Personenbeförderung

Gemäß § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen den Bestimmungen des o. g. Gesetzes und ist somit genehmigungspflichtig. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Geschäftsmäßig handelt, wer beabsichtigt die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder sogar dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen.

Die Beförderung von kranken Personen, die während der Fahrt keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen, ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Weiterhin sind Transferfahrten zum und vom Flughafen/Bahnhof/Hotel/Arztpraxen ebenfalls genehmigungspflichtig.

Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 46 PBefG), die nicht Linienverkehr nach dem §§ 42 und 43 PBefG ist. Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig:

1. Verkehr mit Taxen gemäß § 47PBefG,

2. Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (PKW) gemäß §§ 48, 49 PBefG,

            a) Verkehr mit Mietwagen gemäß § 49 PBefG

            b) Ausflugsfahrten mit PKW gemäß § 48 Abs. 1

            c) Ferienzielreisen mit PKW gemäß § 48 Abs. 2 PBefG

3. Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (KOM) gemäß §§ 48, 49 PBefG.

a) Verkehr mit Mietomnibussen gemäß § 49 PBefG

            b) Ausflugsfahrten mit KOM gemäß § 48 Abs. 1

            c) Ferienzielreisen mit KOM gemäß § 48 Abs. 2 PBefG

Voraussetzung der Genehmigung

  1. Die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes müssen gewährleistet sein.
  2. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Person anzeigen.
  3. Der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein.
  4. Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz oder seine Niederlassung im Sinne Handelsrechtes im Inland haben.

Konsequenzen bei rechtswidrigen Verhalten

Die ungenehmigte Personenbeförderung stellt gemäß § 61 Abs. 1 PBefG eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 20.000 € geahndet werden kann. 

Nachfolgend haben wir Ihnen zur Beantragung notwendige Informationen zusammengestellt. Dazugehörige Dokumente bieten wir Ihnen zeitnah zum Download an.

Verordnungen

Für Unternehmen, die über keine Genehmigung bzw. Gemeinschaftslizenz verfügen

Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. (§ 47 Abs. 1 PBefG)

Gemäß § 13 Abs. 1 PBefG wird die Genehmigung erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in Frage stellen,
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
  4. der Antragsteller seinen Betriebssitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland hat.

Für eine zusätzliche Genehmigung zur Durchführung des Verkehrs mit Taxen sind neben den subjektiven Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. So ist nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG sind hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxigewerbe
  2. Taxidichte
  3. Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit
  4. Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit PKW, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind (§ 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG)

Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit PKW nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 PBefG).

Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit PKW nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 2 Satz 1 PBefG).

Gemäß § 13 Abs. 1 PBefG wird die Genehmigung erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in Frage stellen,
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
  4. der Antragsteller ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland hat.

Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit KOM, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein (§ 49 Abs. 1 PBefG)

Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit KOM nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 PBefG).

Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit KOM nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 2 Satz 1 PBefG).

Voraussetzungen für den Betrieb des Gelegenheitsverkehrs mit KOM sind nach § 13 Abs. 1a PBefG i. V. m. Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers vom 21.10.2009 (VO (EG) Nr. 1071/2009):

a)     das Unternehmen muss über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedsstaat verfügen,

b)    der Kraftverkehrsunternehmer bzw. Verkehrsleiter muss die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,

c)     das Unternehmen muss über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen und

d)    die geforderte fachliche Eignung des Unternehmers bzw. des Verkehrsleiters muss gegeben sein.

Voraussetzung für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit KOM ist die Genehmigung zum Betrieb des Gelegenheitsverkehrs mit KOM

Voraussetzungen für den Betrieb des Gelegenheitsverkehrs mit KOM sind nach § 13 Abs. 1a PBefG i. V. m. Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers vom 21.10.2009 (VO (EG) Nr. 1071/2009):

a)    das Unternehmen muss über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedsstaat verfügen,

b)    der Kraftverkehrsunternehmer bzw. Verkehrsleiter muss die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,

c)    das Unternehmen muss über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen und

d)    die geforderte fachliche Eignung des Unternehmers bzw. des Verkehrsleiters muss gegeben sein.

Für Unternehmen, die bereits über eine Genehmigung bzw. Gemeinschaftslizenz verfügen

Für eine zusätzliche Genehmigung zur Durchführung des Verkehrs mit Taxen sind neben den subjektiven Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. So ist nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG sind hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxigewerbe
  2. Taxidichte
  3. Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit
  4. Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.

Im Gelegenheitsverkehr mit PKW ist die Genehmigung zum Einen an das Unternehmen und zum Anderen an das Fahrzeug gebunden. Damit hat der Unternehmer  entsprechend § 17 Abs. 2  PBefG im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Änderung vorzulegen.

Onlinedokumente

 

Sollen im Unternehmern zusätzliche Fahrzeuge im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen eingesetzt werden, hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt (§ 17 Abs. 2 PBefG).

Der Einsatz eines Ersatzfahrzeuges bei einer Betriebsstörung von mehr als 72 Stunden ist genehmigungspflichtig (§ 2 Abs. 5 PBefG).

Hier finden Sie weitere Antragsformulare zu:

  • Änderungen von Wohn- und / oder Betriebssitz,
  • Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Betriebsübertragung nur beim Verkehr mit Taxen),
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der Ausrüstungspflicht gemäß § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft),
  • Verlustanzeige von Urkunden, Auszügen und Gemeinschaftslizenzen

Sollten sich Änderungen bezüglich der Geschäftsführung bei juristischen Personen (gesetzliche Vertreter), die sich nach der Erteilung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung bzw. Gemeinschaftslizenz ergeben, sind diese innerhalb von 28 Tagen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Vorzulegende Unterlagen:

- Sach- und Fachkundenachweis wenn gleichzeitig auch als Verkehrsleiter/in neu eingesetzt wird,

- Behördenführungszeugnis (Belegart 0 - Beantragung über das zuständige Einwohnermeldeamt) - nicht älter als drei Monate sein,

- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beantragung über das zuständige Einwohnermeldeamt bzw. Gewerbeamt) - nicht älter 
  als drei Monate sein,

- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Beantragung nur noch Online über www.kba.de möglich) - nicht älter als drei Monate sein

- aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister in beglaubigter Abschrift oder als amtlicher Ausdruck

Juristische Personen des Privatrechts

sind u.a.:

  • Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter ist (GmbH & Co KG)

Sollten sich Änderungen bezüglich des Verkehrsleiters bzw. der Verkehrsleiterin nach der Erteilung der Erteilung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung bzw. Gemeinschaftslizenz ergeben, sind diese innerhalb von 28 Tagen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Vorzulegende Unterlagen:

- Sach- und Fachkundenachweis für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter/in)
   a) Arbeitsvertrag, wenn der/die Verkehrsleiter/in im Unternehmen angestellt ist oder
   b) Vereinbarung, wenn ein/e externe(r) Verkehrsleiter/in eingesetzt wird

- Behördenführungszeugnis (Belegart 0 - Beantragung über das zuständige Einwohnermeldeamt) - nicht älter als drei Monate sein,

- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beantragung über das zuständige Einwohnermeldeamt bzw. Gewerbeamt) - nicht älter 
  als drei Monate sein und

- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Beantragung nur noch Online über www.kba.de möglich) - nicht älter als drei Monate sein

Im Falle der persönlichen Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an uns finden Sie das entsprechende Informationsblatt hier:

Sollten Ihre personenbezogenen Daten nicht durch Sie persönlich, sondern durch Dritte an uns übermittelt oder amtlichen Verzeichnissen entnommen worden sein,so finden Sie das entsprechende Informationsblatt hier:

Axel Erler - Sachbearbeiter Verkehrsrecht

01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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