Schwerbehinderung

Personen, die wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden haben, das von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschränkt, können diese Einschränkung als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt auf Grundlage von § 152 SGB IX. Eine Feststellung erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag. Das Feststellungsverfahren können Sie beschleunigen, indem Sie Ihrem Antrag vorhandene Arztberichte mit einer genauen Beschreibung des Befundes oder die bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin befindlichen Untersuchungsunterlagen (zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.

Neben der Feststellung, dass eine Behinderung vorliegt, wird auch deren Ausmaß (Grad der Behinderung (GdB) festgelegt und die Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vergeben.

Sonderparkerleichterungen

Die Ausstellung einer Sonderparkerleichtung (Parkausweis für schwerbehinderte Menschen) obliegt den Straßenverkehrsbehörden. Im Rahmen der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wird nach Aufforderung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (große Kreisstadt Dippoldiswalde, große Kreisstadt Freital, große Kreisstadt Pirna, große Kreisstadt Sebnitz sowie durch das Bürgerbüro des Landkreises) eine Bestätigung bzw. Ablehnung zum Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen erteilt.

Anträge Familienname A-K

01705 Freital, Dresdner Straße 107

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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Anträge Familienname L-Z

01705 Freital, Dresdner Straße 107

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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