Ausländerangelegenheiten
Die Aufgaben umfassen:
- Erteilung von Erlaubnissen nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
- Aufenthaltsregelung für EU - Bürger nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG / EU)
- Aufenthaltsrechtliche Integration von Ausländern mit Daueraufenthalt
- Bearbeitung von Verpflichtungserklärungen (Einladungen)
- Durchführung von Visa - Verfahren in Zusammenarbeit mit den deutschen Auslandsvertretungen für Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland
- Durchsetzung des Asylgesetzes
- Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
Die Ausländerbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erteilt bzw. verlängert Aufenthaltstitel für Ausländer, die Ihren Wohnsitz im Landkreis haben, oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und im Landkreis Ihren Wohnsitz nehmen oder nehmen wollen.
Zur Antragsabgabe ist zwingend eine Terminvereinbarung notwendig. Bitte melden Sie sich diesbezüglich per E-Mail an auslaenderrecht@landratsamt-pirna.de
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassunsgerlaubnis entnehmen Sie den unten aufgeführten Merkblättern.
Zur Antragsabgabe ist zwingend eine Terminvereinbarung notwendig. Bitte melden Sie sich diesbezüglich per E-Mail an auslaenderrecht@landratsamt-pirna.de
Merkblätter
- Niederlassungserlaubnis, allgemein [pdf; 84,22 KB]
- Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte [pdf; 85,63 KB]
- Niederlassungserlaubnis Blaue Karte EU [pdf; 86,03 KB]
- Niederlassungserlaubnis für Selbständige [pdf; 79,03 KB]
- Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte nach 3 Jahren [pdf; 84,77 KB]
- Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte nach 5 Jahren [pdf; 84,52 KB]
- Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen [pdf; 85,29 KB]
- Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG [pdf; 80,80 KB]
- Niederlassungserlaubnis für Minderjährige [pdf; 82,43 KB]
- Niederlassungserlaubnis für 18 Jährige [pdf; 83,48 KB]
Formular
Geduldete Ausländer können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 c des Aufenthaltsgesetzes stellen, wenn sie sich am 31.Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Aufgrund der Vielzahl von Antragseingängen weisen wir darauf hin, dass die Antragsbearbeitung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Von Nachfragen zum Stand der Bearbeitung bitten wir Sie abzusehen.
Informationen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Einladung) gegenüber der Ausländerbehörde
Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums (oder ggf. auch für andere Aufenthaltszwecke) in der Regel die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung, die gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde abgegeben werden muss.
Beim Ausfüllen der Formulare achten Sie bitte darauf, deutlich und in Druckbuchstaben zu schreiben.
Die Angaben, die Sie im Rahmen einer Verpflichtungserklärung machen sind notwendig um festzustellen, ob Sie als Verpflichtungsgeber die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen.
Hinweis:
Zwischen Abgabe der Verpflichtungserklärung und der späteren Visumserteilung sollten nicht mehr als 5 bis 6 Monate liegen.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei Bezug öffentlicher Leistungen z. B. nach SGB II, SGB XII (Sozialhilfe), WoGG ist nicht möglich.
Gebühr:
Für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung wird gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV eine Gebühr in Höhe von 29,00 Euro erhoben.
Formulare
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Unionsbürger bedürfen für die Einreise nach Deutschland keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden.
Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
Verlängert: befristete Aufenthaltserlaubnis für Ukrainer!
Noch gültige befristete Aufenthaltstitel für ukrainische Flüchtlinge behalten auch in Zukunft ihre Gültigkeit. Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnis müssen weder eine Verlängerung beantragen noch die Ausländerbehörde aufsuchen.
Befristete Aufenthaltserlaubnisse für Ukrainer bis 2025 verlängert
Gemäß der Verordnung über die Verlängerung befristeter Aufenthaltserlaubnisse für Ukrainer werden befristete Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des vorübergehenden Schutzes, die am 1. Februar 2024 gültig sind, automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese Genehmigungen wurden und werden gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland eingereist sind, erteilt. Flüchtlinge müssen für die Verlängerung ihres Visums nicht die zuständige Ausländerbehörde aufsuchen.
Продовжено: дозвіл на тимчасове перебування українців!
Ще чинні дозволи на тимчасове перебування українських біженців залишаються дійсними і надалі. Власникам цих дозволів не потрібно подавати заяву на продовження терміну їх дії та відвідувати у зв'язку з цим відомства у справах іноземців.
Дозвіл на тимчасове перебування українців продовжено до 2025 року
Відповідно до розпорядження про продовження дії дозволів на тимчасове перебування українців, чинні з 1 лютого 2024 року дозволи на тимчасове перебування з метою тимчасового захисту, автоматично продовжуються до 4 березня 2025 року. Вони видавалися та видаються згідно з § 24 абз. 1 "Закону про перебування іноземних громадян" іноземцям, які прибули до Німеччини у зв'язку з війною в Україні. Біженцям не потрібно відвідувати компетентне відомство у справах іноземців для продовження терміну їх дії.