Bußgeldstelle

Das Referat Bußgeldstelle ist verantwortlich für die Ahndung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten, welche im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge begangen wurden. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten sind hierbei u. a. Geschwindigkeits- und Parkverstöße, Unfälle oder die Nutzung elektronischer Geräte von bedeutender Relevanz. Die allgemeinen Ordnungswidrigkeiten beinhalten vor allem Verstöße gegen waffenrechtliche, abfallrechtliche oder gewerberechtliche Vorschriften.

Online-Anhörung

Im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge steht den Betroffenen die Online-Anhörung zur Verfügung.

Mit entsprechenden Zugangsdaten können sich die Betroffenen auf der Online-Plattform einloggen und ihre Angaben auf dem übersichtlich gestalteten Portal hinterlegen. Die personalisierten Zugangsdaten mit Kennung und Passwort sowie die Adresse der Online-Plattform ist auf dem Anhörungsschreiben zu finden.

Das manuelle Ausfüllen der Anhörungsbögen und deren Rücksendung kann damit bei Bedarf durch die elektronische Form ersetzt werden. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Erklärungen in der Behörde schnellstmöglich vorliegen und entsprechend bearbeitet werden können.

Informationen für Rechtsanwälte und andere Behörden

Aufgrund der Umstellung der Faxtechnologie vom ISDN-Protokoll auf das VoIP-Protokoll und den damit einhergehenden technischen Einschränkungen bei der Faxübermittlung (wie Verzögerungen bei der Faxübermittlung, Faxabbrüche oder nicht korrekt übermittelte Faxinhalte) möchten wir Sie auf unser besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) hinweisen. Wir empfehlen, dies ausschließlich zur rechtssicheren Kommunikation mit dem Referat Bußgeldstelle zu nutzen. Das beBPo ist kompatibel mit Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA).

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ein Verwarnungsgeld zwischen 5 € und 55 € erhoben, wobei die Zahlungsfrist in der Regel eine Woche beträgt. Nur durch fristgerechte und vollständige Zahlung des Verwarnungsgeldes gilt die Verwarnung als wirksam angenommen. Eine Ratenzahlung ist bei Beträgen im Verwarngeldbereich nicht möglich. Verwarnungen werden nicht in das Fahreignungsregister eingetragen.

Wird das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig beglichen oder werden Einwände geltend gemacht, die nicht zur Entlastung führen, wird das Verwarnungsgeld in ein Bußgeldverfahren gewandelt und der entsprechende Bußgeldbescheid erlassen.

Bei Ordnungswidrigkeiten, für die eine Geldbuße ab 60 € und darüber vorgesehen sind, wird generell ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Vor Erlass des Bußgeldbescheides wird dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern.

Sofern nach Aufklärung des Sachverhaltes und der Anhörung des Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit als erwiesen gilt, erfolgt der Erlass des Bußgeldbescheides. Dieser ist grundsätzlich mit Auslagen und Gebühren verbunden und wird in der Regel mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten kann in Abhängigkeit vom Tatbestand neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot angeordnet werden. Sofern ein Tatbestand im Bußgeldkatalog die Verhängung von Punkten vorsieht, erfolgt ein Hinweis im Bußgeldbescheid.

Auskünfte über den Punktestand und den Punkteabbau können nur beim Kraftfahrtbundesamt angefragt werden.

Bei Park- oder Halterverstößen, bei denen

1. der verantwortliche Kraftfahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung festgestellt werden kann oder

2. die Ermittlung des verantwortlichen Kraftfahrzeugführers einen unangemessenen Aufwand erfordert,

können dem Halter eines Kraftfahrzeuges gemäß § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Kosten des Verfahrens (also die Gebühren und Auslagen) in Form eines Kostenbescheides auferlegt werden.

Ein Fahrverbot wird bei groben oder beharrlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt. Die Dauer beträgt je nach Verstoß und Voreintragungen im Fahreignungsregister zwischen einem und drei Monaten. Der Führerschein ist nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides (in der Regel zwei Wochen nach Zustellung oder durch Rechtsmittelverzicht) jeweils innerhalb der festgesetzten Frist beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge abzugeben.

Die Führerscheinabgabe erfolgt in der Regel im Referat Bußgeldstelle des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, alternativ in einem Bürgerbüro des Landkreises.

Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung auf dem Postweg. Ihren Führerschein versenden wird als Einschreiben mit Rückschein rechtzeitig zum Ende des Fahrverbotes zu Ihnen zurück.

Bei der Übersendung des Führerscheins per Post (empfehlenswert per Einschreiben) wird darauf hingewiesen, dass das Fahrverbot erst mit Eingang des Führerscheins in der Behörde beginnt.

Der Betroffene erhält nach Eingang des Führerscheins in der Behörde eine Mitteilung über die Ausgabeformalitäten sowie über die Dauer des Fahrverbotes.

Führerscheinabgabe sogenannter „Fremdführerscheine“

Die Führerscheinabgabe sogenannter „Fremdführerscheine“ (Fahrverbot bzw. Bußgeldbescheid einer anderen Behörde) ist beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nicht möglich. Zuständig für die Verwahrung des Führerscheins ist grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen zustehenden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landratsamt
Körperschaft des Öffentlichen Rechts vertreten durch den Landrat Michael Geisler
Hausanschrift: 01796 Pirna, Schloßhof 2/4
Postanschrift: 01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54
Telefon: 03501 515-0
E-Mail: kontakt@landratsamt-pirna.de
 

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
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Telefon: 03501 515-1050
E-Mail: datenschutz@landratsamt-pirna.de
 

Zwecke und Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
Zweck: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Rechtsgrundlagen: Sächsisches Datenschutzumsetzungsgesetz (SächsDSUG), Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), Strafprozessordnung (StPO).
 

Sie haben nach dem SächsDSUG folgende Rechte

  • Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (§ 13 SächsDSUG),
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (§ 14 SächsDSUG),
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (§14 SächsDSUG).
     

    Beschwerderecht
    Sie haben nach § 16 SächsDSUG das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde ist:

    Die Sächsische Datenschutzbeauftragte
    Postfach 11 01 32
    01330 Dresden

    Referat Bußgeldstelle

    01705 Freital, Deubener Straße 6

    01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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