Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 8-12, §§ 13-18 BNatSchG) dient dem Erhalt sowie der Wiederherstellung der Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes.
Ein wichtiger Schwerpunkt bei der Eingriffsbearbeitung besteht in der Beurteilung von Einzelfällen, wie z.B.:
- bauliche Einzelvorhaben
- bergrechtliche Verfahren
- wasserrechtliche Verfahren
- immissionsrechtliche Verfahren
- verkehrsrechtliche Verfahren
- infrastrukturelle Verfahren
- landwirtschaftliche Verfahren
- fischereiwirtschaftliche Verfahren sowie
- forst- und jagdrechtliche Verfahren
Hierbei muss das Referat entweder fachlich zur Einbeziehung des Landratsamtes als "Träger öffentlicher Belange" Stellung nehmen oder es muss in eigener Zuständigkeit Bescheide an die Antragsteller erlassen.
Bei nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ist der Verursacher im Rahmen der Zulassung des Eingriffs, z. B. bei geplanten Baumaßnahmen, Berg- oder Wasserbauvorhaben, wesentliche Umstellung von Flächennutzungen (z. B. Grünlandumbruch) oder Entfernung von landschaftsprägenden Elementen (z.B. Baumreihen, Alleen, Hecken o.ä.) verpflichtet, die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).
Zur Ermittlung des erforderlichen Maßnahmeumfanges (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung) ist in Sachsen nach Möglichkeit die "Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen"des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zu nutzen.
Eine weitere Grundlage für die Ermittlung des Kompensationsbedarfes eines Eingriffs liefert die Naturschutz-Ausgleichsverordnung(NatSchAVO).
Die Eingriffsbearbeitung umfasst damit auch die Beurteilung von Planungen für geeignete Kompensationsmaßnahmen bzw. die Berechnung von Ausgleichszahlungen.
Für zukünftig zu erwartende Eingriffe besteht die Möglichkeit, vorgezogene Kompensationsmaßnahmen durchzuführen und sie zur Aufnahme in ein Ökokonto anerkennen zu lassen. Flächen und Maßnahmen sind für das Ökokonto geeignet, wenn auf ihnen und durch sie die auf Wasser, Boden, Klima, Arten oder Biotope bezogenen Funktionen des Naturhaushaltes oder die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes erheblich aufgewertet werden können. Näheres zum Anerkennungsverfahren regelt die "Sächsische Ökokonto-Verordnung"vom 2. Juli 2008.