- Beratung und Unterstützung von Eltern, die allein für ihr Kind sorgen, bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen
- Beratung von jungen Volljährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Rechtliche Vertretung von Minderjährigen im Rahmen einer Beistandschaft nach § 1712 BGB auf schriftlichen Antrag
- Feststellung der Vaterschaft
- Ausstellung einer Negativbescheinigung/Auskunft aus dem Sorgeregister (dient als Nachweis über das alleinige Sorgerecht
Bitte beachten Sie, in folgenden Fällen kann vom Jugendamt keine Bescheinigung über die alleinige Sorge ausgestellt werden: Elternteilen, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde. Hier dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht gem. § 1680 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. In diesem Fall gilt die Urkunde über die gemeinsame Sorge oder die Eheurkunde und die Sterbeurkunde des Elternteils als Nachweis.
ACHTUNG! Eine vorherige telefonische Terminabsprache ist zwingend erforderlich.
E-Mail: Beistandschaft-PIR@landratsamt-pirna.de
Bearbeiter |
Telefon |
A, B, C, H, I, O, P, U |
03501 515 2130 |
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03501 515 2127 |
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03501 515 2131 |
E-Mail: Beistandschaft-FTL@landratsamt-pirna.de
Wohnort des Kindes: Altenberg, Bannewitz, Dippoldiswalde, Dorfhain, Freital, Glashütte, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf, Klingenberg, Kreischa, Rabenau, Tharandt, Wilsdruff
Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Kindes:
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