Unterbringung & Finanzierung Internats- & Berufsschüler

A-Z

Finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung (SächsSchülULeistVO)

Schüler, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis haben und während des Schulbesuchs notwendig außerhäuslich untergebracht sind, erhalten auf Antrag eine finanzielle Unterstützung, soweit die Voraussetzungen der Sächsischen Schülerunterbringungsleistungsverordnung (SächsSchülULeistVO) erfüllt sind.

Am 9. März 2023 wurde vom Kultusministerium die Sächsische Verordnung zur Schülerunterbringungsleistung geändert. Anspruch auf die finanzielle Unterstützung haben nun auch Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit einem Abitur, Studienaussteiger sowie die Berufswechsler. Vorher waren diese Gruppen von der Leistung ausgeschlossen.

Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2022 in Kraft. Das bedeutet, dass die finanzielle Unterstützung ab Beginn des Schuljahres 2022/2023 bewilligt werden kann.

Die vollständige Pressemitteilung des SMK können Sie hier nachlesen.

  • müssen in einem dualen Berufsausbildungsverhältnis stehen und eine Schule laut Fachklassenliste des Sächsischen Staatsministerium für Kultur (SMK) besuchen oder durch gesonderte Vereinbarungen zwischen SMK mit einem anderen Bundesland eine Klasse in diesem Bundesland besuchen

  • kein Anspruch besteht für Schüler an Umschulungsmaßnahmen

  • Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten, die während der Bewältigung des Fahrtweges entstehen von mindestens 180 Minuten, Schüler mit nachgewiesener Behinderung mindestens 130 Minuten

  • ab 01.08.2018 finanzielle Unterstützung von 16 Euro/Tag (bis 31.07.2018 8 Euro/Tag)

  • Notwendige Unterlagen:

      • Kopie des Ausbildungsvertrages
      • Blockplan der Berufsschule
      • Kopie des Mietvertrages mit dazugehörigen Kontoauszügen oder Rechnungen oder Quittungen
      • Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung
      • je nach Einzelfall:
        • Nachweis einer Behinderung
        • Kopie der Genehmigung des Besuches einer anderen Fachklasse
        • Nachweis oder Erklärung zum Antrag auf Abschlagszahlung
  • Der Antrag soll bis zu folgenden Stichtagen eingereicht werden:

    • 1. Schulhalbjahr (1. August bis 31. Januar) bis zum 1. April
    • 2. Schulhalbjahr (1. Februar bis 31. Juli) bis zum 1. Oktober

01705 Freital, Dresdner Straße 107

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail
  • müssen ein anerkanntes allgemeinbildendes Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bzw. eine mit diesem Gymnasium kooperierende Mittelschule i.S.d. § 2 SächsSchülULeistVO besuchen und in einem der Schule zugeordnetem Internat untergebracht sein

  • kein Anspruch besteht für Schüler an beruflichen Gymnasien

  • Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten, die während der Bewältigung des Fahrtweges entstehen von mindestens 120 Minuten, Schüler mit nachgewiesener Behinderung mindestens 90 Minuten (trifft nicht für Schüler am sächsischen Landesgymnasium St. Afra Meißen und sächsischen Landesgymnasium für Musik "Carl-Maria-von-Weber" Dresden zu)

  • ab 01.08.2021 finanzielle Unterstützung von 195 Euro/Monat (bis 31.07.2021 175 Euro/Monat)

  • Die Aufstockung der Unterstützung für Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II setzt voraus, dass Ihnen tatsächlich höhere Unterkunftskosten als 195 Euro/Monat entstanden sind. Wenn dies der Fall ist, muss das mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden:

    • Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung
    • je nach Einzelfall:
      • Nachweis über eine Behinderung
      • Kopie BAföG-Bescheid
      • Kopie BAföG-Rückforderungsbescheid
      • Kopie Arbeitslosengeld II - Bescheid oder Sozialhilfebescheid
      • Kopie des Mietvertrages
      • Kopie Kontoauszug
      • Nachweise für die Begründung des Antrags auf Abschlagszahlung
  • Der Antrag für das abgelaufene Schuljahr soll bis spätestens zum 1. November eingereicht werden.

01705 Freital, Dresdner Straße 107

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG)

Zuständiges Amt für die Antragsbearbeitung

...das Amt am Wohnort der Eltern
Grundsätzlich gilt, dass das Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist, in dessen Bezirk (Landkreis oder kreisfreie Stadt) die Eltern der auszubildenden Person leben, oder wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz hat.

...das Amt am Wohnort der auszubildenden Person
Die Zuständigkeit liegt beim Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der auszubildenden Person, wenn

  • der Auszubildende verheiratet ist oder war bzw. in einer Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  • seine Eltern nicht mehr leben,
  • dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
  • die Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in unterschiedlichen Landkreisen/kreisfreien Städten (z. B. Vater in Dresden, Mutter im Landkreis Mittelsachsen) haben,
  • kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
  • der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhalten soll,
  • der Auszubildende eine Fachschule besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

...das Amt am Ort der Schule oder Hochschule
Bei Besuch eines Abendgymnasiums, Kollegs oder höherer Fachschulen und Akademien ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Für die Studenten an einer staatlichen Hochschule ist das beim Studentenwerk dieser Hochschule errichtet Amt für Ausbildungsförderung zuständig.

Förderungsfähige Ausbildungen

  • Berufsfachschulklassen (z. B. Pflegehelfer) und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (z. B. Erzieher), sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (z. B. Techniker, Heilerziehungspfleger),
  • einjährige Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und alle Schüler der Klasse über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen,
  • zweijährige Fachoberschule im erste Jahr, wenn die Schüler nicht bei ihren Eltern wohnen,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen.

Förderungsfähige Ausbildungen unter bestimmten Voraussetzungen

  • weiterführende allgemeinbildende Schulen (z. B. Realschule, Gymnasium) ab Klasse 10,
  • Klassen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10,
  • zweijährige Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, im 2. Ausbildungsjahr.

Solche Voraussetzungen sind u. a. das Fehlen der räumlichen Nähe zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte. Die auszubildende Person darf während der Ausbildung nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern wohnen und

  • muss an drei Wochentagen eine tägliche Weg- und Wartezeit von mehr als zwei Stunden erfüllen,
  • oder muss einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder nicht mehr verheiratet sein bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden oder nicht mehr verbunden sein,
  • oder muss einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Wenn Sie eine Beratung zur Wegzeit-Berechnung wünschen, können Sie sich gern an uns wenden.
 

Persönliche Voraussetzungen

Staatsangehörigkeit
Neben Deutschen können auch Ausländer/innen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG haben. Wenn Sie nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen und eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren, können Sie sich diesbezüglich gern von uns beraten lassen.

Alter
Grundsätzlich besteht nach § 10 BAföG kein Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn die auszubildende Person bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet hat. Danach kann Ausbildungsförderung nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 10 Absatz 3 BAföG) gewährt werden. Diesbezüglich beraten wir Sie gern.

Antragstellung
Erst- und Weiterbewilligungsanträge müssen schriftlich unter Verwendung der dafür vorgeschriebenen Formblätter gestellt werden. Antragsformulare erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung, in den Bürgerbüros des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder unter www.bafög.de

Wir benötigen folgende Formblätter:

Bitte beachten Sie beim Ausfüllen der BAföG-Antragsformulare die Randbemerkungen und Hinweise.

Bitte beachten Sie außerdem, dass ein wirksamer Antrag auf Ausbildungsförderung erst dann vorliegt, wenn dieser schriftlich, d. h. von der antragstellenden Person bzw. deren gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterzeichnet bei der Behörde eingegangen ist. Dazu genügt auch der Eingang per E-Mail als eingescanntes und unterschriebenes Dokument.

Ausbildungsförderung nach dem BAföG kann auch unter www.bafoeg-digital.de beantragt werden. Der bundeseinheitliche eAntrag "BAföGdigital" ist ab dem 01.07.2021 in Sachsen freigeschaltet.

Über die Gewährung von Förderungsleistungen wird für ein Schuljahr (sogenannter Bewilligungszeitraum) entschieden. Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Bearbeitungszeit eines Antrages auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG beträgt etwa 3 Monate.

Datenschutzgrundverordnung

Erhebung von personenbezogenen Daten unter

Uta Graubner

01705 Freital, Dresdner Straße 107

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail

Karla Hilbich

Sabine Jahn

Gina Maria Hänel

Manja Lauerbach

Zuständig für die Beantragung der Leistungen ist im Freistaat Sachsen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden (Tel.: 0351 4910-0).

Weitere Informationen finden Sie dazu unter: www.aufstiegs-bafoeg.de

Unterbringungsangebote für Auszubildende - KEG Kreisentwicklungsgesellschaft mbH

Azubi-Apartments Pirna, Lauterbachstraße 1

Gästehaus Am Backofenfelsen Freital, Tharandter Straße 6