Anlagenüberwachung, Durchsetzung von Forderungen nach BImSchG, Ahndung von Verstößen
Im Rahmen der Zuständigkeit hat das Landratsamt den Betrieb aller nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftiger sowie aller nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 22 BImSchG) zu überwachen.
Mit Stand Dezember 2013 befanden sich in unserem Landkreis in der Zuständigkeit des Landratsamtes 264 nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen, davon 15 nach IE-Richtlinie. Weitere nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen im Landkreis befinden sich in Zuständigkeit der Landesdirektion Dresden und des Oberbergamtes Freiberg.
Grundlage der Überwachung bilden die §§ 52 und 52 a BImSchG i. V. m. einem auf dem Überwachungskonzept Umwelt im Freistaat erstellten jährlichen Überwachungsplan. In der Regel (Ausnahmen für einzelne Anlagenarten) sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen aller zwei Jahre vor Ort zu überwachen. Zusätzlich erfolgt eine Überwachung in der Behörde (Messberichte u. a.).
Für die Anlagen, die der IE-Richtlinie unterliegen, ist anhand einer Gefährdungsabschätzung der Überwachungsrhythmus aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen 2013 (§ 52a BImSchG) gesondert festzulegen. Die Ergebnisse der Überwachungen der Anlagen, für die der Landkreis zuständig ist, werden unter „Bekanntmachungen - Veröffentlichungen“ auf der Seite unseres Referates eingestellt.
Betreiber dieser Anlagen haben nach § 31 Abs. 1 BImSchG außerdem jährlich einen Bericht vorzulegen. Ein Formular, welches alle notwendigen Angaben enthält, ist unten angefügt.
Weitere Informationen zu den IE-Anlagen unter dem unten stehenden Link.
Im Bereich der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind es mehrere tausend Anlagen, die zu überwachen sind. Die Palette reicht von Tischlereien über Metallbaubetriebe bis hin zu Tankstellen.
Zur Überwachung gehören neben Vorortkontrollen auch die Prüfung von Messankündigungen (Formulare s. unten), Messberichten und Erklärungen der Betreiber.
Werden Anlagen nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen betrieben, muss die Behörde tätig werden.
Die verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten reichen dabei von Anordnungen zur Grenzwerteinhaltung bis zur teilweisen oder vollständigen Betriebsuntersagung und in Ausnahmefällen bis zur Beseitigung der Anlagen. Es ist auch Aufgabe der Behörde, diese Anordnungen mit den Mitteln des Verwaltungszwanges (z. B. Zwangsgeld) durchzusetzen.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Ahndung von Verstößen beim Anlagenbetrieb nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld).
Formulare
Anlagen (Beschreibung)
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Telefon-Nr. |
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
Stein und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
Holz
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03501 515-3476 |
Metall- und Kunststoffverarbeitung
Nahrungs-, Genuss und Futtermittel
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03501 515-3423 |
Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination
Textilbehandlung
Lagerung von Stoffen
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03501 515-3424 |
landwirtschaftliche Erzeugnisse |
03501 515-3429 |
Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen |
03501 515-3425 |
alle Anlagen bzgl. physikalische Einwirkungen (Lärm, Licht, Erschütterungen) |
03501 515-3473
03501 515-3428
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