Wasserhygiene

Badegewässer im Landkreis - aktuelle Daten

 

EU- Badegewässer

Talsperre Malter:

Probe-Datum: 04.09.2023

Mikrobiologie: Probe bakteriologisch in Ordnung, das Wasser entspricht der Sächsischen Badegewässer-Verordnung

pH-Wert: 7,58

Sichttiefe: 1,2 m

Wassertemperatur: 17,9 °C

Sonstiges: keine sichtbaren Beanstandungen

 

Kiesgrube Birkwitz:

Probe-Datum: 05.09.2023

Mikrobiologie: Probe bakteriologisch in Ordnung, das Wasser entspricht der Sächsischen Badegewässer-Verordnung.

pH-Wert: 8,01

Sichttiefe: 1,80 m

Wassertemperatur: 21,1 °C

Sonstiges: keine sichtbaren Beanstandungen

 

sonstige Badegewässer

Seerenteich Dorfhain:

Probe-Datum: 10.08.2023

Mikrobiologie: Probe bakteriologisch in Ordnung, das Wasser entspricht der Sächsischen Badegewässer-Verordnung

pH-Wert: 6,93

Sichttiefe: 1,6 m

Wassertemperatur: 19,7 °C

Sonstiges: keine sichtbaren Beanstandungen

 

Teich Grillenburg:

Probe-Datum: 10.08.2023

Mikrobiologie: Probe bakteriologisch in Ordnung, das Wasser entspricht der Sächsischen Badegewässer-Verordnung 

pH-Wert: 7,07

Sichttiefe: 1,6 m

Wassertemperatur: 16,7 °C

Sonstiges: keine sichtbaren Beanstandungen

 

Heidemühlenteich Karsdorf:

Probe-Datum: 14.08.2023

Mikrobiologie: Probe bakteriologisch in Ordnung, das Wasser entspricht der Sächsischen Badegewässer-Verordnung 

pH-Wert: 8,3

Sichttiefe: 1,3 m

Wassertemperatur: 21,1 °C

Sonstiges: keine sichtbaren Beanstandungen

 

Naherholungszentrum Copitz:

Probe-Datum: 05.09.2023

Mikrobiologie: Probe bakteriologisch in Ordnung, das Wasser entspricht der Sächsischen Badegewässer-Verordnung

pH-Wert: 7,35

Sichttiefe: > 1 m

Wassertemperatur: 19,8 °C

Sonstiges: keine sichtbaren Beanstandungen

 

Hüttenteich Geising:

Probe-Datum: 09.08.2023

Mikrobiologie: Probe bakteriologisch in Ordnung, das Wasser entspricht der Sächsischen Badegewässer-Verordnung 

pH-Wert: 7,16

Sichttiefe: 1,5 m

Wassertemperatur: 16,0 °C

Sonstiges: keine sichtbaren Beanstandungen

 

Freibadesee Neustadt:

Probe-Datum: 04.09.2023

pH-Wert: > 9

Sichttiefe: < 0,5 m

Wassertemperatur: 17,8 °C

Sonstiges: Blaualgen mehrfach nachgewiesen, bitte beachten Sie die Hinweise der Aushängeschilder!

 

Galgenteich Altenberg:

Probe-Datum: 10.08.2023

Mikrobiologie: Probe bakteriologisch in Ordnung, das Wasser entspricht der Sächsischen Badegewässer-Verordnung

pH-Wert: nicht messbar

Sichttiefe: 1,50 m

Wassertemperatur: 13,6 °C

Sonstiges:  keine sichtbaren Beanstandungen

Freibäder werden auf ihre Badewasserqualität im monatlichen Turnus überprüft. Die Ergebnisse werden dem Betreiber mitgeteilt.

Hinweise zu Cyanobakterien (Blaualgen) in Badegewässern

Definition Trinkwasser

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Wir benötigen es nicht nur zum Trinken, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zum Abwaschen, sondern auch zur Körperpflege und zum Waschen von Wäsche.

Seine Qualität muss so beschaffen sein, dass unsere Gesundheit durch den Genuss oder Gebrauch keinen Schaden nimmt.

Trinkwasser muss farblos, geruchlos und geschmacklich neutral sowie frei von Krankheitserregern sein und darf keine gesundheitsschädigenden Konzentrationen chemischer Stoffe enthalten.

Gesetzliche Grundlagen

"Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159)"

Aufgaben des Sachgebiets Hygiene bezüglich Trinkwasserhygiene

  • regelmäßige Überwachung der Wasserversorgungsanlagen durch Kontrollen einschließlich Probenahme
  • Information der Bevölkerung über Verwendungszweck und Einschränkungen beim Genuss von Trinkwasser
  • Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten
  • Beratung der Inhaber von Anlagen der Hausinstallation bei der Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität

Informationen zur Untersuchungspflicht der Hausinstallationen auf Legionellen gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Entsprechend der TrinkwV unterliegen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung der Untersuchungspflicht auf Legionellen.

Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 2 Nr. 2 Buchstabe d oder e, in der sich eine Großanlage zur Wassererwärmung befindet, hat, sofern er Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgibt, das Wasser gemäß Anlage 3 Teil II an repräsentativen Probenentnahmestellen untersuchen zu lassen.

Dazu gehören Anlagen mit einer Speicherkapazität von mind. 400 l und/oder einem Rohrleitungsinhalt von mindestens 3 l zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der am weitesten entfernten Entnahmestelle sowie das Vorhandensein von Duschen oder anderen Einrichtungen, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Für die praktische Ausführung der Untersuchungen ist ein Untersuchungslabor auszuwählen, welches die Anforderungen des § 40 Abs. 1 TrinkwV erfüllt.

Bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen (100 KBE/Koloniebildende Einheiten pro 100 ml) muss das Referat Gesundheitsamt sofort informiert werden.

  • Zentrale Wasserwerke: Überwachung in engmaschigen, gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen
  • Dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen mit Abgabe von maximal 10m³ am Tag an weniger als 50 Personen im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit, z. B Gemeinschaftsbrunnen, Brunnen in Lebensmittelbetrieben, Ferienanlagen usw.
  • Kleinanlagen zur Eigenversorgung ohne Abgabe an Dritte

Trinkwasserversorgungsanlagen mit Abgabe an Dritte (Gemeinschaftsbrunnen) sowie zur Eigenversorgung (Hausbrunnen) sind dem Referat Gesundheitsamt nach § 11 Trinkwasserverordnung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Das Referat Gesundheitsamt berät Sie gern zu den Untersuchungspflichten für Betreiber von Gemeinschaftsbrunnen und Hausbrunnen zur Eigenversorgung.

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der geltenden Fassung fordert eine Untersuchung auf Legionellen in Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Großanlagen mit einem Speicherinhalt von mindestens 400 Litern oder einem Rohrleitungsvolumen von mehr als 3 Litern zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der letzten Entnahmestelle (ohne Zirkulationsleitung) untersuchungspflichtig.

Ein- und Zweifamilienhäuser sind ausgenommen.

Das Untersuchungsintervall beträgt drei Jahre, außer Grenzwertüberschreitungen.

Es besteht eine Anzeigepflicht von Grenzwertüberschreitungen bei mehr als 100 Legionellen in 100 ml Wasser beim Gesundheitsamt nach § 47 TrinkwV.

Die Bestandsanzeige an die Gesundheitsämter ist nicht notwendig.

Für die praktische Untersuchung ist ein Untersuchungslabor auszuwählen, welches den Anforderungen des § 40 Abs. 1 TrinkwV entspricht.

Nachstehend unter "Weitere Informationen" finden Sie die Homepage des Freistaates Sachsen mit der Liste der Untersuchungsstellen von Sachsen sowie aller anderen Bundesländer.

Zusätzlich sind hier Informationen vom Umweltbundesamt, ein aktueller Flyer zum Nachlesen sowie das Formular zur Meldung von Grenzwertüberschreitungen eingestellt.

  • Überwachung von Badebecken in öffentlichen und gewerblichen Hallenbädern sowie Saunen
  • Überwachung von Freibädern: während der Saison in monatlichem Turnus
  • Überwachung von Badegewässern
  • Beratung zu hygienischen Aspekten bei Neubauten von sowie Modernisierungen in Hallen- bzw. Freibädern, in Saunen und im Wellnessbereich

Gesetzliche Grundlagen

Sächsische Badegewässer-Verordnung vom 15. April 2008 (SächsGVBl. S. 279), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist

Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung

Badegewässer im Landkreis

EU-Badegewässer

EU-Badegewässer werden durch das Referat Gesundheitsamt in festgelegten Abständen zur Einschätzung der hygienischen Situation während der Badesaison (15. Mai bis 15. September) überwacht. Die Untersuchung von mikrobiologischen Parametern lässt eine Aussage zu Verunreinigungen und einem potentiellen Infektionsrisiko zu. Zudem werden die Gewässer hinsichtlich auffälliger Veränderungen wie z. B. Verfärbungen, Sichttiefe und verstärkter Algenbildung überprüft.

Wasserhygiene

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Hinweis
Frau Herbert (03501 515-2312)
Frau Tesche (03501 515-2320)
Frau Münn (03501 515-2313)
Frau Tauer (03501 515-2315)