Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gewährt.
Blindenhilfe wird geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist und sie die notwendigen Leistungen nicht von anderen, insbesondere von anderen Sozialleistungsträgern, erhalten.
Der Bezug eines Landesblindengeldes nach dem sächsischen Landesblindengeldgesetz (LBlindG) wird auf die Blindenhilfe angerechnet.