Die Schaffung eines Netzes von Schutzgebieten unterschiedlicher Kategorien gehört zu den tragenden Säulen des Natur- und Landschaftsschutzes. Der Erlass von Schutzgebietsverordnungen verfolgt das Ziel, bestimmte Teile von Natur und Landschaft unter anderem zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn anderweitige Instrumente nicht ausreichend bzw. ungeeignet sind. Aus diesem Grund ist das Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge für die Ausweisung, Rechtsanpassung sowie die Überwachung bzw. Betreuung von Schutzgebieten, insbesondere der Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale im Landkreis verantwortlich.
Verfahren zur Rechtsanpassung und Neuausweisung
Das Verfahren zur (Neu-)Ausweisung von Schutzgebieten erfordert die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und eine öffentliche Auslegung. Als Voraussetzung dafür sind fachlich begründete Würdigungen und flächenscharfe Abgrenzungen der Schutzgebiete erforderlich. Diese Leistungen werden in der Regel in Form von Gutachten durch Planungsbüros oder Sachverständige im Auftrag des Landratsamtes erbracht.
Die flächenscharfe Abgrenzung und klare Definition von Ge- und Verboten in der Verordnung dient der Abstimmung mit den vielfältigen Nutzerinteressen im Schutzgebiet. Im Schutzgebietsverfahren ist eine sorgfältige Abwägung der durch Träger öffentlicher Belange oder betroffene Einzelpersonen benannten Konfliktpunkte und Anregungen aus fachlicher wie rechtlicher Sicht erforderlich.
In Naturschutzgebieten, den naturschutzfachlich wertvollsten Flächen, werden Schutz und Entwicklung wichtiger ökologischer Funktionen in besonderem Maße gewährleistet. Sie bieten seltenen Tieren und Pflanzen Lebens- und Rückzugsräume und haben eine große Bedeutung für den Biotopverbund sowie den Schutz komplexer Ökosysteme.
Im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge finden die Besucher einmalige naturnahe, arten- und strukturreiche Laubmischwälder entlang des Durchbruchstals der Wilden- und der Roten Weißeritz, im Weicholdswald, am Hemmschuh, im Seidewitztal sowie in den Spargründen Dohna. Artenreiche und schutzwürdige Wiesen findet man insbesondere im Süden des Landkreises, so im Gimmlitztal, im Gebiet um Schellerhau, am Geisingberg, zwischen Fürstenau und Fürstenwalde und im Raum Oelsen. Das Ost-Erzgebirge bietet viele Möglichkeiten zum Natur-Erleben.
Die 27 Naturschutzgebiete des Landkreises nehmen insgesamt eine Fläche von 3.628 ha ein. Dies sind ca. 2,2% der Gesamtfläche des Landkreises. Das mit Abstand flächenmäßig größte NSG ist das NSG „Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenwalde“ mit ca. 976 ha, gefolgt vom NSG Mittelgebirgslandschaft um Oelsen mit 515 ha.
Gebietsname |
Größe (gerundet) |
Rechtsgrundlage |
Gimmlitztal (teilweise) |
258 ha davon 118 ha im Landkreis |
Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Gimmlitztal“ vom 20. März 2015 |
Windberg Freital |
104 ha |
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Windberg Freital“ vom 12. November 2001 |
Rabenauer Grund |
98 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Weißeritztalhänge |
449 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Luchberg |
20 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Hofehübel Bärenfels |
72 ha |
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hofehübel Bärenfels“ vom 30. Oktober 2001 |
Weicholdswald |
104 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Georgenfelder Hochmoor |
14 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Hemmschuh |
253 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Trebnitzgrund |
41 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Mittelgebirgslandschaft um Oelsen |
515 ha |
Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Mittelgebirgslandschaft um Oelsen“ vom 16. Dezember 2011 |
Märzenbecherwiesen |
8 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Unger |
48 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Heilige Hallen |
33 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Gimpelfang |
10 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Wesenitzhang bei Zatzschke |
9 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Müglitzhang bei Schlottwitz |
78 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Spargründe bei Dohna |
57 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Hochstein-Karlsleite |
22 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Schwarzbachtal |
14 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Weißeritzwiesen Schellerhau |
23 ha |
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Weißeritzwiesen Schellerhau“ vom 18. Juli 1994 |
Am Galgenteich Altenberg |
14 ha |
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am Galgenteich Altenberg“ vom 6. Februar 1997 |
Pfaffenstein |
40 ha |
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pfaffenstein“ vom 26. Juni 1997 |
Mittleres Seidewitztal |
187 ha |
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Mittleres Seidewitztal“ vom 11. November 1997 |
Geisingberg |
314 ha |
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Geisingberg“ vom 27. November 2000 |
Dresdner Elbtalhänge (teilweise) |
204 ha davon 7 ha im Landkreis |
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Dresdner Elbtalhänge“ vom 19. Januar 2007 |
Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenwalde |
976 ha |
Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenwalde“ (VO NSG „Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenwalde“)
|
Anders als bei NSG handelt es sich bei Landschaftsschutzgebieten in der Regel um großflächigere Gebiete, bei denen die Vereinbarkeit der pfleglichen Nutzung durch den Menschen mit dem Erhalt und der Entwicklung der Kulturlandschaft, ihren Arten und Lebensräumen im Vordergrund stehen. Hier sind nur solche Handlungen eingeschränkt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Zu LSG können Gebiete erklärt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge liegen 18 Landschaftsschutzgebiete (LSG) mit einer Gesamtfläche von ca. 94.350 ha, dies entspricht ca. 57% der Gesamtfläche des Landkreises.
Gebietsname* |
Größe (gerundet) |
Rechtsgrundlage |
Oberlausitzer Bergland (teilweise) |
28.958 ha davon 2.293 ha im Landkreis |
Verordnung des Landkreises Bautzen zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Oberlausitzer Bergland“ vom 25. Januar 1999 |
Triebischtäler (teilweise) |
1.951 ha davon 449 ha im Landkreis |
Verordnung des Landratsamtes Meißen zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes "Meißner Triebischtäler" vom 27. August 2019 und Verordnung des Landratsamtes Meißen zur Neufassung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes "Triebischtäler" vom 23. Juni 2020 |
Burgwartsberg |
20 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Tharandter Wald |
5.551 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Tal der Wilden Weißeritz |
1.600 ha |
Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Tal der Wilden Weißeritz“ vom 18. Dezember 2013 |
Poisenwald |
254 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Sächsische Schweiz |
28.744 ha |
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23. Oktober 2003 |
Lockwitztal und Gebergrund |
1.796 ha |
Verordnung des Landratsamtes Sächsiche Schweiz-Osterzgebirge zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Lockwitztal und Gebergrund" vom 10. Juli 2018 |
Großsedlitzer Elbhänge und Hochflächen |
370 ha |
Verordnung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Großsedlitzer Elbhänge und Hochflächen“ vom 10. August 2010 |
Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland (teilweise) |
3.196 ha davon 1.041 ha im Landkreis |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Windberg |
175 ha |
Verordnung des Weißeritzkreises zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Windberg“ vom 22. März 2007 |
Tal der Roten Weißeritz |
442 ha |
aus DDR-Recht übergeleitet |
Dippoldiswalder Heide und Wilisch |
3.339 ha |
Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dippoldiswalder Heide und Wilisch“ vom 3. August 2020 |
Unteres Osterzgebirge |
16.050 ha |
Verordnung des Landkreises Sächsische Schweiz zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Unteres Osterzgebirge“ vom 20. September 2000 |
Oberes Polenztal und Hohes Birkigt |
2.269 ha |
Verordnung des Landkreises Sächsische Schweiz zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Oberes Polenztal und Hohes Birkigt“ vom 27. März 2001 |
Oberes Osterzgebirge |
28.635 ha |
Verordnung des Weißeritzkreises zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Oberes Osterzgebirge“ vom 5. Dezember 2001 |
Pirnaer Elbtal |
914 ha |
Verordnung des Landkreises Sächsische Schweiz zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Pirnaer Elbtal“ vom 22. November 2005 |
Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit und wenn der besondere Schutz erforderlich ist, können Einzelgebilde der Natur oder Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha, die dann als Flächennaturdenkmale bezeichnet werden, zu Naturdenkmalen erklärt werden. Darüber hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.
ND können beispielsweise einzelne Bäume, Baumgruppen und Alleen, geologische Bildungen oder naturgeschichtliche Zeugnisse sein. FND können insbesondere Biotope sein, die naturschutzrechtlich besonders geschützt oder Lebensraum besonders gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten sind.
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge befinden sich insgesamt 280 FND. Für den überwiegenden Teil der FND bilden Beschlüsse von vor 1990 die Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung.
Darüber hinaus stehen 139 Gehölze, also Bäume, Baumgruppen und Alleen stehen als Naturdenkmal unter Schutz. Die Rechtsanpassung für diese Einzeldenkmale ist damit weitestgehend abgeschlossen.
Rechtsgrundlage:
VO „Naturdenkmale – Gehölze“ vom 9. Dezember 2014
Liste der Gehölz-Naturdenkmale im ehemaligen Landkreis Sächsische Schweiz als Anlage der Verordnung zur Festsetzung von Bäumen als Naturdenkmale im Landkreis Sächsische Schweiz vom 29. April 2008
„Natura 2000“ stellt ein europäisches ökologisches Netz und Biotopverbund zum länderübergreifenden Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume dar. Die von den Ländern gemeldeten und von der EU-Kommission bestätigten Gebiete sind als besondere Schutzgebiete zu behandeln. Bestehende Zustände und Handlungen in diesen Flächen bzw. Objekten genießen weitestgehend Bestandsschutz.
Pläne, Projekte und Maßnahmen, die Beeinträchtigungen der in den Anhängen der Richtlinie genannten Arten oder Lebensräume hervorrufen können oder diese tangieren, sind einer Bewertung und Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Die Natura 2000 Gebiete werden in "Flora-Fauna-Habitate (FFH) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" sowie in "Special-Protection-Areas (SPA) zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" unterschieden.
Eine weitere wichtige Aufgabe des Referates ist die Überwachung des Erhaltungszustandes der Schutzgebiete im europäischen Netz "Natura 2000".
Für diese Aufgabe greift der Landkreis gern auf die in den Natura 2000-Gebieten tätigen ehrenamtlich Gebietsbetreuer zurück. Ihre Aufgaben werden vom Landratsamt formuliert und überwacht. Die Betreuer sollen einerseits die relevanten Veränderungen der Gebietszustände erkennen und bewerten und andererseits vor einem ggf. erforderlichen behördlichen Handeln situationsbezogen Lösungen entwickeln, mit denen Konflikte vermieden werden können. Mit entsprechenden Schlussfolgerungen aus den Berichten der Gebietsbetreuer soll einer Verschlechterung der Erhaltungszustände der geschützten Lebensräume und Arten entgegengewirkt werden. Die Finanzierung dieses Betreuungssystems erfolgt über die Richtlinie NE/2014.