Gewerberecht

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist die zuständige Behörde für Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bzw. Überwachung bedürfen.

Gewerbetreibende in den erlaubnisfreien Gewerben müssen lediglich die Aufnahme (und jede Veränderung ihrer gewerblichen Betätigung, wie etwa eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebs) beim Gewerbeamt der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung anzeigen.

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Vorschrift zielt vor allem auf geschlechtsbezogene Schaustellungen von Personen ab, das heißt insbesondere auf Peep-Shows, Live-Shows, Striptease-Veranstaltungen u. ä.

Erlaubnisfrei sind dagegen rein künstlerische, sportliche oder akrobatische Darstellungen.

Diese Erlaubnis steht selbständig und unabhängig neben etwaigen anderen notwendigen Erlaubnissen oder Genehmigungen, wie z. B. Gaststättenerlaubnis oder Baugenehmigung.

Gesetzliche Grundlage ist § 33a der Gewerbeordnung.

Die Kosten für die Erlaubnis belaufen sich auf 31,00 bis 548,00 EUR.

Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie entsprechende Erlaubnisse.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von Spielen dient. Hierunter fallen

  • Spielgeräte mit "Gewinnmöglichkeiten"; hier handelt es sich um Glücksspielgeräte, deren Gewinn in Geld oder Waren besteht (z. B. Geldspielautomaten)
  • so genannte "andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit"; hier handelt es sich um Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung (z. B. Karten- und Wurfspiele)
  • Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (z.B. Billard, Flipper o. ä.)

Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Wechselt der Betreiber oder ändern sich die Räume, so erlischt die Erlaubnis.

Gesetzliche Grundlage ist § 33i Gewerbeordnung in Verbindung mit der Spielverordnung, § 24 Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag.

Die Kosten für die Erlaubnis belaufen sich auf 300,00 bis 1.050,00 EUR.

Bitte beachten Sie, dass die Spielhallenerlaubnis andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie z. B.: Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis,  Erlaubnis nach § 33c GewO (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d GewO (Veranstaltung von Spielen) nicht mit einschließt. Diese müssen gesondert beantragt werden.

Hinweis: Im Freistaat Sachsen bedarf es gemäß § 18a Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag i. V. m. § 24 Glücksspielstaatsvertrag 2021 zur Aufnahme des Betriebes einer neuen Spielhalle neben der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO einer separaten glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen (Referat 24, 09105 Chemnitz / gluecksspielrecht@lds.sachsen.de / www.lds.sachsen.de/gluecksspiel).

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer dem Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten oder ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will bedarf der Erlaubnis nach § 33c Abs. 1/ § 33d Abs. 1 GewO

Neben der persönlichen Aufstellerlaubnis ist zusätzlich zu jedem Aufstellungsort bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO zu beantragen.

Wenn Sie Geld als (zins- und kostenpflichtiges) Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Gegenständen verleihen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie benötigen ebenfalls eine Erlaubnis, wenn Sie Pfandgeschäfte in der Weise vermitteln, dass Sie Ihnen übergebene Sachen auf Ihren eigenen Namen in ein öffentliches Leihhaus oder bei einem Pfandleiher verpfänden und die erhaltenen Darlehen an die Auftraggeber weitergeben (Pfandvermittler).

Gesetzliche Grundlage ist § 34 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung).

Die Kosten für die Erlaubnis belaufen sich auf 340,00 bis 680,00 EUR.

Zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen benötigen Sie eine Erlaubnis. Die bloße Sachkunde allein berechtigt nicht zur Durchführung entsprechender Tätigkeiten.

Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrieanlagen.

Gesetzliche Grundlage ist § 34a Gewerbeordnung in Verbindung mit der Bewachungsverordnung.

Die Kosten für die Erlaubnis belaufen sich auf 340,00 bis 900,00 EUR.

Wichtiger Hinweis:

Personen, die mit der Bewachung beschäftigt werden sollen, sind vorher über das zentrale Bewacherregister anzumelden. Erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde darf die Person mit Bewachungsaufgaben beschäftigt werden.

Sie benötigen eine Versteigerer-Erlaubnis, wenn Sie fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen. Gesetzliche Grundlage ist § 34b Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung)

Die Kosten für die Erlaubnis belaufen sich auf 337,00 bis 674,00 EUR.

Eine Erlaubnis für Makler- und Bauträgertätigkeit benötigen Sie für folgende Tätigkeiten:

  1. für die Vermittlung des Abschlusses oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über:
    • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
    • gewerbliche Räume, Wohnräume
    • Darlehen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO
  2. für die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte
  3. für die wirtschaftliche Vorbereitung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
  4. als Wohnimmobilienverwalter (seit 01.08.2018)*

Gesetzliche Grundlage ist § 34c Gewerbeordnung in Verbindung mit der Makler- und Bauträgerverordnung. Die Kosten für die Erlaubnis belaufen sich auf 202,00 bis 785,00 EUR.

*Ab dem 01.08.2018 benötigen Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnis nach § 34c GewO.
Für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO müssen diese in der Folge die persönliche Zuverlässigkeit sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Wichtiger Hinweis:

Als gewerbsmäßiger Bauherr oder Baubetreuer sind Sie zur jährlichen Abgabe eines Prüfberichts verpflichtet. Sofern Sie in einem Jahr dieser gewerblichen Tätigkeit nicht nachgegangen sind, genügt eine Negativerklärung, die Sie selbst unterschreiben können.

Ab dem 01.08.2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet. Hierbei müssen 20 Stunden innerhalb von drei Jahren absolviert werden. Im Jahr 2021 müssen demnach die ersten Weiterbildungsstunden nachgewiesen werden können. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Makler- und Bauträgerverordnung.

Die Finanzanlagenvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und ist nach dem § 34f GewO in drei Bereiche unterteilt:

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlosse-nen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes.

Für jeden einzelnen Teilbereich kann eine separate Erlaubnis oder eine Gesamterlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden. Im Rahmen des Antragsverfahrens muss nach § 34 f GewO geprüft werden, ob der Antragsteller

  • persönlich zuverlässig ist,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • sachkundig ist sowie
  • eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung vorweisen kann.

Gesetzliche Grundlage ist § 34f Gewerbeordnung in Verbindung mit der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.

Die Kosten für die Erlaubnis belaufen sich auf 205,00 bis 680,00 EUR.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zum Erlaubnisantrag auch ein Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister zu stellen ist. Wir empfehlen Ihnen, die Anträge gemeinsam zu stellen. Wenn Sie die Erlaubnis jedoch im Vorfeld einer Neugründung stellen, und die Tätigkeit nicht sofort aufnehmen wollen, können Sie die Registrierung auch später beantragen.

Als gewerbsmäßiger Finanzanlagenvermittler sind Sie zur jährlichen Abgabe eines Prüfberichts verpflichtet. Sofern Sie in einem Jahr dieser gewerblichen Tätigkeit nicht nachgegangen sind, genügt eine Negativerklärung, die Sie selbst unterschreiben können.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.

Die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater ist erlaubnispflichtig.  

Nach dem § 34h i. V. m. § 34 f  GewO kann für jeden einzelnen Teilbereich eine separate Erlaubnis oder eine Gesamterlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden. Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu folgenden einzelnen Kategorien beschränkt werden:

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlosse-nen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes.

Im Rahmen des Antragsverfahrens muss nach § 34 h i. V. m. § 34f GewO geprüft werden, ob der Antragsteller

  • persönlich zuverlässig ist,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • sachkundig ist sowie
  • eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung vorweisen kann.

Gesetzliche Grundlage ist § 34h Gewerbeordnung in Verbindung mit der Finanzanlagen-vermittlungsverordnung.

Die Kosten für die Erlaubnis belaufen sich auf 205,00 bis 680,00 EUR.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zum Erlaubnisantrag auch ein Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister zu stellen ist. Wir empfehlen Ihnen, die Anträge gemeinsam zu stellen. Wenn Sie die Erlaubnis jedoch im Vorfeld einer Neugründung stellen, und die Tätigkeit nicht sofort aufnehmen wollen, können Sie die Registrierung auch später beantragen.

Als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie zur jährlichen Abgabe eines Prüfberichts verpflichtet. Sofern Sie in einem Jahr dieser gewerblichen Tätigkeit nicht nachgegangen sind, genügt eine Negativerklärung, die Sie selbst unterschreiben können.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Finanzanlagenvermittlungs-verordnung.

Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Immobiliardarlehensvermittler sind die
§§ 34i, 11a GewO. In den Vorschriften wird z. T. auch auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO), des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie der Wohnimmobilien-kreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) Bezug genommen.

Wer danach gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des
§ 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“

Im Rahmen des Antragsverfahrens muss nach § 34 i GewO geprüft werden, ob der Antragsteller

  • persönlich zuverlässig ist,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • sachkundig ist sowie
  • eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung vorweisen kann.

Gesetzliche Grundlage ist § 34i Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV).

Die Kosten für die Erlaubnis belaufen sich auf 205,00 bis 785,00 EUR.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zum Erlaubnisantrag auch ein Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister zu stellen ist. Wir empfehlen Ihnen, die Anträge gemeinsam zu stellen. Wenn Sie die Erlaubnis jedoch im Vorfeld einer Neugründung stellen, und die Tätigkeit nicht sofort aufnehmen wollen, können Sie die Registrierung auch später beantragen.

Die Ausübung eines Gewerbes kann von der zuständigen Behörde untersagt werden, wenn

  • der Gewerbetreibende unzuverlässig ist
  • die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Anhaltspunkte für "Unzuverlässigkeit" sind u. a. mangelnde wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit, Verschuldung, Missachtung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit, einschlägige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern, mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein.

Wir leiten bei Verdacht der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein.

Gesetzliche Grundlage ist § 35 Gewerbeordnung (GewO).

Eine Anzeige über den Verdacht der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liegt "Schwarzarbeit" u. a. in folgenden Fällen vor:

  • Gewerbeausübung ohne Gewerbemeldung
  • Handwerksausübung ohne Eintrag in die Handwerksrolle
  • Tätigkeit unter Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • Leistungsmissbrauch

Keine Schwarzarbeit sind Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeiten, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung verzerren den Wettbewerb, gefährden bestehende Arbeitsplätze, verhindern den Abbau von Arbeitslosigkeit und gefährden die Leistungsfähigkeit unseres Sozialstaates. Bei Verstößen werden Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und Bußgelder festgesetzt.

Gesetzliche Grundlagen sind das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz), die Gewerbeordnung und die Handwerksordnung.

Eine Anzeige über den Verdacht auf Schwarzarbeit kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Die Preisangabenverordnung dient dem Schutz der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs. Darüber hinaus soll diese dem Verbraucher einen optimalen Preisvergleich gewähren.

Wer Letztverbrauchern Waren und / oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen dafür wirbt, ist zur Preisauszeichnung verpflichtet. Es sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Die Preisangaben müssen eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.

Bei Verstößen werden Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und Bußgelder festgesetzt.

Eine Anzeige wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

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01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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