Sonn- & Feiertagsarbeit

Nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) sind die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften geschützt.

Öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sind verboten.

Ausnahmegenehmigungen können in Einzelfällen durch die Landesdirektion Sachsen sowie durch das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erteilt werden.

  • Zuständigkeit der Landesdirektion:

Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

  • Zuständigkeit des Landratsamtes:

Durchführung öffentlich bemerkbarer Arbeiten

Die Kosten belaufen sich auf 35,00 bis 400,00 Euro.

Gewerbe

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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