Eingliederungshilfe

Zum 01.01.2020 trat die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft: die Reform der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wurde aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe (SGB XII) herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in Teil 2 des SGB IX eingeführt.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Abs. 1 SGB IX abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreichbar sind. Im Freistaat Sachsen wurde der Integrierte Teilhabeplan (ITP) Sachsen als Instrument zur Bedarfsermittlung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach §§ 117 ff. SGB IX festgelegt. Der ITP Sachsen hält verschiedene, standardisierte Erhebungs- und Dokumentationsbögen vor, die bedarfsabhängig genutzt werden, um ein umfassendes Bild im Rahmen der Bedarfsermittlung zu erhalten.

Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind.

 

Antragsformulare Annexleistungen

frühkindliche Teilhabe

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Teilhabe an Bildung

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Soziale Teilhabe, med. Rehabilitation

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Teilhabe über Tag und Nacht

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Eingliederungs- und Behindertenhilfe

01705 Freital, Dresdner Straße 107

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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