Masernschutz

Wie erfolgt die Meldung?

Senden Sie Ihre Meldung bitte an das elektronische Meldeportal, dass über den nachfolgenden Link erreichbar ist. Bitte verwenden Sie zur Registrierung den Button „Immunitätsnachweis gegen Masern (§20 Abs. 9 IfSG)“. Zunächst erfolgt die Registrierung der Einrichtung im Meldeportal durch das Gesundheitsamt, wenn eine verifizierbare Mailadresse bei der Anmeldung angegeben wurde. In einer Rückantwort erhalten Sie den Link zur Passwortvergabe. Nach erfolgreicher Übermittlung der Meldung der in der Einrichtung Tätigen bzw. Betreuten ohne Nachweis des Masernschutzes erhält die Einrichtung eine Bestätigung über den fristgemäßen Eingang.

Meldeportal Masernschutz

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) ist am 13.02.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBI. I S. 148) und seit dem 01.03.2020 gültig. Ziel des Gesetzes ist, dass Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden.

Welche Personen müssen einen Masernschutz vorweisen?

  1. nach dem 31.12.1970 Geborene,
  2. die in einer Gemeinschaftseinrichtung (§33 1 bis 3 IfSG) für überwiegend Minderjährige betreut werden und tätig sind – z. B. Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen
  3. die in einer Gesundheitseinrichtung (§ 23 (3) Satz 1 IfSG) tätig sind – z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Praxen humanmedizinischer Heilberufe, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste;
  4. die gesetzlich untergebracht sind in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 (1) Nr. 4)
  5. die in einer erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden und tätig sind,
  6. auch andere Berufsgruppen, die in oben genannten Einrichtungen tätig sind (Verwaltung, Küche, Reinigung, Praktikanten, ehrenamtlich Tätige), wenn diese regelmäßig (nicht nur einen Tag) und nicht nur zeitlich begrenzt (mind. 1 Woche lang) in der Einrichtung tätig sind.

Nicht betroffen sind Bewohner und Betreuer von Wohngruppen, Vereine, Universitäten sowie Freizeiteinrichtungen ohne Ausbildungsgedanken genauso wie Patienten in Gesundheitseinrichtungen.

Wann muss der Nachweis erbracht werden?

  • Alle, die ab 01.03.2020 neu in den o. g. Einrichtungen aufgenommen werden sollen bzw. ihre Tätigkeit beginnen, müssen den Nachweis vor Aufnahme bzw. Beginn der Tätigkeit erbringen.
  • Bereits in den o. g. Einrichtungen Tätige und Betreute mussten den Nachweis bis zum 31.07.2022 erbringen.

Wer ist für die Überprüfung und Dokumentation des Masernschutzes verantwortlich?

  • Verantwortlich ist in jedem Fall der Leiter der Einrichtung.

Was gilt als Nachweis eines Masernschutzes?

  • Impfausweis oder ärztliches Zeugnis (Haus-/Kinderarzt) über bestehenden Impfschutz gegen Masern (Alter <1Jahr nicht relevant, 1 -2 Jahre 1 Impfung, >2 Jahre 2 Impfungen) -  Zur Erleichterung wird das ärztliche Formular, das für die Aufnahme von Kindern in eine Einrichtung vorgelegt werden muss, um die Angaben zum Masernschutz ergänzt.
  • Ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern oder über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation hinsichtlich einer Masernimpfung.
  • Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung, dass der Nachweis bereits vorgelegen hat.

Wann erfolgt eine Meldung der personenbezogenen Daten ans Gesundheitsamt durch den Leiter?

  • Wenn der Nachweis eines Masernschutzes nicht fristgemäß vorgelegt wird (auch bei Neuanmeldungen),
  • Wenn der Eintrag im Impfausweis bzw. das ärztliche Zeugnis nicht eindeutig, in einer anderen Sprache oder verdächtig ist,

Nicht gemeldet werden braucht, wenn aufgrund einer medizinischen Kontraindikation Kinder bzw. Erwachsene nicht geimpft werden können.

Ein an das Gesundheitsamt gemeldeter Erwachsener darf erst die Tätigkeit aufnehmen, wenn er dem Leiter den ausreichenden Schutz nachweist. Für Schulkinder (Schulpflicht) bzw. gesetzlich Untergebrachte in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge gilt das nicht.

Für Fragen der Einrichtungsleitungen steht ein Beratungsteam im Gesundheitsamt zur Verfügung.

Dieses ist ab sofort telefonisch erreichbar unter 03501-515/5758 oder per E-Mail an masernschutz@landratsamt-pirna.de.

Weitere Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Sachsen und zur Meldung finden Sie unter: www.gesunde.sachsen.de/35958.html