Schutzgebiete

Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen
1. Welche Funktionen haben Gewässerrandstreifen?
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses und der Verminderung von Schadstoffeinträgen.
 
2. Wer erhält und pflegt sie?
Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gewässerrandstreifen ist Aufgabe der Eigentümer und Nutzungsberechtigten. Wenn sie diese nicht oder unzureichend erfüllen, wird der Träger der Unterhaltungslast (i.d.R. Freistaat Sachsen oder Gemeinde) die notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung ausführen.
Müssen dabei rechts- und ordnungswidrige Zustände beseitigt werden oder ist die Unterhaltung erschwert, so haben ihm die für diesen Zustand Verantwortlichen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
 
3. Welchen Bereich umfassen die Gewässerrandstreifen?
Die Gewässerrandstreifenregelung gilt an oberirdischen Gewässern (ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser).
Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt beidseits landwärts im Anschluss an das Ufer 10m, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile 5 m. 
 
4. Was ist zu beachten?
Die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind ist verboten. Das gilt auch für jegliche Aufhöhungen oder Abgrabungen.
Die auch nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, ist untersagt.
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist verboten.
In einer Breite von fünf Metern dürfen Dünge- und Pflanzenschutzmittel (ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel) nicht verwendet werden.
Die Umwandlung von Grünland in Ackerland darf nicht erfolgen.
Standortgerechte Bäume und Sträucher dürfen nicht entfernt werden. Ausgenommen ist die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Nicht standortgerechte Bäume und Sträucher (z.B. auch Koniferen und Nadelgehölze) dürfen nicht neu angepflanzt werden.
 
5. Gibt es Ausnahmen?
Ja, aber nur unter außerordentlich engen Voraussetzungen.
Eine Ausnahme vom Verbot (Befreiung) ist widerruflich und kann nur erteilt werden, wenn:
  • überwiegende Allgemeinwohlsgründe die Maßnahme erfordern oder
  • das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
Die Befreiung ist bei der Unteren Wasserbehörde in jedem Einzelfall zu beantragen.
 
6. Was geschieht, wenn die Vorschriften nicht beachtet werden?
Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten und können entsprechend geahndet werden. Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber dem Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigten eine Anordnung zur Herstellung eines wasserrechtlich ordnungsgemäßen Zustandes erlassen.
Diese Anordnung ist kostenpflichtig.
 
7. Was ist zu tun?
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die von Gewässern durchflossen werden oder die an Gewässer angrenzen (Anliegergrundstücke), müssen bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Gewässerrandstreifenbereiche die wassergesetzlichen Anforderungen berücksichtigen und, wenn erforderlich, Veränderungen vornehmen.
Viele Grundstückseigentümer haben die Gewässer bereits als aufwertende Landschaftselemente unter Beachtung der wassergesetzlichen Anforderungen in die Grundstücksnutzung integriert.
Allerdings kommt es leider nicht selten in sonst sehr gepflegten Grundstücken vor, dass der Gewässerrand und teilweise sogar das Gewässerbett selbst als geeigneter Platz für die Ablagerung von allerlei Unrat und der für die im Grundstück nicht so willkommenen Dinge wie Kompost- und Grünschnittlager, Holzstapel u.ä. benutzt werden.
Dies bedarf dringend der Änderung.
 
Damit kann und sollte Jedermann seinen Beitrag zur Aufwertung der ökologischen Funktion der Gewässer und zur Sicherung eines ungestörten Abflusses leisten.
 
8. Rechtsgrundlagen
  • WHG –  Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist
  • SächsWG - Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Referatsleiterin Gewässerschutz

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