(1) Diese Hausordnung gilt für alle Verwaltungsliegenschaften und angemieteten Räumlichkeiten des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Sie umfasst unter anderem folgende Objekte:
- Pirna, Schloßhof 2/4,
- Pirna, Schloßpark 4,
- Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7,
- Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 11,
- Freital, Dresdner Str. 107/Deubener Str. 6 und
- Freital, Palitzschhof 1
(2) Die Hausordnung dient der Wahrung der Ordnung und Sicherheit und leistet die Grundlage für eine ungehinderte Aufgabenerfüllung der Landkreisverwaltung. Sie ist rechtsverbindlich für alle Personen, die sich in den Verwaltungsliegenschaften aufhalten.
(3) Soweit in der Dienstvorschrift geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten diese Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
(1) Das Hausrecht wird vom Landrat ausgeübt.
(2) Darüber hinaus ermächtigt der Landrat alle Führungskräfte der Landkreisverwaltung sowie deren Stellvertretungen zur Ausübung des Hausrechts.
(3) Wird ein Beschäftigter durch einen Besucher in seiner Sicherheit durch Bedrohung, Belästigung u. Ä. persönlich angegriffen, kann das Hausrecht durch den betroffenen Beschäftigten selbst ausgeübt werden. Der unmittelbare Vorgesetzte ist darüber unverzüglich zu informieren.
(4) Bei Bedarf unterstützen die Beschäftigten des kommunalen Sicherheitsdienstes die Führungskräfte der Landkreisverwaltung sowie deren Stellvertreter und alle Beschäftigten, die das Hausrecht ausüben, bei der Durchsetzung des Hausrechts.
(5) Während Gremiensitzungen übt das Hausrecht in den jeweiligen Sitzungsräumen der Vorsitzende aus.
(6) Den Anweisungen der Personen, welche sich auf das Hausrecht beziehen und davon Gebrauch machen, ist unverzüglich Folge zu leisten.
(7) Der Gebrauch des Hausrechts ist in einer Aktennotiz zu dokumentieren und dem Landrat zur Kenntnis zu geben.
(1) …
(2) Der Zutritt zu den Verwaltungsliegenschaften ist für Bürger und Gäste grundsätzlich nur im Rahmen der allgemeinen Sprechzeiten des Landratsamtes oder während der öffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Gremien erlaubt. Außerhalb dieser Zeiten und an festgelegten Schließtagen bleiben die Verwaltungsliegenschaften verschlossen. Ausnahmen genehmigt der Landrat.
(3) Zudem ist das Betreten einer Verwaltungsliegenschaft nur Personen gestattet, die ein berechtigtes Interesse haben, sich in dieser Liegenschaft aufzuhalten und keinem Hausverbot unterliegen. Ein solches Anliegen muss grundsätzlich in einem inneren Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Pflichtaufgaben der Verwaltung bzw. der Erledigung damit verbundener, legitimer Angelegenheiten stehen.
(4) Außerhalb der Sprechzeiten kann den Bürgern und Gästen bei Erfordernis nach Terminvereinbarung bzw. Einladung Zutritt gewährt werden, wenn diese dies z. B. durch Einladung, E-Mail, etc. nachweislich belegen. Die Bürger bzw. Gäste sind durch einen Beschäftigten in den entsprechenden Fachbereich sowie nach erfolgter Vorsprache zum Ausgang zu begleiten.
(5) …
(6) Für Mieter, Veranstalter und Fremdfirmen gelten die individualvertraglich geregelten Zeiten.
(1) Im Falle eines Notfallalarms ist den Anweisungen der Beschäftigten Folge zu leisten. Die betroffene Verwaltungsliegenschaft darf erst nach Entwarnung wieder betreten werden.
(2) Gefahren und Störungen sind sofort zu melden:
- Notruf: (0)112.
(3) Die allgemein anerkannten Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind durch alle Nutzenden der betroffenen Verwaltungsliegenschaften einzuhalten. Dazu ist insbesondere zu beachten, dass:
- Fluchtwege (laut aushängenden Plänen/Piktogrammen) freigehalten werden,
- Brand- und Rauchschutztüren in ihrer Funktionsfähigkeit (z. B. durch Verkeilen) nicht eingeschränkt sind,
- Notausgänge nicht verschlossen werden und
- Aufzüge im Brandfall nicht benutzt werden dürfen.
(4) Bei einer Betriebsstörung des Aufzuges ist ein Notruf durch Betätigung des Alarmknopfes auszulösen und auf weitere Anweisungen zu warten.
(5) Im Falle eines Besucherunfalls ist unverzüglich eine Unfallmeldung über einen Beschäftigten aufzunehmen. Der Unfall ist dem zuständigen Objektservice zu melden.
(1) In allen Verwaltungsliegenschaften besteht ein generelles Rauchverbot. Dies umfasst auch die Benutzung von E-Liquids bzw. die Erzeugung von Dampf mittels E-Zigaretten, Shisha-Pfeifen oder anderer Verdampfer bzw. Clearomizer.
(2) Der Konsum von Alkohol, Drogen und sonstigen Sucht- und Rauschmitteln einschließlich Cannabis ist in den Verwaltungsliegenschaften des Landratsamtes verboten. Ausnahmen vom Alkoholverbot erteilt der Landrat.
(3) Offenes Feuer darf in den Verwaltungsliegenschaften nicht entzündet werden. Dies gilt ebenso für raucherzeugende Gegenstände.
(4) Die Verwaltungsliegenschaften und deren Ausstattungsgegenstände sind immer pfleglich, dem bestimmten Nutzungszweck entsprechend zu behandeln. Ein unbefugtes Bekleben und Beschriften sowie das Beschmutzen oder Beschädigen sind zu unterlassen. Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen sowie Beschädigungen können dem Verursacher auferlegt werden.
(5) Es ist untersagt, persönliche Gegenstände wie zum Beispiel Gepäckstücke in den Verwaltungsliegenschaften unbeobachtet liegen zu lassen. Aufgefundene Gegenstände sind unter Angabe von Ort und Zeit in der jeweiligen Verwaltungsliegenschaft unverzüglich zu melden. Sofern es sich nicht um gefährliche, verdächtige Gegenstände und Stoffe handelt, sind diese im Bürgerbüro bzw. am jeweiligen Empfang der jeweiligen Verwaltungsliegenschaft abzugeben.
(6) Im Interesse aller Nutzer sind Lärm- und Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder belästigt werden.
(7) Die Benutzung von Rollschuhen, Inlineskates, Kick- und Skateboard etc. ist in den Verwaltungsliegenschaften untersagt.
(8) Das Mitbringen und Mitführen von Waffen ist nur den Mitarbeitern der Polizeibehörden, den Vollzugsbeamten der Polizei sowie dem vertraglich gebundenen Personal des Sicherheitsdienstes gestattet. Darüber hinaus sind die Regelungen nach Absatz 9 zu beachten.
(9) Waffen und explosionsgefährliche Stoffe dürfen in den Verwaltungsliegenschaften nur dann mitgeführt werden, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen bzw. behördlicher Auflagen erforderlich ist. Hierfür ist eine vorherige Terminabstimmung zwingend notwendig. Hinsichtlich des sicheren Transports bzw. der Aufbewahrung von Waffen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(10) Für alle anderen Personen gilt das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen gleich welcher Art sowie brennbaren und explosiven Stoffen.
(11) Das Mitbringen von Tieren in die Verwaltungsliegenschaften und Diensträume ist grundsätzlich nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Blindenführ-, Assistenz- und Diensthunde, sofern dies dienstlich erforderlich ist und Tiere, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften dem Referat Veterinärdienst vorzustellen sind.
(12) Das Verteilen von Handzetteln, Beschildern, Film- und Videoaufnahmen sowie Ton- und Fotoaufnahmen sind grundsätzlich untersagt und nur nach vorheriger, schriftlicher Genehmigung durch den Landrat gestattet. Davon ausgenommen sind Aufnahmen zur Dokumentation von Schäden an Verwaltungsliegenschaften, beweglichen Anlagevermögen sowie elektrischen Geräten.
(1) Die Lagerung von Abfällen und Wertstoffen außerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Behälter ist untersagt. Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen, die durch nicht ordnungsgemäß gelagerte Abfälle entstehen, können dem Verursacher auferlegt werden.
(2) …
(3) Abfälle, Wertstoffe sowie die datenschutzrechtliche Vernichtung von Schriftgut dürfen nur über die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Auf konsequente Trennung des Abfalls ist zu achten. [...]
(1) Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen gilt die Straßenverkehrsordnung sowie zusätzlich die Hausordnung im Parkhaus Pirna-Sonnenstein.
(2) Besuchern stehen im Bereich der Verwaltungsliegenschaften Parkflächen zur Verfügung, die entsprechend gekennzeichnet sind. Die Stellflächen für Dienstfahrzeuge und vermietete Stellplätze sind freizuhalten.
(3) Fahrräder, E-Scooter, Pedelecs und E-Bikes sind auf den dafür gekennzeichneten Stellflächen abzustellen.
(4) Das Mitführen und Abstellen von Fahrrädern, Pedelecs, E-Bikes und E-Scooters innerhalb der Verwaltungsliegenschaften des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist grundsätzlich nicht gestattet.
(5) Für abgestellte bzw. geparkte Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen.
(6) Bei Verstößen gegen die in diesem Punkt geltenden Regelungen können die betroffenen Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt oder verwahrt werden.
(1) Sammlungen privater Personen, Vereine, Unternehmen etc. sind in den Verwaltungsliegenschaften nicht gestattet.
(2) Der Verkauf von Waren, die Entgegennahme von Warenbestellungen sowie die Warenwerbung für persönliche Zwecke sind untersagt. Gleiches gilt für nicht genehmigte Dienstleistungen. […]
Aushänge in den Verwaltungsliegenschaften des Landratsamtes bedürfen mit Ausnahme des Personalrates grundsätzlich der schriftlichen Genehmigung des Landrates. […]
(1) Liegt eine Störung der Ruhe und Ordnung sowie des Dienstbetriebes vor, kann der im Punkt 2 genannte Personenkreis Hausrecht gegenüber Störenden ausüben und diese nach Aufforderung entsprechend aus der Verwaltungsliegenschaft verweisen (Punkt 2, Absatz 7 ist zu beachten). Vorkommnisse dieser Art können durch den Landrat zur Anzeige gebracht werden.
(2) Im Fall des Verstoßes gegen die Regelungen dieser Hausordnung kann, sofern es im Einzelfall erforderlich und angemessen ist, ein Hausverbot durch den Landrat ausgesprochen werden.
(3) Der Verursacher kann für Schäden, die durch Verstoß gegen die Hausordnung entstehen, ersatzpflichtig gemacht werden. Die Entscheidung darüber trifft das Amt für Zentrale Dienste.
Auszüge dieser Hausordnung sind in allen Eingangsbereichen der Verwaltungsliegenschaften öffentlich auszuhängen.
Diese Hausordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft.