Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt

Personen, welche

  • ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können
  • befristet erwerbsgemindert sind und keinen Anspruch als Angehörige einer erwerbsfähigen Person auf Leistungen nach dem SGB II haben und
  • mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht in der Lage sind, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen zu decken und die erforderliche Hilfe auch nicht von Dritten und anderen Sozialleistungsträgern erhalten,

haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Zum Einkommen zählen alle monatlichen Einkünfte in Geld und Geldeswert, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsieht. Vermögen stellt das gesamte verwertbare Vermögen der anspruchsberechtigten Personen dar. Auch hier sind Ausnahmen im Rahmen des sogenannten Schonvermögens möglich.

Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen

  • die Kosten der Unterkunft und
  • die laufenden Heizkosten (soweit diese angemessen sind) sowie
  • Regelleistungen,
  • eventuelle Mehrbedarfszuschläge,
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des gebundenen Ermessens und
  • Beiträge für die Vorsorge als Ermessensleistung des Sozialhilfeträgers für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Neben diesen Leistungen ist eine Übernahme von Schulden zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder anderen vergleichbaren Notlagen für dem Grunde nach leistungsberechtigte Personen nach SGB XII möglich, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist. Hier entscheidet der Sozialhilfeträger auf Grund der individuellen Situation des Einzelfalls.

Alle Personen, welche die konkreten Voraussetzungen erfüllen und sich in einer finanziellen Notlage befinden, können die o.g. Leistungen beantragen. Die Hilfe kann als finanzielle Hilfe, Sachleistung oder persönliche Hilfe in Form von Beratung und Betreuung erfolgen.

Einmalige Beihilfen

Im Rahmen der Sozialhilfe werden dem anspruchsberechtigten Personenkreis einmalige Leistungen  gewährt für:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt

Es kann den Antragstellenden zugemutet werden, einen bestimmten Teil der notwendigen Gesamtsumme anzusparen, wenn das Einkommen den so genannten Bedarf überschreitet.

SGB II-Leistungsempfänger müssen ihren Antrag beim Jobcenter stellen.

Für Kinder unter 25 Jahren sind auch Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket möglich.

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