Bauaufsicht

A-Z
    Glashütte, Tharandt, Dorfhain
    03501 515-3204                                      
    Wilsdruff
    03501 515-3211
    Kesselsdorf 03501 515-3203
    Bannewitz
    03501 515-3213
    Altenberg, Hermsdorf/Erzg., Hartmannsdorf-Reichenau, Rabenau
    03501 515-3207
    Dohna, Müglitztal, Schornsteinfeger, Seilbahnen
    03501 515-3208
    Dippoldiswalde
    03501 515-3228
    Kreischa, Bahretal, Dürrröhrsdorf-Dittersbach
    03501 515-3223
    Königstein, Rosenthal-Bielatal, Gohrisch, Sebnitz
    03501 515-3214
    Lohmen, Stadt Wehlen, Rathen, Rathmannsdorf, Bad Schandau, Reinhardtsdorf-Schöna
    03501 515-3212
    Heidenau, Klingenberg
    03501 515-3224
    Liebstadt, Bad Gottleuba-Berggießhübel, Struppen, Hohnstein
    03501 515-3202
    Stolpen, Neustadt/Sa.
    03501 515-3242
     
     
    Baulasten
    baulasten@landratsamt-pirna.de
    03501 515-3240
     
     
    Referatsleitung
    03501 515-3210

    Für die Stadtgebiete Freital und Pirna mit der Gemeinde Dohma sind die jeweiligen Stadtverwaltungen eigenständige untere Bauaufsichtsbehörden:

    Das Referat Bauaufsicht nimmt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 58 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) wahr.

    Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

    Dabei arbeitet die untere Bauaufsichtsbehörde eng mit Sachverständigen und Prüfingenieuren (für Standsicherheit und für Brandschutz) zusammen.

    Wichtigste Arbeitsgrundlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde sind das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Sächsische Bauordnung (SächsBO). Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Gesetze und Vorschriften (letztere insbesondere technischer Art), welche zu beachten sind.

    Nach § 59 SächsBO gilt der Grundsatz, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung bedarf, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 SächsBO nichts anderes bestimmt ist. Für den Bauherrn bedeutet dies, dass nicht nur zum Neubau eine Baugenehmigung erforderlich sein kann, sondern unter Umständen auch dann, wenn man "doch gar nicht baut."

    Die Tätigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde erstreckt sich auf die Prüfung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zivilrechtliche Vorschriften, die private Rechte Dritter regeln, wie z.B. das Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG), sind nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung.

     
    • Prüfung und Erteilung von Baugenehmigungen nach §§ 63/64 SächsBO
    • Prüfung und Erteilung von Vorbescheiden nach § 75 SächsBO
    • Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen in der Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 SächsBO (alt: Anzeigeverfahren)
    • Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen nach SächsBO und BauGB
    • Beratung von Bauinteressenten, Entwurfsverfassern und Gemeinden sowie Erteilung von Auskünften
    • Erlass von Anordnungen / Ordnungsverfügungen bei ungenehmigt errichteten Bauten, ungenehmigten Nutzungsänderungen oder sicherheitsgefährdenden baulichen Zuständen
    • Führung des Baulastenverzeichnisses und Auskünfte zur Baulast gemäß § 83 SächsBO 
    • Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
    • Abgabe von bauaufsichtlichen Stellungnahmen zu Vorhaben nach anderen Genehmigungsverfahren (Immissionsschutz, Wasserrecht) sowie zu Bauleitplanungen und zum Erschließungsbeitragsrecht

    Informationen zu bauvorlageberechtigten Ingenieuren, qualifizierten Tragwerksplanern, Prüfingenieuren und  Sachverständigen:

    01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

    01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

    Telefon
    E-Mail