Erziehungsgeld

Leistungen nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG)

Als Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können Sie im 2. oder im 3. Lebensjahr Ihres Kindes auf Antrag ein Landeserziehungsgeld erhalten. Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die nach der Geburt Ihres Kindes länger zu Hause bleiben und Ihr Kind selbst betreuen und erziehen möchten.

Wie lange wird Landeserziehungsgeld gezahlt?

Landeserziehungsgeld wird Ihnen längstens bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Ihres Kindes gezahlt und zwar für folgende Zeiträume:

Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 3. Lebensjahr Ihres Kindes:

  • beim 1. und 2. Kind: für 9 Monate
  • ab dem 3. Kind: für 12 Monate

(jeweils unter der Voraussetzung, dass Sie für dieses Kind seit seinem vollendeten 14. Lebensmonat keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege in Anspruch genommen haben)

sonst

  • beim 1. Kind: für 5 Monate
  • beim 2. Kind: für 6 Monate
  • ab dem 3. Kind: für 7 Monate.

Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 2. Lebensjahr Ihres Kindes:

  • beim 1. Kind: für 5 Monate
  • beim 2. Kind: für 6 Monate
  • ab dem 3. Kind: für 7 Monate.

Bei der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden nur Ihre eigenen Kinder oder die Ihres Partners, die mit Ihnen in einem Haushalt leben. Außerdem muss Ihnen oder Ihrem Partner für diese Kinder Kindergeld gezahlt werden. Als Partner gelten hier Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft.

In welcher Höhe wird Landeserziehungsgeld gezahlt?

In allen Fällen beträgt das Landeserziehungsgeld monatlich

  • für Ihr 1. Kind: EUR 150,00
  • für Ihr 2. Kind: EUR 200,00
  • ab Ihrem 3. Kind: EUR 300,00

Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung. In voller Höhe wird es Ihnen bis zu folgenden Einkommensgrenzen gezahlt:

  • bis EUR 24.600 bei Paaren
  • bis EUR 21.600 bei Alleinerziehenden
  • jeweils zuzüglich EUR 3.140 je weiteres Kind.

Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um ein pauschaliertes Jahresnettoeinkommen.

Für Geburten bis zum 31.12.2017 gelten noch folgende Einkommensgrenzen:

  • bis EUR 17.100 bei Paaren
  • bis EUR 14.100 bei Alleinerziehenden
  • jeweils zuzüglich EUR 3.140 je weiteres Kind.

Hinweise:

  • Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise. Für Geburten ab 01.01.2015 wird die Leistung ab dem 3. Kind unabhängig vom Einkommen gewährt.
  • Beträge von weniger als EUR 10 Landeserziehungsgeld monatlich werden nicht ausgezahlt.

 

Wie ist das Verhältnis zu anderen Leistungen?

Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zu verschiedenen Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Arbeitslosengeld II (kurz "ALG II", auch "Hartz IV" genannt), dem Sozialgeld oder der Sozialhilfe, gezahlt. Es darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden, da es den Eltern zusätzlich zur Verfügung stehen soll.

Landeserziehungsgeld können Sie erst im Anschluss an den Bezug von Basiselterngeld erhalten. Ein Bezug parallel zum ElterngeldPlus hingegen ist möglich.

Voraussetzungen

  • Ihr Hauptwohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Sachsen.
  • Sie leben mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, zusammen in einem Haushalt.
  • Dieses Kind betreuen und erziehen Sie selbst.
  • Sie nehmen für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderten Kindertagespflege in Anspruch. In besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich, zum Beispiel, wenn Sie sich in Ausbildung befinden.
  • Während des Bezugs von Landeserziehungsgeld arbeiten Sie gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.

Daneben haben Sie auch in bestimmten Ausnahmefällen Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Dies betrifft zum Beispiel Entsandte, Stiefeltern, dritte Personen in Härtefällen, ausländische Mitbürger mit bestimmten Aufenthaltstiteln und Grenzgänger.

Zuordnung nach dem Geburtstag des Kindes

Geburtstage: 1., 2., 3.

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Geburtstage: 4., 5., 6., 8., 10., 12., 15.

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Geburtstage: 7., 9., 18., 21., 23., 25., 27. und in ungeraden Monaten auch 19.

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Geburtstage: 11., 22., 24., 26., 28. und in geraden Monaten auch 19.

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Geburtstage: 13., 14., 16., 17., 20., 29., 30., 31.

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Zuordnung nach dem Geburtstag des Kindes

Geburtstage: 8.-11., 20., 24., 26.-30.

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Geburtstage: 5.-7., 12.-19., 31.

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Geburtstage: 1.-4., 21.-23., 25.

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