Betreuungsbehörde

Für einen Volljährigen kann auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung angeordnet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.

Wann kann ein Betreuer bestellt werden? - Wer kann Betreuer werden? - Was sind die Aufgaben eines Betreuers?

Ein Betreuer kann nach § 1896 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) vom Betreuungsgericht bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Betroffene muss volljährig sein
  • er kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen
  • Ursache dafür muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein
  • die Bestellung eines Betreuers muss erforderlich sein
  • nicht notwendig ist dagegen die Einwilligung des Betroffenen oder ein Antrag irgendeiner Person oder Stelle

Als Betreuer kommen in Frage: ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wie z. B. Verwandte, nahe Angehörige, Bekannte usw. und Berufsbetreuer (freiberufliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer). Vorrang vor einem Berufsbetreuer hat der ehrenamtliche Betreuer. Der Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise bestellt. In diesen Aufgabenkreisen z. B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge usw. Er muss in der Lage sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn in diesem Rahmen persönlich zu betreuen. Bei diesen Aufgaben kann der Betreuer die Hilfe und Unterstützung durch die Betreuungsbehörde oder den Betreuungsverein bekommen.

Schlägt der Betroffene selbst eine Person vor, die ihn betreuen soll, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es u.a. die vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung der Betreuung zu unterstützen und zu beraten.

In Ausnahmefällen - nämlich dann, wenn der Betroffene weder durch eine natürliche Person noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann, bestellt das Betreuungsgericht die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer. Die Betreuung erfolgt jedoch regelmäßig nur solange durch die Betreuungsbehörde, bis eine für die Betreuung geeignete natürliche Person ausfindig gemacht werden kann.

Zur Einrichtung einer Betreuung reicht eine formlose Anregung beim zuständigen Betreuungsgericht.

Außerdem bietet die Betreuungsbehörde die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vollmachten an (Gebührensatz von 10 Euro).

Betreuungsbehörde

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF) und 01705 Freital, Dresdner Straße 107

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

E-Mail
Hinweis

Telefon:
Dienststelle Pirna 03501 515-2070; -2214; -2215; -2216; -2225; -2251; -2294;
Dienststelle Freital 03501 515-2244; -2268;