Bekanntmachungen - Veröffentlichungen

Bekanntmachung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Ergebnis der
standortbezogenen Vorprüfung

 

Gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) wird bekannt gemacht:

Prüfung der UVP-Pflicht für das Vorhaben: Antrag der Windpark Hausdorf Repowering GmbH & Co. KG nach § 16b Abs. 7 BImSchG zur Typänderung der Windenergieanlage HAU 1 von 5.600 KW auf 6.200 KW auf dem Flst. 261 der Gem. Hausdorf

Die Windpark Hausdorf Repowering GmbH & Co. KG, Schweizer Straße 3a, 01069 Dresden, beantragte mit Datum vom 27.03.2024 gemäß § 16b Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Typänderung der genehmigten Windenergieanlage HAU 1 in 01768 Glashütte OT Hausdorf, Flst. 261 der Gem. Hausdorf von 5.600 KW auf 6.200 KW mit Hybridturm T 20 sowie Änderung der Exzentrizität Mitte und der Exzentrizität Rotorspitze. Die Größen- und Leistungsdaten sind nachfolgend gegenübergestellt:

Windenergieanlage

Hersteller

Typ

Leistung

(kW)

Naben-höhe

(m)

Rotordurch-messer

(m)

Gesamt-höhe

(m)

HAU 1 (Genehmigungs-stand)

Vestas

V 162

5.600

166,0

162,0

247,0

HAU 1 (beantragte Änderung)

Vestas

V 162

6.200

166,0

162,0

247,0

Die ferner genehmigten Windenergieanlagen HAU 2 und HAU 3 werden von der geplanten Änderung nicht berührt.

Das Vorhaben ist der Nr. 1.6.3 Spalte 2 - Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen - der Anlage 1 zum UVPG einzuordnen und somit eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG (Änderung eines Vorhabens, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist und das einen in Anlage 1  zum UVPG angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann) durchzuführen. Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Diese Vorprüfung wurde entsprechend den in der Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass entsprechend dem Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung für die beantragte Änderung des Vorhabens keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Maßstab für die Prüfung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die Ergebnisse der Vorprüfung vom 05.09.2022, bekannt gemacht im Internet und im Amts- und Mitteilungsblatt für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Landkreisbote) am 17.09.2022. Die Typänderung der Windenergieanlage HAU 1 hat nach überschlägiger Prüfung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Kriterien der Vorprüfung nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG. Maßgeblich für diese Einschätzung sind u. a. folgende Punkte:

Die mit der geplanten Typänderung verbundene leichte Erhöhung der Schallimmissionen rund um die Windenergieanlage HAU 1 führt nur zu einer kleinräumigen Verschiebung der Schall-Isophone der nahegelegenen FFH-Gebiete „Müglitztal“ und „Lockwitzgrund und Wilisch“ sowie „Special-Protection-Areas“ zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (SPA-Gebiete) „Osterzgebirgstäler“. Die Tierarten der Natura 2000-Gebiete werden durch die Änderung nicht gefährdet. Durch die Abschaltung der geplanten Windenergieanlagen in Zeiträumen mit relevanter Aktivität sensibler Fledermausarten und ein begleitendes Monitoring können Beeinträchtigungen mit Wirkung auf Schutzgebiete ausgeschlossen werden.

Auswirkungen auf die Schutzziele des Naturschutzgebietes (NSG) „Müglitzhang bei Schlottwitz“ sind infolge der Änderung der Windenergieanlage HAU 1 ebenfalls nicht zu erwarten.

Die Einschätzungen zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes des Landschafts-schutzgebietes (LSG) „Oberes Osterzgebirge“ bleiben bestehen, da sich Standort, Gesamthöhe, Nabenhöhe und Rotordurchmesser der Anlagen nicht ändern. Durch Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sowie ökologischer Baubegleitung wird erreicht, dass das Landschaftsschutzgebiet in seiner Substanz unberührt bleibt und der Schutzzweck auch weiterhin erreicht wird.

Schützenswerte Gebiete wie Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, Wasserschutzgebiete nach § 51 und § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG, Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte und Gebiete mit Denkmälern, Denkmalensembles, Bodendenkmälern oder archäologisch bedeutenden Landschaften sind nicht betroffen.

Berücksichtigt wird, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) auf die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien bei der Stromerzeugung hinweist und die Errichtung und der Betrieb von Anlagen gemäß § 2 EEG 2023 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden soll.

Aufgrund der Art und des Umfanges der Umweltauswirkungen durch die beantragte Änderung des Anlagentyps sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 zu befürchten. Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern i. S. § 2 Abs. 1 UVPG, die zu Belastungsverschiebungen führen oder Wechselwirkungen zwischen bestimmten Schadstoffpfaden, die dadurch erheblich nachteilige Auswirkungen hervorrufen können, lassen sich ebenfalls nicht ableiten.

Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer UVP.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die Screening-Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Referat Immissionsschutz, zugänglich.

Dippoldiswalde, den 26.06.2024

 

Gockel
Leiter Umweltamt
Öffentliche Bekanntmachung eines Genehmigungsbescheides für eine Anlage entsprechend der
Industrie-Emissions-Richtlinie (IE-RL)
 
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge                             Dippoldiswalde, den 05.02.2024
Landratsamt
28-IMI-106.11/257

 

Genehmigung nach § 4 BImSchG i. V. m. § 10 BImSchG der Freitaler Recycling GmbH, Am Stahlwerk 1, 01705 Freital zur Errichtung und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage für Schlacken und feuerfeste Materialien sowie zur Errichtung und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage für mineralische Bau- und Abbruchabfälle mit angeschlossenen Zwischenlager auf der Schachtstraße in 01705 Freital der Gemarkung Döhlen auf den Flurstücken 207/28, 207/30, 447/1 und 447/2 (Posteingang vom 24.02.2023)

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat der Freitaler Recycling GmbH, Am Stahlwerk 1, 01705 Freital, mit Datum vom 10.01.2024 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG i. V. m. § 10 BImSchG, für die Errichtung und den Betrieb einer Aufbereitungsanlage für Schlacken und feuerfeste Materialien sowie zur Errichtung und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage für mineralische Bau- und Abbruchabfälle mit angeschlossenen Zwischenlager auf der Schachtstraße in 01705 Freital der Gemarkung Döhlen auf den Flurstücken 207/28, 207/30, 447/1 und 447/2 erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG ist der Genehmigungsbescheid unter Hinweis auf die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet öffentlich bekannt zu machen.

Der Entscheidung liegen folgende Dokumente zu Grunde:

das BVT-Merkblatt „Merkblatt über die Besten Verfügbare Techniken in der Eisen- und Stahlerzeugung nach der Industrie-Emissionen-Richtlinie 2010/75/EU“ vom März 2012 sowie die Schlussfolgerungen zu dem BVT-Merkblatte für Eisen- und Stahlerzeugung vom Februar 2012

Die Dokumente sind abrufbar auf der Internetseite des Umweltbundesamts unter:

https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-merkblaetter-durchfuehrungsbeschluesse

gez. Gockel
Amtsleiter

Veröffentlichungen nach § 52a Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 8a BImSchG

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Für Anlagen nach IE-Richtlinie (näheres unter „Genehmigungsverfahren" und „Überwachung") sind der jeweilige Überwachungsbericht sowie die Genehmigungsbescheide, die nicht im öffentlichen Verfahren erteilt wurden, nach § 52a Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 8a BImSchG im Internet zu veröffentlichen.

Im Folgenden sind die entsprechenden Anlagen aufgeführt und mit den entsprechenden Dokumenten hinterlegt.

Anlagenbezeichnung:
Behandlung nicht gefährlicher Abfälle,
Zwischenlager für gefährliche und nichtgefährliche Abfälle
Nr. nach Anhang 1 der 4. BImschV: 8.11.2.4, 8.12.1.1, 8.12.2
Überwachungsintervall: 2 Jahre

 

Anlagenbezeichnung: Gießereianlage für Grau-, Sphäro- und Temperguss
Nr. nach Anlage 1 der 4. BImSchV: 3.7.1
Überwachungsintervall: 2 Jahre

 

Anlagenbezeichnung: Lagerung gefährlicher Abfälle
Nr. nach Anhang 1 der 4. BImSchV: 8.12.1.1
Überwachungsintervall: 2 Jahre
Anlagenbezeichnung: Schmelzerei für Nichteisenmetalle
Nr. nach Anhang 1 der 4. BImSchV: 3.4.1.
Überwachungsintervall: 2 Jahre

Betriebseinstellung zum 31.12.2023

Anlagenbezeichnung: Druckgießerei für Nichteisenmetalle
Nr. nach Anhang 1 der 4. BImSchV: 3.8.1
Überwachungsintervall: 2 Jahre

Betriebseinstellung zum 31.12.2023

Anlagenbezeichnung: Lagerung gefährlicher Abfälle
Nr. nach Anhang 1 der 4. BImSchV: 8.12.1.1
Überwachungsintervall: 2 Jahre
Anlagenbezeichnung: Paraffin-Oxydationsanlage
Nr. nach Anhang 1 der 4. BImSchV: 4.1.2
Überwachungsintervall: 2 Jahre
Anlagenbezeichnung: Galvanik
Nr. nach Anhang 1 der 4. BImSchV: 3.10.1
Überwachungsintervall: 2 Jahre
Anlagenbezeichnung: Stahlgießerei
Nr. nach Anhang 1 der 4. BImSchV: 3.7.1.
Überwachungsintervall: 2 Jahre

 

Anlagenbezeichnung: CMS-Anlage
Nr. nach Anhang 1 der 4. BImSchV: 4.1.2
Überwachungsintervall: 2 Jahre

Michael Jumel

01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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