Der Landkreis ist gesetzlich verpflichtet, ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einzurichten.
Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Dienstrechtlich untersteht es unmittelbar dem Landrat.
Gemäß der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen i. V. m. der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sowie aufgrund der Sächsischen Kommunalprüfungsverordnung hat das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der örtlichen Prüfung Pflichtaufgaben, freiwillige Aufgaben und Aufgaben, die der Kreistag übertragen kann.
Gemäß dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit kann die Verbandssatzung bestimmen, dass der Zweckverband, in dem der Landkreis Mitglied ist, sich des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises bedient. Der Jahresabschluss ist dann vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.
Pflichtaufgaben
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örtliche Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts vor der Feststellung durch den Kreistag
örtliche Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe
laufende Prüfung der Kassenvorgänge beim Landkreis zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses
Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen der Kreiskasse und der Sonderkassen (Kreiskasse und Sonderkassen sind jährlich, Zahlstellen mindestens alle zwei Jahre und bei Stellen, die durchschnittlich Bareinnahmen und -ausgaben von mehr als. 1.500 Euro im Monat tätigen, mindestens alle drei Jahre eine unvermutete Prüfung vorzunehmen; die übrigen Zahlungsvorgänge sind stichprobenartig zu prüfen),
des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände des Landkreises und ihrer Sondervermögen (regelmäßige Prüfung der ordnungsgemäß durchgeführten Inventur und des Vorhandenseins des Inventars über das bewegliche und unbewegliche Vermögen)
Freiwillige Aufgaben
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Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung
Prüfung der Vergaben vor dem Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen
Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen des Landkreises
laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Sonderkassen
Prüfung der Betätigung des Landkreises unmittelbar oder mittelbar in Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist
Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich der Landkreis bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat und
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen, die ihm gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben
Prüfung von Jahresabschlüssen von Zweckverbänden sowie Prüfung von Jahresab-schlüssen von Vereinen, wenn in den Satzungen die Bedienung des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises benannt ist