Güterkraftverkehr

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, einschließlich Anhänger, mit mehr als 3,5 Tonnen (auch PKW und Anhänger) zulässiges Gesamtgewicht ist gemäß § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erlaubnispflichtig. Containerdienste und Entsorgungsunternehmen unterliegen ebenfalls dem GüKG.

Das Gesetz unterscheidet gewerblichen Güterkraftverkehr (auch grenzüberschreitend) und Werkverkehr.

Werkverkehr ist die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen für eigene Zwecke des Unternehmens. Die Beförderung darf dabei nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens sein. Werkverkehr ist erlaubnisfrei, aber anmeldepflichtig beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Weitere Informationen zum Werkverkehr erhalten Sie über das Bundesamt für Güterkraftverkehr.

Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gegen Entgelt für Dritte.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnisurkunde bzw. Gemeinschaftslizenz: 

  1. Der/die Unternehmer/in und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter/in) müssen persönlich zuverlässig sein.
  2. Die Sicherheit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens muss gewährleistet sein.
  3. Der/die Unternehmer/in oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen fachlich geeignet sein (Verkehrsleiter/in).
  4. Das Unternehmen muss über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
 

Der gewerbliche Güterverkehr kann erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnisurkunde bzw. Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterverkehr erteilt und ausgehändigt ist.

Die Erlaubnisurkunde bzw. Gemeinschaftslizenz kann maximal für 10 Jahre erteilt werden.

Der Einsatz von angemieteten Fahrzeugen (mit eigenem Fahrer) ist zulässig.

Während der Beförderung sind mindestens ein Begleitpapier (Frachtbrief) und eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde bzw. eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitzuführen.

Konsequenzen bei rechtswidrigem Verhalten:

Die vorsätzliche oder fahrlässige Betreibung des Güterkraftverkehrs ohne Erlaubnis bzw. Lizenz nach § 3 Abs. 1 GüKG kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro gem. § 19 GüKG geahndet werden.

Für Unternehmen, die über keine Erlaubnis bzw. Gemeinschaftslizenz verfügen

Die Erlaubnisurkunde (Erlaubnis) wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG 2009 (VO (EG) Nr. 1071/2009) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Dies sind:

  1. Der/die Unternehmer/in und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter/in) müssen persönlich zuverlässig sein.
  2. Die Sicherheit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens muss gewährleistet sein.
  3. Der/die Unternehmer/in oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen fachlich geeignet sein (Verkehrsleiter/in).
  4. Das Unternehmen muss über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, kann zeitlich unbefristet erteilt werden, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.

Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach Art. 7der VO (EG) Nr. 1071/2009 zur Verfügung stehen. 

Eigenkapital und Reserven, die im Verfahren der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz sowie deren beglaubigte Kopien nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs herangezogen wurden, können nicht nochmals in Ansatz gebracht werden.

Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen die überzähligen Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben.

Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so ist die Erlaubnisurkunde und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.

Die Erlaubnisurkunde bzw. eine Ausfertigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen. Die Erlaubnisurkunde oder eine Ausfertigung darf nicht auf Dritte übertragen sowie nicht laminiert werden.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vom 21.10.2009 über die gemeinsamen Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (VO (EG) Nr. 1072/2009) wird die Gemeinschaftslizenz jedem Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dessen Mitgliedstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers berechtigt ist, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG 2009 (VO (EG) Nr. 1071/2009) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Dies sind:

  1. Der/die Unternehmer/in und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter/in) müssen persönlich zuverlässig sein.
  2. Die Sicherheit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens muss gewährleistet sein.
  3. Der/die Unternehmer/in oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen fachlich geeignet sein (Verkehrsleiter/in).
  4. Das Unternehmen muss über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Die Gemeinschaftslizenz kann für die Dauer von maximal 10 Jahren ausgestellt werden.

Der Inhaber der Gemeinschaftslizenz erhält auf Antrag so viele beglaubigte Kopien, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 1071/2009 zur Verfügung stehen. 

Eigenkapital und Reserven, die im Verfahren der Erteilung einer Erlaubnisurkunde sowie deren Ausfertigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs herangezogen wurden, können nicht nochmals in Ansatz gebracht werden.

Verringert sich nach der Ausstellung von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzähligen Kopien an die zuständige Behörde zurückzugeben.

Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so ist die Gemeinschaftslizenz und alle dazugehörigen beglaubigte Kopien unverzüglich zurückzugeben.

Die Gemeinschaftslizenz ist vom Unternehmer aufzubewahren. Die beglaubigten Kopien sind im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen. Die Gemeinschaftslizenz oder eine Kopie darf nicht auf Dritte übertragen sowie nicht laminiert werden. Weitere allgemeine Bestimmungen befinden sich auf der Rückseite der Gemeinschaftslizenz und sind zu beachten.

 

Für Unternehmen, die bereits über eine Erlaubnis bzw. Gemeinschaftslizenz verfügen

Änderungen, die sich nach Erteilung der Erlaubnisurkunde bzw. Gemeinschaftslizenz ergeben, sind innerhalb von 28 Tagen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehörigen eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch Schweizer Staatsangehöriger ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn dieser im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eines solchen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder im Besitz einer von einer inländischen Behörde ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist. Die Fahrerbescheinigung wird für max. 5 Jahre erteilt.

Zusätzlich zum Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit einer aktuellen Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes – nicht älter als 3 Monate.

2. den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen,

3. Arbeitsvertrag

Die Fahrerbescheinigung ist während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Sollten sich Änderungen bezüglich der Geschäftsführung bei juristischen Personen (gesetzliche Vertreter), die sich nach der Erteilung der Erlaubnisdurkunde bzw. Gemeinschaftslizenz ergeben, sind diese innerhalb von 28 Tagen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Vorzulegende Unterlagen:

-       Sach- und Fachkundenachweis wenn gleichzeitig auch als Verkehrsleiter/in neu eingesetzt wird

-       Führungszeugnis (Beantragung über das zuständige Einwohnermeldeamt) - nicht älter als drei Monate sein

-       Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beantragung über das zuständige Einwohnermeldeamt bzw. Gewerbeamt) - nicht älter als drei Monate sein

-       Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Beantragung nur noch Online über www.kba.de möglich) - nicht älter als drei Monate sein

-       aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister in beglaubigter Abschrift oder als amtlicher Ausdruck

Juristische Personen des Privatrechts

sind u.a.:

  • Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter ist (GmbH & Co KG)
 

Sollten sich Änderungen bezüglich des Verkehrsleiters bzw. der Verkehrsleiterin nach der Erteilung der Erlaubnisdurkunde bzw. Gemeinschaftslizenz ergeben, sind diese innerhalb von 28 Tagen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Vorzulegende Unterlagen:

-       Sach- und Fachkundenachweis für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter/in)

-       Arbeitsvertrag, wenn der/die Verkehrsleiter/in im Unternehmen angestellt ist oder

-       Vereinbarung, wenn ein/e externe(r) Verkehrsleiter/in eingesetzt wird

-       Führungszeugnis (Beantragung über das zuständige Einwohnermeldeamt) - nicht älter als drei Monate sein

-       Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beantragung über das zuständige Einwohnermeldeamt bzw. Gewerbeamt) - nicht älter als drei Monate sein

-       Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Beantragung nur noch Online über www.kba.de möglich) - nicht älter als drei Monate sein

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Axel Erler - Sachbearbeiter Verkehrsrecht

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01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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