 107

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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