Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII
Pflegebedürftige Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kann der örtliche Sozialhilfeträger ergänzende Leistungen übernehmen. Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist dabei auch für den Sozialhilfeträger bindend.
Die ergänzenden Leistungen werden in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt, wobei das Vermögen einen Betrag von 10.000,00 Euro für eine volljährige Person, bei Ehepaaren 20.000,00 Euro, zzgl. eines Betrages von 500,00 Euro für jede weitere Person, die vom Leistungsberechtigten, seinem Ehepartner oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird, nicht übersteigen darf.
Die Leistungen werden für die ambulante, teil- und stationäre Pflege gewährt.
Sozialhilfe - Antrag und Merkblatt
Ambulante Pflege
01796 Pirna, Schloßhof 2/4, (Haus SF)
01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54