Um einen effizienten Ablauf im Genehmigungsverfahren im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sicherzustellen, hat es sich in der Vergangenheit bewährt, verschiedene Genehmigungstatbestände in einer Generalstellungnahme zusammenzufassen. Das bedeutet, dass die vorgelagerte Abfrage Träger öffentlicher Belange (TÖB-Verfahren) für Anfragen kleiner Infrastrukturvorhaben (kritischer Infrastruktur) abgeschafft und durch die Generalstellungnahme ersetzt wird. Dies beinhaltet Vorhaben in Bezug auf Abwasserentsorgung, Telekommunikationslinien, Strom-, Gas- und Wasserversorgung (Aktenzeichen 700/797.3/811/813/815).
Bei Vorhaben, die eine obligatorische Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und/oder der Öffentlichkeit benötigen, ist durch den Vorhabenträger ein den Gesetzlichkeiten entsprechendes reguläres Beteiligungsverfahren durchzuführen (dazu gehören z. B. Verfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Raumordnungsgesetz (ROG) etc.).
Für anderweitige Verfahren sind die Anmerkungen, Hinweise und Forderungen der Fachbereiche innerhalb der Generalstellungnahme anzuwenden. Unter dieser Maßgabe wird eine Anforderung weiterer Stellungnahmen bei der Landkreisverwaltung zu einzelnen Vorhaben der kritischen Infrastruktur nur bei der unteren Naturschutzbehörde und der Forstbehörde sowie in Ausnahmefällen erforderlich sein. In diesem Fall haben sich die Vorhabenträger separat an die jeweiligen Fachämter und Referate zu wenden.