Schornsteinfegerwesen

Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verantwortlich für die Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erlässt dazu einen Feuerstättenbescheid, aus dem ersichtlich ist, welche Arbeiten zu veranlassen sind.

Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen. Betriebe, die die Arbeiten ausführen dürfen sind auch auf der Webseite des Schornsteinfegerregister des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)zu sehen.

Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für einen bestimmten Bezirk zuständig, in dem er als staatlich beliehener Unternehmer die hoheitlichen Tätigkeiten, wie z. B. Feuerstättenschau und Abnahmen durchführt.

Für gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsarbeiten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

Wenn die Arbeiten vom Eigentümer nicht veranlasst bzw. durchgeführt werden, müssen die Arbeiten zwangsweise durchgesetzt werden, was dann für den Eigentümer erhöhte Kosten bedeutet.

Die Zuständigkeit liegt dabei beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, welches ebenfalls die Aufsicht über die Arbeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wahrnimmt.  

Aufsichtsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

  • in seinem persönlichen Verhalten Anlass zur Beschwerde gegeben hat,
  • vorgeschriebene Arbeiten nicht oder nicht korrekt ausgeführt hat
  • zu Unrecht Gebühren für Arbeiten verlangt

Gesetzliche Grundlagen sind das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BimschV).

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