Immissionsschutz

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Das Immissionsschutzrecht hat zum Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind dabei Immissionen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG).

Das Referat Immissionsschutz genehmigt und überwacht Anlagen, die Lärm, Staub, Gerüche oder ähnliche Umwelteinwirkungen verursachen. Dazu zählen u. a. chemische Anlagen, Tierhaltungsanlagen und Windkraftanlagen. Aber auch sonstige, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, z. B. Tischlereien, Gasstätten und Feuerungsanlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können, berühren den Immissionsschutz.

Für die Anlagen, die eine besonders hohe Umweltrelevanz aufweisen können, sind immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu erteilen. Dabei wird bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft und beurteilt, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht, Grenzwerte eingehalten werden und hinreichend Maßnahmen zum Schutz der Umwelt beinhaltet sind oder ob vorsorglich bei Überschreitung gesetzlicher Vorgaben Festlegungen zur Belastungsminderung getroffen werden müssen. Das Umweltamt führt Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und ergänzenden Rechtsvorschriften durch und berät gern im Vorfeld über Form und Inhalt der Antragstellung sowie Genehmigungszuständigkeiten.

Die Beurteilung der Schädlichkeit von Immissionen richtet sich unter anderem nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - TA Lärm), nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - TA Luft), den LAI-Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) u.v.m.

Neu für Feuerungsanlagen

Schornsteine, welche Schadstoffe ausstoßen

Am 20.06.2019 ist die Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV – Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten.

Anlagen nach "IE-Richtlinie"

Logo mit Abbildung einer IED Anlage

Für Anlagen nach IE-Richtlinie (näheres unter „Genehmigungsverfahren" und „Überwachung") sind der jeweilige Überwachungsbericht sowie die Genehmigungsbescheide, die nicht im öffentlichen Verfahren erteilt wurden, nach § 52a Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 8a BImSchG im Internet zu veröffentlichen.

Referatsleiter Immissionsschutz

Michael Jumel

01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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