Die Schaffung eines Netzes von Schutzgebieten unterschiedlicher Kategorien gehört zu den tragenden Säulen des Natur- und Landschaftsschutzes. Der Erlass von Schutzgebietsverordnungen verfolgt das Ziel, bestimmte Teile von Natur und Landschaft unter anderem zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn anderweitige Instrumente nicht ausreichend bzw. ungeeignet sind. Aus diesem Grund ist das Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge für die Ausweisung, Rechtsanpassung sowie die Überwachung bzw. Betreuung von Schutzgebieten, insbesondere der Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale im Landkreis verantwortlich.
Verfahren zur Rechtsanpassung und Neuausweisung
Das Verfahren zur (Neu-)Ausweisung von Schutzgebieten erfordert die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und eine öffentliche Auslegung. Als Voraussetzung dafür sind fachlich begründete Würdigungen und flächenscharfe Abgrenzungen der Schutzgebiete erforderlich. Diese Leistungen werden in der Regel in Form von Gutachten durch Planungsbüros oder Sachverständige im Auftrag des Landratsamtes erbracht.
Die flächenscharfe Abgrenzung und klare Definition von Ge- und Verboten in der Verordnung dient der Abstimmung mit den vielfältigen Nutzerinteressen im Schutzgebiet. Im Schutzgebietsverfahren ist eine sorgfältige Abwägung der durch Träger öffentlicher Belange oder betroffene Einzelpersonen benannten Konfliktpunkte und Anregungen aus fachlicher wie rechtlicher Sicht erforderlich.
In Naturschutzgebieten, den naturschutzfachlich wertvollsten Flächen, werden Schutz und Entwicklung wichtiger ökologischer Funktionen in besonderem Maße gewährleistet. Sie bieten seltenen Tieren und Pflanzen Lebens- und Rückzugsräume und haben eine große Bedeutung für den Biotopverbund sowie den Schutz komplexer Ökosysteme.
Im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge finden die Besucher einmalige naturnahe, arten- und strukturreiche Laubmischwälder entlang des Durchbruchstals der Wilden- und der Roten Weißeritz, im Weicholdswald, am Hemmschuh, im Seidewitztal sowie in den Spargründen Dohna. Artenreiche und schutzwürdige Wiesen findet man insbesondere im Süden des Landkreises, so im Gimmlitztal, im Gebiet um Schellerhau, am Geisingberg, zwischen Fürstenau und Fürstenwalde und im Raum Oelsen. Das Ost-Erzgebirge bietet viele Möglichkeiten zum Natur-Erleben.
Die 27 Naturschutzgebiete des Landkreises nehmen insgesamt eine Fläche von 3.628 ha ein. Dies sind ca. 2,2% der Gesamtfläche des Landkreises. Das mit Abstand flächenmäßig größte NSG ist das NSG „Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenwalde“ mit ca. 976 ha, gefolgt vom NSG Mittelgebirgslandschaft um Oelsen mit 515 ha.
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Gebietsname |
Größe (gerundet) |
Rechtsgrundlage |
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Gimmlitztal (teilweise) |
258 ha davon 118 ha im Landkreis |
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Windberg Freital |
104 ha |
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Rabenauer Grund |
98 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Weißeritztalhänge |
449 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Luchberg |
20 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Hofehübel Bärenfels |
72 ha |
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Weicholdswald |
104 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Georgenfelder Hochmoor |
14 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Hemmschuh |
253 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Trebnitzgrund |
41 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Mittelgebirgslandschaft um Oelsen |
515 ha |
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Märzenbecherwiesen |
8 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Unger |
48 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Heilige Hallen |
33 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Gimpelfang |
10 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Wesenitzhang bei Zatzschke |
9 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Müglitzhang bei Schlottwitz |
78 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Spargründe bei Dohna |
57 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Hochstein-Karlsleite |
22 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Schwarzbachtal |
14 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Weißeritzwiesen Schellerhau |
23 ha |
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Am Galgenteich Altenberg |
14 ha |
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Pfaffenstein |
40 ha |
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Mittleres Seidewitztal |
187 ha |
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Geisingberg |
314 ha |
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Dresdner Elbtalhänge (teilweise) |
204 ha davon 7 ha im Landkreis |
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Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenwalde |
976 ha |
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Anders als bei NSG handelt es sich bei Landschaftsschutzgebieten in der Regel um großflächigere Gebiete, bei denen die Vereinbarkeit der pfleglichen Nutzung durch den Menschen mit dem Erhalt und der Entwicklung der Kulturlandschaft, ihren Arten und Lebensräumen im Vordergrund stehen. Hier sind nur solche Handlungen eingeschränkt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Zu LSG können Gebiete erklärt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gibt es gegenwärtig 16 Landschaftsschutzgebiete (LSG) mit einer Gesamtfläche von gegenwärtig 97.200 ha, was einem Anteil von ca. 59% der Landkreisfläche entspricht.
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Gebietsname* |
Größe (gerundet) |
Rechtsgrundlage |
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Oberlausitzer Bergland (teilweise) |
28.958 ha davon 2.293 ha im Landkreis |
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Triebischtäler (teilweise) |
1.951 ha davon 449 ha im Landkreis |
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Burgwartsberg |
20 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Tharandter Wald |
5.551 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Tal der Wilden Weißeritz |
1.600 ha |
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Sächsische Schweiz |
28.744 ha |
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Lockwitztal und Gebergrund |
1.796 ha |
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Großsedlitzer Elbhänge und Hochflächen |
370 ha |
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Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland (teilweise) |
3.196 ha davon 1.041 ha im Landkreis |
aus DDR-Recht übergeleitet |
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Windberg |
175 ha |
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Dippoldiswalder Heide und Wilisch |
3.339 ha |
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Unteres Osterzgebirge |
16.050 ha |
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Oberes Polenztal und Hohes Birkigt |
2.269 ha |
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Oberes Osterzgebirge |
28.635 ha |
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Pirnaer Elbtal |
914 ha |
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Rote Weißeritz,
Poisenwald und
Lerchenberg
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1.824 ha | Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Rote Weißeritz, Poisenwald und Lerchenberg" vom 10. Januar 2025 |
Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit und wenn der besondere Schutz erforderlich ist, können Einzelgebilde der Natur oder Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha, die dann als Flächennaturdenkmale bezeichnet werden, zu Naturdenkmalen erklärt werden. Darüber hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.
ND können beispielsweise einzelne Bäume, Baumgruppen und Alleen, geologische Bildungen oder naturgeschichtliche Zeugnisse sein. FND können insbesondere Biotope sein, die naturschutzrechtlich besonders geschützt oder Lebensraum besonders gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten sind.
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge befinden sich insgesamt 280 FND. Für den überwiegenden Teil der FND bilden Beschlüsse von vor 1990 die Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung.
Darüber hinaus stehen 139 Gehölze, also Bäume, Baumgruppen und Alleen stehen als Naturdenkmal unter Schutz. Die Rechtsanpassung für diese Einzeldenkmale ist damit weitestgehend abgeschlossen.
Rechtsgrundlage:
VO „Naturdenkmale – Gehölze“ vom 9. Dezember 2014
Liste der Gehölz-Naturdenkmale im ehemaligen Landkreis Sächsische Schweiz als Anlage der Verordnung zur Festsetzung von Bäumen als Naturdenkmale im Landkreis Sächsische Schweiz vom 29. April 2008
„Natura 2000“ stellt ein europäisches ökologisches Netz und Biotopverbund zum länderübergreifenden Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume dar. Die von den Ländern gemeldeten und von der EU-Kommission bestätigten Gebiete sind als besondere Schutzgebiete zu behandeln. Bestehende Zustände und Handlungen in diesen Flächen bzw. Objekten genießen weitestgehend Bestandsschutz.
Pläne, Projekte und Maßnahmen, die Beeinträchtigungen der in den Anhängen der Richtlinie genannten Arten oder Lebensräume hervorrufen können oder diese tangieren, sind einer Bewertung und Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Die Natura 2000 Gebiete werden in "Flora-Fauna-Habitate (FFH) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" sowie in "Special-Protection-Areas (SPA) zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" unterschieden.
Eine weitere wichtige Aufgabe des Referates ist die Überwachung des Erhaltungszustandes der Schutzgebiete im europäischen Netz "Natura 2000".
Für diese Aufgabe greift der Landkreis gern auf die in den Natura 2000-Gebieten tätigen ehrenamtlich Gebietsbetreuer zurück. Ihre Aufgaben werden vom Landratsamt formuliert und überwacht. Die Betreuer sollen einerseits die relevanten Veränderungen der Gebietszustände erkennen und bewerten und andererseits vor einem ggf. erforderlichen behördlichen Handeln situationsbezogen Lösungen entwickeln, mit denen Konflikte vermieden werden können. Mit entsprechenden Schlussfolgerungen aus den Berichten der Gebietsbetreuer soll einer Verschlechterung der Erhaltungszustände der geschützten Lebensräume und Arten entgegengewirkt werden. Die Finanzierung dieses Betreuungssystems erfolgt über die Richtlinie NE/2014.