Kommunale Koordination der Bildungsangebote für Neuzugewanderte
Im Bereich Soziale Integration werden Bildungsangebote für Neuzugewanderte im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge koordiniert und vernetzt.
Grundlage bildete das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung aus der Förderrichtlinie zur kommunalen Koordinierung der Bildungsangebote für Neuzugewanderte geförderte Projekt „Bildungskoordinator(-in) für Neuzugewanderte“ vom 14. Januar 2016. Das Bundesbildungsministerium unterstützte den Landkreis in diesem Zusammenhang vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2021 bei der Integration von Flüchtlingen.
Sprachförderung und Integrationskurse, Kindergarten- und Schulplätze, Ausbildung und Weiterbildung, Anerkennung von Abschlüssen – Integration durch Bildung ist eine Querschnittsaufgabe und kann nur durch ein gute Koordination gelingen. Deshalb war es Kernaufgabe der Koordinatoren, die Vielzahl der kommunalen Bildungsakteure zu vernetzen sowie die Bildungsangebote und Bildungsbedarfe vor Ort aufeinander abzustimmen.
Die Bildungskoordination nimmt auch weiterhin eine beratende Funktion zwischen den Bildungsakteuren und kommunalen Entscheidern ein und ist Ansprechpartner bei Fragen. Außerdem steht sie den Trägern bei der Durchführung von Projekten als Unterstützung zur Seite.
Ein sehr wichtiger Baustein für die Integration ist das Erlernen der deutschen Sprache. In der folgenden Übersicht werden die Zugangsvoraussetzungen für die verschiedenen Kursarten dargestellt. Weiter unten finden Sie die durchführenden Bildungsträger nach Orten.
Im Leitfaden finden Sie ebenfalls Hilfestellungen zu den Möglichkeiten und Wegen der Anmeldung für die Kurse für Erwachsene sowie für Kita und Schule.
| Kursart | Zugangsvoraussetzungen | Link |
| Integrationskurs |
zugangsberechtigt sind Personen mit:
Es gibt je nach Bedarf spezielle Kursarten zur Alphabetisierung oder für Jugendliche zwischen 18 und 27 Jahren. Personen mit Aufenthaltserlaubnis erhalten von der Ausländerbehörde oder auch vom Jobcenter eine Verpflichtung oder eine Berechtigung zum Integrationskurs. Mit diesem Dokument können sie sich beim Träger anmelden. Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung müssen einen Antrag beim BAMF stellen. Sie finden den Antrag unter dem Link in der rechten Spalte. Bitte dann senden an: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Otto-Schmerbach-Str. 20, 09117 Chemnitz |
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| Deutsch für den Beruf |
zugangsberechtigt sind Personen mit:
Die Zugangsberechtigung erhalten die Personen je nach Zuständigkeit vom Jobcenter oder von der Agentur für Arbeit. |
Link zum BAMF mit Informationen zu den Berufssprachkursen |
Die folgenden Bildungsträger führen Deutschkurse für Zugewanderte in Pirna durch. Bitte fragen Sie bei den Trägern an, wann ein passender Kurs startet und wie die Anmeldung funktioniert.
Die folgenden Bildungsträger führen Deutschkurse für Zugewanderte in Freital durch. Bitte fragen Sie bei den Trägern an, wann ein passender Kurs startet und wie die Anmeldung funktioniert.
Der folgende Bildungsträger führt Deutschkurse für Zugewanderte in Neustadt durch. Bitte fragen Sie bei dem Träger an, wann ein passender Kurs startet und wie die Anmeldung funktioniert.
Der folgende Bildungsträger führt Deutschkurse für Zugewanderte in Dippoldiswalde durch. Bitte fragen Sie bei dem Träger an, wann ein passender Kurs startet und wie die Anmeldung funktioniert.
Der folgende Bildungsträger führt Deutschkurse für Zugewanderte in Sebnitz durch. Bitte fragen Sie bei dem Träger an, wann ein passender Kurs startet und wie die Anmeldung funktioniert.
Elternbrief für Kita- und Hortanmeldung
Bei der Anmeldung eines Kindes in der Krippe, im Kindergarten oder im Hort muss eine große Menge an Formularen und Unterlagen ausgefüllt, verstanden und unterschrieben werden.
Diese Fülle an Informationen in einer fremden Sprache zu erfassen, ist eine immense Leistung und nur mit viel Unterstützung zu bewerkstelligen, wenn die deutsche Sprache noch nicht erlernt werden konnte. Die Eltern können zudem erst einen Deutschkurs besuchen, wenn ihr Kind in Betreuung ist. Für die Einrichtungen ist es ebenfalls herausfordernd, dass viele wichtige Informationen von manchen Eltern nicht verstanden werden.
Mit dem folgenden Elternbrief möchten wir zugewanderten Menschen eine Unterstützung geben. Wir haben die wichtigsten Formulare und Unterlagen zusammengefasst, erklärt und in die im Landkreis am häufigsten vorkommenden Herkunftssprachen übersetzt. Sollten Sie weitere Sprachen benötigen, wenden Sie sich bitte gern an uns.
Weiter unten finden Sie den deutschen Brief in barrierefreier Version.
- Elternbrief Deutsch [pdf; 0,20 MB]
- Elternbrief Englisch [pdf; 0,20 MB]
- Elternbrief Spanisch [pdf; 0,20 MB]
- Elternbrief Arabisch [pdf; 0,65 MB]
- Elternbrief Russisch [pdf; 0,30 MB]
- Elternbrief Ukrainisch [pdf; 0,30 MB]
- Elternbrief Tschechisch [pdf; 0,29 MB]
- Elternbrief Türkisch [pdf; 0,27 MB]
- Elternbrief Polnisch [pdf; 0,37 MB]
- Elternbrief Dari [pdf; 1,18 MB]
- Elternbrief Vietnamesisch [pdf; 0,33 MB]
- Elternbrief Französisch [pdf; 0,29 MB]
An Eltern von Kita- und Grundschulkindern
Liebe Eltern,
wir freuen uns, dass Sie Ihr Kind in einer Krippe, einem Kindergarten oder einem Hort anmelden möchten. Diese Einrichtungen sind für die Bildung der Kinder da. Die Erzieher helfen den Kindern bei ihrer Entwicklung und bringen ihnen Vieles bei (zum Beispiel: Soziales Miteinander, Selbstständigkeit, Konfliktlösung, Regelverständnis etc.). Im Hort lernen die Kinder, sinnvolle Dinge in ihrer Freizeit zu tun, bekommen Unterstützung bei den Hausaufgaben und verbringen die Zeit am Nachmittag und in den Ferien mit ihren Schulfreunden.
Die Anmeldung Ihres Kindes in einer Einrichtung ist viel Papierkram. Sie müssen viele verschiedene Formulare ausfüllen und unterschreiben. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie jedes Mal, dass Sie den Inhalt verstanden haben und akzeptieren.
Alles zu verstehen ist natürlich sehr schwierig, wenn Sie die deutsche Sprache noch nicht lernen konnten.
Wir möchten Ihnen mit diesem Brief eine Zusammenfassung von den vielen Unterlagen und Informationen in Ihrer Muttersprache geben. Das ist nur eine zusätzliche Unterstützung. Da die Amtssprache Deutsch ist, müssen die unterschriebenen Formulare in Deutsch verfasst sein.
Wenn Sie beim Ausfüllen und Verstehen der Dokumente Hilfe brauchen, fragen Sie bitte bei einer Beratungsstelle nach – zum Beispiel bei der Migrationsberatungsstelle der AWO Sonnenstein in Pirna oder beim Caritasverband in Freital. Wenn Sie nicht sicher sind, welche Beratungsstelle für Sie die richtige ist, schauen Sie hier nach:
Folgendes müssen Sie für die Anmeldung tun:
1. Anmeldung: in Stadt Pirna, Freital und Heidenau gibt es ein Online-Portal; in anderen Gemeinden müssen Sie sich in der Einrichtung anmelden
Krippe und Kindergarten: Termin in Einrichtung vereinbaren (per Telefon oder E-Mail)
Hort: Informationen zur Anmeldung für Hort meistens bei Anmeldung an der Schule
2. Dokumente ausfüllen und unterschrieben von beiden Elternteilen (bzw. Sorgeberechtigten) in die Einrichtung bringen: Masernnachweis, Geburtsurkunde, Ausweis, Sorgerechtserklärung/ Eheurkunde.
Folgende wichtigen Dokumente müssen Sie verstehen, ausfüllen, unterschreiben und in der Einrichtung abgeben, wo Sie Ihr Kind anmelden wollen:
1. Vertrag
Sie machen für die Betreuung Ihres Kindes einen Vertrag. Das heißt, dass einige wichtige Dinge zwischen Ihnen und der Einrichtung klar geregelt und durch Unterschrift rechtssicher festgeschrieben sind.
Im Vertrag werden unter anderem die Betreuungszeiten geregelt. Es gibt unterschiedliche Tarife. Am besten besprechen Sie mit der Einrichtungsleitung, welche Betreuungszeit für Sie passt. Wichtig sind auch der Beginn und das Ende des Vertrages.
Bitte geben Sie vorher die beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde des Kindes und die weiteren unterschriebenen Unterlagen in der Einrichtung ab und zeigen Sie den Impfausweis vor.
2. Elternerklärung
Manchmal werden diese Informationen schon im Vertrag abgefragt, manchmal ist es ein extra Dokument. Sie schreiben in das Dokument, ob Ihr Kind gesundheitliche Probleme hat. Sie müssen der Einrichtung diese Informationen geben. Das ist wichtig, denn nur so können sich die Erzieher gut um Ihr Kind kümmern.
3. Vollmacht für Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht
Auch diese Vollmacht kann schon im Vertrag stehen oder ein extra Dokument sein.
Wenn Sie als Eltern ein gemeinsames Sorgerecht haben, müssen Sie immer beide gemeinsam entscheiden und auch beide alle Dokumente unterschreiben.
Eine Vollmacht bedeutet, dass eine Person einer anderen Person die Erlaubnis gibt, etwas für sie zu tun oder zu entscheiden (je nachdem, was in dieser Vollmacht steht).
Sie können also diese Vollmacht ausfüllen, sodass dann nur noch eine Person alles für die Betreuung Ihres Kindes entscheidet und unterschreibt. Das kann im Alltag etwas einfacher sein.
Sie müssen ebenfalls als Nachweis das Dokument über die Sorgeberechtigung bzw. die Eheurkunde (wenn fremdsprachig, dann die beglaubigte Übersetzung) in der Einrichtung vorzeigen.
4. Weitere mögliche Anlagen zum Vertrag
- Angaben zum Kind und zu den Eltern (oder Sorgeberechtigten)
- Informationen für Notfälle (Kontaktdaten von Personen, die angerufen werden sollen; Stand zur Tetanus-Impfung, was bei Verletzungen wichtig sein kann)
- Zustimmung zur Einsicht des Impfdokuments (Aufgrund des Datenschutzes müssen Sie erlauben, dass die Einrichtung den Impfausweis anschauen darf. Neben den allgemeinen Impfungen muss vor allem die Masernschutzimpfung nachgewiesen werden, wenn kein anderer Nachweis für einen Masernschutz vorliegt. Ersatzweise können Sie einen Nachweis über eine ärztliche Untersuchung abgeben.)
- Abholvollmachten (Sie entscheiden, wer Ihr Kind abholen darf – ohne Abholvollmacht und ohne Vorzeigen des Ausweises darf niemand anderes als Sie Ihr Kind abholen!)
- Fotoerlaubnis und Videoerlaubnis (Sie entscheiden, ob Sie Foto- und Videoaufnahmen innerhalb der Einrichtung erlauben und wofür diese benutzt werden dürfen.)
- Kopflauskontrollen (In manchen Einrichtungen müssen Sie entscheiden, ob die Erzieher bei Verdacht den Kopf Ihres Kindes kontrollieren dürfen. Kopflausbefall ist nach dem Infektionsschutzgesetz in Deutschland meldepflichtig – die Kita muss dann ohnehin informiert werden. Es kann auch sein, dass dies im Vertrag geregelt ist.)
- Datenschutz (Die Einrichtung muss persönliche Daten Ihres Kindes schützen. Nur wenn Sie die Erlaubnis geben, dürfen Daten innerhalb der Einrichtung öffentlich gemacht werden. Das heißt, dass der Name Ihres Kindes auf Listen und Aushängen in der Einrichtung zu sehen sein wird. Es geht also nur um die pädagogische Arbeit in der Gruppe, nicht um Öffentlichkeitsarbeit im Internet oder Zeitungen.)
5. Belehrungsbogen des Gesundheitsamtes zum Infektionsschutzgesetz
Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Eltern und Einrichtungen ansteckende Krankheiten melden und die weitere Ansteckung bestmöglich verhindern.
Sie sind also verpflichtet, Ihr Kind bei bestimmten Krankheiten zu Hause zu betreuen und dürfen es nicht in die Einrichtung geben. Erst, wenn es wieder gesund und nicht mehr ansteckend ist, darf es in die Einrichtung gehen (siehe 6. Wiederzulassung)!
Außerdem müssen Sie Ihr Kind von der Kita abmelden, wenn es krank ist oder aus anderen Gründen nicht in die Kita kommt.
Auf folgender Internetseite finden Sie einige Erläuterungen dazu in verschiedenen Sprachen sowie eine Liste der ansteckenden Krankheiten. Bitte beachten Sie, dass hier die Bindehautentzündung, Influenza sowie Hand-Mund-Fuß-Krankheit fehlen, welche ebenfalls ansteckend sind.
Außerdem muss ein Kind 48 Stunden ohne Fieber sein, bevor es wieder in eine Einrichtung gehen kann.
RKI - Belehrungsbögen - Belehrungsbögen
Wichtig ist vor allem der Masernimpfschutz. Sie müssen nachweisen, dass Ihr Kind gegen Masern geimpft wurde oder es noch impfen lassen. Sie können sich zur Überprüfung des Impfausweises an das Gesundheitsamt wenden (masernschutz@landratsamt-pirna.de).
- Belehrung zum Infektionsschutzgesetz (Möglicherweise müssen Sie extra unterschreiben, dass Sie die Inhalte des Belehrungsbogens verstanden haben.)
6. Wiederzulassung zwecks Infektionsschutz
Wenn ein Kind nach einer ansteckenden Krankheit wieder gesund ist, entscheidet der Kinderarzt, ob es wieder in die Einrichtung gehen darf. Der Kinderarzt muss das nicht schriftlich bestätigen, sondern kann dies mündlich aussprechen.
Damit die Erzieher eine Sicherheit für die anderen Kinder und sich selbst haben, dass das Kind wirklich wieder gesund und nicht mehr ansteckend ist, sollten Sie als Eltern das schriftlich bestätigen.
7. Schweigepflichtentbindung (bei Bedarf)
In manchen Situationen ist es sinnvoll, wenn zum Beispiel Ärzte oder Therapeuten Ihres Kindes mit der Einrichtung sprechen können. Normalerweise haben diese Personen aber alle eine Schweigepflicht. Sie müssen die Personen von dieser Schweigepflicht entbinden – also die Erlaubnis geben, dass Informationen über Ihr Kind ausgetauscht werden dürfen.
8. Einwilligung zur Medikamentengabe (bei Bedarf)
Die Erzieher dürfen Ihrem Kind keine Medikamente geben. Wenn Ihr Kind aber Notfallmedikamente einnehmen muss, müssen Sie die Medikamentengabe den Erziehern erlauben. Sie bekommen ein Schreiben vom Arzt, welches die Notwendigkeit der Medikamente bestätigt.
9. Cateringvertrag
Meistens liefert ein Cateringunternehmen das Essen an. Sie müssen den Vertrag mit diesem Cateringunternehmen selbst abschließen und sich um die Bezahlung kümmern.
Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, können Sie Unterstützung für das Essen beantragen (Bildung und Teilhabe). Bitte beachten Sie, dass die Unterstützung immer nur für einen bestimmten Zeitraum gegeben wird und immer wieder neue Anträge gestellt werden müssen!
Weiterhin kann die Einrichtung Ihnen folgende zusätzliche Dokumente geben, die Sie lesen sollten, die Sie jedoch meistens nicht unterschreiben müssen:
10. Hausordnung
Jede Einrichtung hat eine Hausordnung. Das sind wichtige Regeln, die alle beachten müssen. Sie ist Teil des Vertrages und Sie sind durch Ihre Unterschrift auf dem Vertrag verpflichtet, sich an die Regeln zu halten.
11. Konzeption
Eine Konzeption bedeutet, dass die Erzieher beschreiben, wie sie den Einrichtungsalltag gestalten, was ihnen für die Entwicklung der Kinder besonders wichtig ist und was die Ziele und Planungen sind. Die Einrichtungen können dabei unterschiedliche Arbeitsweisen und Ideen haben, die Sie als Eltern wissen sollten.
12. Jahresplan
Der Jahresplan ist für Sie eine wichtige Information zu Schließzeiten und Veranstaltungen, sodass Sie rechtzeitig planen können. Manchmal müssen Sie unterschreiben, dass Sie es gelesen und verstanden haben.
13. Elternbeitragsbescheid
Die Betreuung in einer Einrichtung kostet Geld. Der Elternbeitragsbescheid gibt Ihnen eine Information darüber, wie viel es kostet.
Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, können Sie die Übernahme der Elternbeiträge beim Jugendamt beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Unterstützung immer nur für einen bestimmten Zeitraum gegeben wird und immer wieder neue Anträge gestellt werden müssen!
Hier finden Sie den Antrag und weitere Informationen:
Wirtschaftliche Jugendhilfe - Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge
14. SEPA-Lastschrift
Für die Bezahlung des Elternbeitrages gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- SEPA-Lastschrift: Das heißt, dass der Elternbeitrag automatisch von Ihrem Konto abgebucht wird. Das ist sehr praktisch, da Sie sich nicht darum kümmern müssen. Sie müssen dies nur genehmigen.
- Oftmals ist Barzahlung möglich.
- Überweisung oder Dauerauftrag müssen bei der Einrichtung erfragt werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Dies kann zum Beispiel bei Inhabern von Bezahlkarten der Fall sein.
Für diese Zahlungen erhalten Sie immer eine Rechnung von der Einrichtung. Dies wird sehr oft per E-Mail gemacht.
Weitere Hinweise:
Wenn sich bei Ihnen etwas ändert (Adresse, Familiensituation, Telefonnummer usw.), teilen Sie das bitte der Einrichtung schnell mit.
Auch wenn diese Auflistung schon sehr umfangreich ist, gibt es möglicherweise weitere Informationsblätter und Dokumente. Die Dokumente der Einrichtungen können sich ein bisschen unterscheiden oder andere Namen haben. Im Grunde sind hier die wichtigsten aufgeführt und wir hoffen, dass Sie hierdurch ein wenig Orientierung und Unterstützung bekommen.