Aufgabe der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreichbar sind. Im Freistaat Sachsen wurde der Integrierte Teilhabeplan (ITP) Sachsen als Instrument zur Bedarfsermittlung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach §§ 117 ff. SGB IX festgelegt. Der ITP Sachsen hält verschiedene, standardisierte Erhebungs- und Dokumentationsbögen vor, die bedarfsabhängig genutzt werden, um ein umfassendes Bild im Rahmen der Bedarfsermittlung zu erhalten