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Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
Personen, die wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden haben, das von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschränkt, können diese Einschränkung als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt auf Grundlage von § 152 SGB IX. Eine Feststellung erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag. Das Feststellungsverfahren können Sie beschleunigen, indem Sie Ihrem Antrag vorhandene Arztberichte mit einer genauen Beschreibung des Befundes oder die bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin befindlichen Untersuchungsunterlagen (zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.
Neben der Feststellung, dass eine Behinderung vorliegt, wird auch deren Ausmaß (Grad der Behinderung (GdB) festgelegt und die Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vergeben.
Die Bürgerbüros des Landratsamtes stellen die Parkausweise für Menschen mit Behinderung aus, nachdem die Voraussetzungen durch das Referat Eingliederungs- und Behindertenhilfe festgestellt wurden.
- Online-Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen
- Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen [pdf; 0,20 MB]
- Hinweisblatt - Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen [pdf; 0,22 MB]
- Hinweisblatt zur Erläuterung der Verkehrszeichen [pdf; 0,16 MB]
Anträge Familienname A-K
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01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54
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