Ländliche Entwicklung & Förderung

Referat Ländliche Entwicklung Förderung

Kursächsische Postdistanzsäule Rabenau

Aufgaben

Bewilligungsbehörde nach dem Gesetz zur Durchführung von Förderprogrammen zur Ländlichen Entwicklung (SächsFöpLEDG), u.a. zuständig für

  • Vorhaben im Rahmen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien (Förderrichtlinie LEADER – RL LEADER/2014)
  • Vorhaben im Rahmen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014)
  • Überwachung und Abwicklung von Förderverfahren, für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SächsFöpLEDG die Ämter für Ländliche Entwicklung zuständig waren.

Alle Hinweise und den Zugang zu den Unterlagen zum aktuellen 8. Aufruf finden Sie unter:

https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/8-aufruf-vitale-dorfkerne-und-ortszentrum-im-laendlichen-raum-vom-1-maerz-2023-17635.html

Beachten Sie die im Aufruf gesetzten Fristen und notwendigen Unterlagen zur Einreichung der Projekte bei den LAG Gruppierungen und nach Auswahl bei der Bewilligungsbehörde. Für unvollständige und nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann aufgrund der kurzen Bearbeitungsfristen und möglicher Nachrückeverfahren eine Ablehnung nicht ausgeschlossen werden.

Einreichung bei den zuständigen LAG     bis 06.04.2023
Bewertung und Auswahl  bis 26.05.2023
Förderanträge ausgewählter Vorhaben bei den zuständigen Bewilligungsbehörden bis 11.08.2023

 

Bereits zum 19. Mal wird der Sächsische Staatspreis Ländliches Bauen als Wettbewerb ausgelobt.

Der Preis würdigt realisierte Bauprojekte und Freianlagen, die einen herausragenden Beitrag zur Bewahrung und zeitgemäßen Entwicklung ländlicher Architektur verkörpern. Ziel ist, das Bewusstsein für eine hohe Qualität ländlichen Bauens zu schärfen und für eine zeitgemäße Baukultur im Kontext des historischen Erbes zu sensibilisieren. Darüber hinaus wird das positive Image ländlicher Räume im Freistaat Sachsen zur Geltung gebracht.

Informationen zum aktuellen Wettbewerb und den Bewerbungsbedingungen finden Sie unter https://www.baukultur.sachsen.de/Staatspreis-Laendliches-Bauen.html

Einsendeschluss hierfür ist der 16.03.2023.

 

Beachten Sie, dass nicht alle besonderen Ereignisse auch Fällen höherer Gewalt zuzuordnen sind. Auch Fälle höherer Gewalt sind keine auf Dauer angelegten Ereignisse.

Besondere Ereignisse waren die Corona-Pandemie oder der Beginn des Krieges in der Ukraine. Nachgelagerte Auswirkungen, die ggf. auch auf diese Ereignisse zurückzuführen sind, sind nicht aus sich heraus bereits als Fälle höherer Gewalt zu bewerten.

Können Sie Ihr Vorhaben aufgrund vorübergehend eingetretener Sachstände nicht wie geplant durchführen (z. B. durch Schließung, Lieferstopp, Materialengpässe oder Personalausfall) müssen Sie dies bei der Bewilligungsbehörde mit entsprechender Begründung anzeigen (Anzeigepflicht).

Kann der Abrechnungstermin nicht eingehalten werden, sind Anträge auf Fristverlängerung möglich. Legen Sie hier auch einen konkreten Zeitplan vor, wie das Vorhaben umgesetzt werden soll.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Fristverlängerung im förderrechtlichen und -technischen Rahmen situationsangemessen geprüft wird, aber durch die Bedingungen des Zuwendungsverfahrens und die Fördermittelherkunft nicht grundsätzlich gewährt werden kann. 

Für Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gilt die Frist gem. Nr. 11.8 der Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER).

„Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Zuwendung verzichten. Als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ werden insbesondere folgende Fälle oder Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten,

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten,

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt,

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

Der Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“

„Die Eigeninitiative und Expertise der Menschen vor Ort, ob als Bürger, Unternehmer, ehrenamtlich Aktive oder Lokalpolitiker, ist und bleibt das Kapital für eine zukunfts- und bedarfsorientierte Entwicklung. Die Menschen sollen in weiten Teilen selbst oder mitentscheiden können, welche Investitionen in ihre Zukunft wo getätigt werden. Genau dadurch bleibt die attraktive Vielfalt unserer ländlichen Regionen erhalten und kann sich weiter ausdifferenzieren.“ (Vielfalt leben – Zukunft sichern Strategie der Sächsischen Staatsregierung für den ländlichen Raum)

Eine mögliche Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raumes erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinie LEADER/2014 und der konkreten lokalen Entwicklungsstrategien (LES) der einzelnen LEADER Gebiete. Diese lokalen Strategien stehen im Einklang mit dem nationalen GAP-Strategieplan zur Umsetzung der EU-Förderung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), welcher Entwicklungsziele in den Bereichen Umwelt-, Natur- und Klimaschutz wie auch der Landwirtschaft und zur Entwicklung der ländlichen Räume bündelt. Die lokalen Entwicklungsstrategien werden vom Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) genehmigt und in den LEADER-Gebieten von lokalen Aktionsgruppen (LAG) umgesetzt. Sie werden von einem Regionalmanagement begleitet. 

Im Landkreis sind die lokalen Aktionsgruppen der LEADER-Regionen „Sächsische Schweiz“ und „Silbernes Erzgebirge“ aktiv - sie stehen unter der Trägerschaft des Vereins Landschaf(f)t Zukunft e.V.

Im Wesentlichen wird der LEADER Prozess durch die regionale Verantwortung und dem Grundprinzip des »Bottom up« gestaltet. Die Auswahl und Förderung von Vorhaben erfolgt deshalb im zweistufigen Verfahren - dem Vorhabenauswahlverfahren bei der lokalen Aktionsgruppe folgt das Bewilligungsverfahren bei der Bewilligungsstelle im Landratsamt.

Was ist LEADER? (Quelle: Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS) in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE))

Was macht eigentlich ein LEADER-Regionalmanagement?

Bildschirmfoto DIANAweb

Zur Erstellung eines Auszahlungsantrages für Zuschüsse nach der RL LEADER/2014 ist das Programm DIANAweb zu nutzen. Die Antragstellung auf analogem Wege ist nur im Ausnahmefall auf schriftlichen Antrag und Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde möglich.

Für die Benutzung des Programmes benötigen Sie die Betriebsnummern BNR 10 und BNR 15, die Sie Ihrem Zuwendungsbescheid entnehmen können, sowie die Zugangspin zur Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID-PIN), die Ihnen zusammen mit der erstmaligen Erteilung der BNR 15 durch den Landeskontrollverband (LKV) mitgeteilt wurde.

Im SMEKUL Förderportal Förderrichtlinie LEADER (RL LEADER/2014) gelangen Sie über den Menüpunkt elektronischer Auszahlungsantrag für investive Maßnahmen - DIANAweb oder direkt über den Link auf das Portal zum elektronischen Auszahlungsantrag.

Hier finden Sie sowohl das Menü zum Antrag als auch eine Anwenderdokumentation: https://www.diana.sachsen.de/download/Anwenderdokumentation_DIANAweb_01092019.pdf

Die einzureichenden Originalunterlagen und Anlagen können auf dem Postweg, über die Hausbriefkästen am Landratsamt oder persönlich eingereicht werden.

Grundlage für die Förderung von Vorhaben auf der Grundlage der RL LE/2014 ist der jeweilige Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Dabei stehen Vorhaben zur Integrierten Entwicklung (Förderbereich 1) im Vordergrund. Dazu zählen insbesondere die Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaften in Verfahren der Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, aber auch die Unterstützung von Vorhaben zur lnnenentwicklung von Gemeinden im ländlichen Raum (Vitale Dorfkerne und Ortszentren) oder Projekte zur Stärkung der regionalen Identität (Regionalbudget).

Unabhängig von der neuen Förderperiode werden die Fördervorgänge der vergangenen Förderperioden weiter betreut. Darunter fallen Anträge auf Auszahlung, Anträge auf Veräußerung, Anträge auf Löschung von Grundbucheinträgen u.v.a.m.

Ländliche Entwicklung Förderung

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