Nach §17 Sächsisches Bestattungsgesetz gilt:
Für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Für die Überführung einer Leiche von Sachsen in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn das betreffende Bundesland oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.
Verfahrensablauf
Der Leichenpass ist von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen zu beantragen.
Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, senden Sie die Unterlagen gern vorab per E-Mail an:
mortalitaet@landratsamt-pirna.de
Zur Abholung vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde
- vertraulicher Teil der Todesbescheinigung (wird vom Standesamt an das Gesundheitsamt gesendet)
- Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
- schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
- Freigabe der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts (bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person)
- Route der Überführung und Transportmittel
Fristen
Vor der Überführung.
Kosten
30,00 Euro
Rechtsgrundlage
- § 17 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG)
- Ziffer VII. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes (VwV SächsBestG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Sollte aus nachvollziehbaren Gründen eine Bestattung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen nach §19 Sächsisches Bestattungsgesetz möglich sein, ist eine Wartefristverlängerung zu beantragen.
Geltende Fristen für Bestattungen
Regelmäßige Mindestwartefrist:
Ob Erdbestattung oder Einäscherung, die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen.
Längste regelmäßige Wartefrist:
Eine Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes vollzogen sein. Samstage, Sonntage und Feiertage werden nicht mitgezählt.
Achtung: Die Wartefrist für die Bestattung wird ab dem Datum der Leichenschau gerechnet, nicht ab dem Sterbedatum!
Verfahrensablauf
- Schriftliche Beantragung der Verlängerung der Wartefrist beim Gesundheitsamt des Sterbeortes: mortalitaet@landratsamt-pirna.de
- Erteilung Genehmigung zur Bestattung außerhalb der Bestattungsfrist (Wartefristverlängerung) durch das Gesundheitsamt
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vornamen, Geburtsdatum, Sterbedatum des Verstorbenen
- Begründung der Wartefristverlängerung
- Angabe des Datums der (geplanten) Erdbestattung oder Einäscherung
- Namen und Anschrift einschließlich E-Mail-Adresse des Bestatters
Weitere Informationen
Fristen
Nach Ablauf der längsten regelmäßigen Wartefrist.
Die Wartefrist wird in der Regel noch am Tag der Antragsstellung gewährt.
Kosten
25,00 Euro
Rechtsgrundlage
§ 19 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – Fristen für die Bestattung
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)