Asylbewerber im Landkreis

Ausländer nach Wohnorten
Ausländer nach Wohnorten

Wie viele Asylbewerber leben derzeit im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge?

Mit Stand 01.11.2024 befanden sich 13.298 Ausländer in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, davon waren

948 Asylbewerber im Verfahren,

527 abgelehnte und geduldete Asylbewerber und

1.423 anerkannte Asylbewerber.

Damit haben 21,8 % der Ausländer einen Asylhintergrund.

Während anerkannte Asylbewerber sich eigenen Wohnraum anmieten können, werden alle anderen Asylbewerber vom Landkreis in Gemeinschaftsunterkünften und Gewährswohnungen (vom Landkreis betriebene Wohnungen) untergebracht.

In den Unterkünften des Landkreises leben 116 Vertriebene aus der Ukraine und 2.128 Asylbewerber aus über 30 Ländern, von denen 601 bereits eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.  

Die 1.085 Männer, 490 Frauen und 659 Kinder wurden in den nachfolgenden Städten und Gemeinden des Landkreises untergebracht.

Stadt / Gemeinde wohnhafte Ausländer davon unter-gebrachte Personen Stadt / Gemeinde wohnhafte Ausländer davon unter-gebrachte Personen
Altenberg   573 226 Königstein   311   98
Bad Gottleuba-Berggießhübel

    97

  12 Kreischa   168   16
Bad Schandau   169   14 Liebstadt       7     0
Bahretal     42   17 Lohmen     57   10
Bannewitz   268   16 Müglitztal     25     4
Dippoldiswalde   705 216 Neustadt/Sachs.   500 123
Dohma     19     0 Pirna 3406 480
Dohna   196   20 Rabenau   147   15
Dorfhain     28     0 Kurort Rathen     27     0
Dürrröhrsdorf-Dittersbach   118   54 Rathmannsdorf     44     0
Freital

2843

177 Reinhardtsdorf-Schöna       9     0
Glashütte   151   46 Rosenthal-Bielatal     24     0
Gohrisch     16     0 Sebnitz   892 176
Hartmannsdorf-Reichenau       3     0 Stadt Wehlen     33     0
Heidenau 1253 172 Stolpen     87   12
Hermsdorf     25   13 Struppen     36     0
Hohnstein     25     0 Tharandt   213   43
Klingenberg   416 263 Wilsdruff   287   11
 
Asylbewerber Nationen
Asylbewerber Nationen

Aus welchen Ländern kommen die untergebrachten Personen?

 
Nation Gesamt

Anteil (gerundet)

Venezuela    498   22 %
Syrien    383   17 %
Afghanistan    223   10 %
Russland    197     9 %
Türkei    140     6 %
Irak    120     5 %
Ukraine    106     5 %
Libanon      96     4 %
Libyen      56     3 %
Pakistan      44     2 %
Kamerun      42     2 %
Indien      41     2 %
Nigeria      35     2 %
Georgien      28     1 %
Übrige    225   10 %
Gesamt 2.229 100 %

Informationen zum Asylverfahren und Asylrecht

Welche und wie viele Asylbewerber kommen noch in den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge?

Die Zuweisung von Asylbewerbern auf die Länder und später auf die Landkreise erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel, dem sogenannten Königsteiner Schlüssel. Demnach muss der Freistaat Sachsen 5,10 % aller in Deutschland ankommenden Asylbewerber aufnehmen. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erhält nach der Erstaufnahme 6,02 % aller in Sachsen untergebrachten Asylbewerber zugewiesen.

Über das Asylverfahren selbst entscheidet nicht der Landkreis, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Wer in Deutschland Asyl beantragt, wird zunächst einer Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen zugeteilt. Nach spätestens sechs Monaten wird den Asylbewerbern nach dem Königsteiner Schlüssel ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt zum Aufenthalt zugewiesen.

Welche Flüchtlinge aus welchem Land konkret in den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge kommen, steht erst einige Tage im Voraus fest.

Von jeweils 1.000 in Deutschland ankommenden Flüchtlingen werden entsprechend dem Königsteiner Schlüssel jeweils 3 unserem Landkreis zugewiesen. 

Wie werden Asylbewerber im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge untergebracht?

Zunächst werden Asylbewerber in einer der Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen untergebracht.

Nach spätestens sechs Monaten erfolgt die Verteilung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte in Sachsen. Rechtsgrundlage dafür ist das Sächsische Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG).

Mehr als 70 % der Asylbewerber, vor allem Familien, sind im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge dezentral in Wohnungen und teilzentralen Wohnformen in den Kommunen im gesamten Landkreisgebiet untergebracht. 

In den Gemeinschaftsunterkünften leben weniger als 30 % der Asylbewerber. Gemeinschaftsunterkünfte gibt es in:

  • Altenberg,
  • Dippoldiswalde,
  • Klingenberg und
  • Königstein

Nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis endet die gesetzliche Verpflichtung des Landkreises zur Unterbringung. Die anerkannten Asylberechtigten sind dann berechtigt, selbst eigenen Wohnraum anzumieten.

Wer betreibt ein Asylbewerberheim?

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die Betreibung seiner Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen an private Unternehmen übergeben. Als Gegenleistung erhalten die Unternehmen ein vertraglich vereinbartes Entgelt für eine feste Anzahl von Asylbewerbern.  

Neben den privaten Betreibern ist seit dem 06.07.2015 auch die Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft Sächsische Schweiz mbH (GVS) als 100-prozentige Tochter des Landkreises gemäß Kreistagsbeschluss 2015/0178-1 verstärkt mit der Betreibung und Anmietung von Asylbewerberunterkünften betraut worden.

Wer sorgt für die Sicherheit der Asylbewerber und der Anwohner?

Beim Thema Sicherheit arbeiten Landkreis, Polizei und Betreiber eng zusammen. Im Heim selber sorgt ganztägig das Heimpersonal dafür, dass die Hausordnung eingehalten wird. Die Betreiber haben eine 24-stündige Erreichbarkeit. In den Gemeinschaftsunterkünften ist darüber hinaus zumeist ein Wachschutzunternehmen vor Ort. 

Die absolute Mehrheit der Asylbewerber verhält sich völlig unauffällig. Die teilweise traumatisierten Menschen wollen Ruhe und Sicherheit, um ihr künftiges Leben wieder eigenständig organisieren zu können. Leider sind auch unter den Asylbewerbern vereinzelt Personen, die sich nicht an die hier geltenden gesellschaftlichen Regeln halten - ganz bewusst oder zum Teil auch aus Unwissenheit. Verstöße werden entsprechend den geltenden Regelungen der deutschen Gesetzgebung geahndet. Der prozentuale Anteil ist aber nicht höher, als bei der hiesigen Bevölkerung.

Der überwiegende Anteil von Problemen entsteht erfahrungsgemäß durch Konflikte zwischen Asylbewerbern, die oftmals religiöse oder gesellschaftspolitische Hintergründe haben. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass ein gutes Miteinander zwischen Asylbewerbern und Anwohnern möglich ist. Viele Kommunen haben Willkommensbündnisse gegründet und arbeiten sehr eng mit der Behörde, den Betreibern und den Flüchtlingssozialarbeitern zusammen und ermöglichen eine gute Integration in den Ort.

Wer entscheidet über die Anerkennung des Asylgesuches?

Über die Asylgesuche entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Das Bundesministerium des Innern bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.       

(weitere Informationen unter dem unten stehenden Link) 

Was geschieht nach der Bewilligung eines Asylantrages?

Anerkannte Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltserlaubnis und können sich eigenen Wohnraum anmieten. Zudem erfolgt die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Finanzielle Unterstützung gibt es bei Bedarf im Rahmen der Sozialgesetzgebung (SGB II - Jobcenter - Hartz IV bzw. SGB XII - Sozialamt - Sozialhilfe).

Was passiert im Fall einer Ablehnung?

Wird der Antrag auf Asyl durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt, ist der Betroffene zur Ausreise verpflichtet. Kommt er dem nicht nach und gibt es auch keine Abschiebungshindernisse wie beispielsweise Reiseunfähigkeit oder fehlende Reisedokumente, wird er zwangsweise in das Heimatland rückgeführt (sogenannte Abschiebung). Für Abschiebungen wie auch Rückführungen ist die Zentrale Ausländerbehörde des Freistaates zuständig.

Was ist eine Duldung?

Eine Duldung besagt, dass der Antrag auf Asyl durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde und der Betreffende ausreisepflichtig ist. In vielen Fällen kann jedoch eine Rückführung (Abschiebung) in die betreffenden Heimatländer nicht durchgeführt werden.

Dafür kann es viele Gründe geben, wie zum Beispiel:

  • ein Abschiebungsstopp für Kriegs- oder Krisenländer
  • dringende humanitäre oder persönliche Gründe
  • fehlende Reisedokumente.

Viele Menschen leben daher mit einer solchen Duldung jahrelang in Deutschland.  

Die Entscheidung über eingegangene Asylanträge trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Zentrale Ausländerbehörde des Freistaates.

Was passiert mit straffälligen Asylbewerbern?

Für Asylbewerber, welche in Deutschland Straftaten begehen, gilt das deutsche Strafrecht. 

Die Entscheidung über eine Abschiebung auf Grund begangener Straftaten obliegt der Zentralen Ausländerbehörde des Freistaates in Chemnitz. Somit ist der Freistaat für die Abschiebungen verantwortlich. Bei der Entscheidung ist diese an Recht und Gesetz gebunden.

Wie viel Geld erhält ein Asylbewerber?

Asylbewerber erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

Davon müssen u. a. auch Hygieneartikel, Bustickets und ähnliches bezahlt werden. Es gibt keine zentrale Versorgung. Asylbewerber müssen sich selbst versorgen. 

Die Höhe der Leistungen ergibt sich je nach Regelbedarfsstufe aus § 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Wie viel Geld erhält der Landkreis für jeden Asylbewerber?

Im Jahr 2022 bekommt der Landkreis 10.547,68 Euro pro Asylbewerber nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz vom Freistaat Sachsen erstattet. Davon werden die Kosten für die Unterbringung, die monatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, erforderliche medizinische Leistungen für akute und chronische Erkrankungen sowie Sonderbedarfe, z. B. für die Erstausstattung bei der Geburt eines Kindes, finanziert.

Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person bzw. bei Dritten

Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen zustehenden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                          

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Landratsamt

Sozial- und Ausländeramt

Referat Asylleistung und Unterbringung

Referatsleiter

Hausanschrift: 01796 Pirna, Schloßhof 2/4

Postanschrift: 01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon: 03501 515-4290

E-Mail: asyl@landratsamt-pirna.de

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Hausanschrift: 01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus EF)

Postanschrift: 01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon: 03501 515-1050

E-Mail: datenschutz@landratsamt-pirna.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung

Bearbeitung Ihres Antrages auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit der Unterbringung nach Sächsischem Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG).

Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die Weitergabe der Daten kann im Rahmen der Leistungsbearbeitung und/oder der Unterbringung an Unterbringungsbehörden, Leistungsbehörden, Ausländerbehörden, Betreiber der Unterkunft, das Jugend- und Bildungsamt, das Gesundheitsamt,  Ärzte, Krankenhäuser und Dolmetscherdienste, Sozialämter, das Amt für Finanzverwaltung, die Bürgerbüros, das Jobcenter, die Bundesagentur für Arbeit, Krankenkassen, Kindergärten, Schulen, Essenanbieter, Vereine, Anbieter für Lernförderung, Träger der freien Wohlfahrtspflege, den Bereich Soziale Integration oder Kommunen erfolgen.

Speicherdauer

Ihre Daten werden gemäß Aktenplan 10 Jahre aufbewahrt.

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Beruht die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf einer Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, dann besteht das Recht, die Einwilligung jederzeit für die Zukunft zu widerrufen, ohne das die Rechtmäßigkeit aufgrund Ihrer Einwilligung bis zum Widerruf der selben erfolgten Verarbeitung berührt wird.

Beschwerderecht

Sie haben das Recht sich mit einer Beschwerde an den o. g. Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die örtlich zuständige Behörde ist:

Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte

Postfach 11 01 32

01330 Dresden

Pflichten

Kommen Sie Ihren in § 66 SGB I benannten Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Zweckänderung

Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nur für den angegebenen Zweck verarbeitet. Werden die Daten für einen anderen Zweck verarbeitet, dann informieren wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Unterbringung

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