Die Verkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung beschränken oder verbieten. Beschränkungen und Verbote können u. a. auch zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum oder zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße angeordnet werden.
Unternehmer müssen rechtzeitig (mind. 14 Tage) vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Verkehrsbehörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist. Weiterhin ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Bauunternehmer haben den Antrag unter Vorlage eine Verkehrszeichenplanes zu stellen.